Steuertipps für UnternehmerInnen 2023
Das KPS Beraterteam freut sich auf Ihre Fragen rund um die Steuertipps.
Rufen Sie uns an oder schreiben uns ein E-Mail!
Sie finden in unseren Beiträgen aktuelle Informationen, wichtige Fristen und einen Ausblick auf die wesentlichen Neuerungen für 2023 und 2024.
Die Steuertipps für UnternehmerInnen im Überblick
Energiekostenzuschuss 2 für Unternehmen:
Der Energiekostenzuschuss 2 für Unternehmen wird wie schon der Energiekostenzuschuss 2022 über die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH („AWS“) abgewickelt. Die Voranmeldung ist bereits erfolgt; mit Spannung wird die Richtlinie und die Vergabe der Antragszeitfenster durch das AWS erwartet.
Hier finden Sie das aktuelle Update zum Energiekostenzuschuss II (2023). Um die seitens der Förderstelle sehr knapp bemessene Frist für die Antragstellung einhalten zu können, raten wir dringend dazu, die notwendigen Energiedaten rasch zusammenzustellen!
Für Förderungen bis zu EUR 2 Mio („Basisstufe“) sind vor allem folgende Änderungen besonders hervorzuheben:
‒ Wegfall des Kriteriums der „Energieintensität“ (=Energiekosten mindestens 3% des „Produktionswertes“)
‒ Die förderbaren Energieträger werden ausgeweitet und umfassen nun neben Strom, Gas, Treibstoff sowie Wärme/Kälte nun auch Heizöl, Pellets und Hackschnitzel.
‒ Erhöhung der Fördersätze
‒ Anhebung der Förderuntergrenze auf EUR 3.000,-
‒ Der Erhalt des Energiekostenzuschusses soll neben der Beschränkung von Boni auch an Beschränkungen der Dividenden geknüpft werden.
‒ Für Zuschüsse über EUR 250.000,- wird ein Betriebsverlust oder entsprechendes Absinken des EBITDA erforderlich sein.
Energiekostenpauschale für Klein- und Kleinstunternehmen
Bis 30. November 2023 ist über das Unternehmensserviceportal noch die Beantragung des Energiekostenpauschales für das Jahr 2022 für Klein- und Kleinstunternehmen möglich. Die Voraussetzungen sind an Branchenzugehörigkeit und Umsätze 2022 zwischen EUR 10.000,- und EUR 400.000,- geknüpft. Die Höhe der Energiekostenpauschale ist ebenso abhängig von der Branchenzuordnung und der Umsatzhöhe und kann zwischen EUR 410 und EUR 2.475,- betragen.
Energiekostenzuschüsse für neue Selbstständige
Neue Selbstständige erhalten einen Energiekostenzuschuss 2022 sofern sie zwischen 1.2.2022 und 31.12.2022 durchgehend in der Krankenversicherung pflichtversichert waren und sofern die monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 6.615,- nicht erreicht. Der Zuschuss erfordert keine gesonderte Antragstellung, sondern erfolgt durch eine automatische Gutschrift in Höhe von EUR 410,- am GSVG-Beitragskonto im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023.
Energiekostenzuschüsse für NPOs
Auch für Non-Profit-Organisationen wurden die rechtlichen Grundlagen für Energiekostenförderungen geschaffen. Die konkrete Ausgestaltung und Abwicklung dieser Zuschüsse bleiben noch abzuwarten.
Wichtig für die Bilanzierung: Da kein Rechtsanspruch auf den Erhalt der Energiekostenförderungen besteht, sind Energiekostenzuschüsse werterhellend erst bei Genehmigung und Auszahlung der Förderung bilanziell zu erfassen. Eine Steuerbefreiung für den Energiekostenzuschuss liegt nicht vor. Vice versa sind die Energiekosten in voller Höhe abzugsfähig.
Wichtig für die Einnahmen- / Ausgabenrechnung: Die Energiekostenförderungen sind in jenem Kalenderjahr, auf das sich die Förderung bezieht, als Betriebseinnahme anzusetzen.
Um für innovative Start-ups geeignetere und wettbewerbsfähigere gesellschaftsrechtliche Grundlagen zu schaffen, wird eine neue Rechtsform geschaffen – die Flexible Kapitalgesellschaft („FlexKapG“ / „FlexCo“). Ziel der neuen Rechtsform ist insbesondere eine Erleichterung der Einräumung von Mitarbeiterbeteiligungen und Finanzierungen durch Hybridkapital und Kapitalerhöhungen.
Die Flexible Kapitalgesellschaft vereint in ihren inhaltlichen Ausprägungen Elemente des GmbH-Gesetzes mit dem Aktien-gesetzt und bietet unter allem folgende Vorteile gegenüber einer GmbH:
– Neue Anteilsklasse „Unternehmenswert-Anteile“: Es ist möglich, stimmrechtslose Anteile am Unternehmen zu gewähren, die es Mitarbeitern oder auch Investoren eines Start-ups ermöglichen, am Unternehmenserfolg, insbe-sondere am Veräußerungserlös im Rahmen eines Exits zu partizipieren. Diese Anteile dürfen bis zu 25% des Stammkapitals betragen.
– Erwerb eigener Anteile
– Zulässigkeit von Kapitalerhöhungen durch genehmigtes Kapital und von bedingten Kapitalerhöhungen ana-log zum Aktiengesetz
– Keine Notariatsaktpflicht für Anteilsübertragungen
– Vereinfachungen bei Umlaufbeschlüssen und Stimmrechtsausübungen
– Mindestbareinlage bei Gründung EUR 2.500,- (statt € 5.000,- bei GmbH)
– Mindeststammeinlage für einen Anteil € 1,- (statt € 70,- bei GmbH)
Neben der Schaffung einer neuen Rechtsform wird auch das GmbHG geändert. Die bedeutendste Änderung ist die Absenkung des Mindeststammkapitals von EUR 35.000,- auf EUR 10.000,-, wovon bei Gründung mindestens EUR 5.000,- in bar zu leisten sind.
Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals der GmbH ändert sich auch die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer von EUR 1.750,- auf EUR 500,- ab 1. Jänner 2024.
Um Mitarbeiterbeteiligungen für neugegründete Unternehmen auch steuerlich zu erleichtern, sieht das Start-Up-Förderungsgesetz durch Änderungen im Einkommensteuergesetz einerseits einen Besteuerungsaufschub andererseits eine Steuerbegünstigung für an Mitarbeiter gewährte Anteile vor.
Innerhalb von zehn Jahren ab Neugründung können nun bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen Kapitalanteile unentgeltlich an Mitarbeiter gewährt werden, ohne dass beim Mitarbeiter ein sofort steuerpflichtiger Zufluss ausgelöst wird. Bis dato gab es gab eine Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen bis zu EUR 3.000,-. Darüber hinaus musste der geldwerte Vorteil bereits bei Gewährung der Anteile beim Mitarbeiter zum progressiven Steuersatz versteuert werden, ohne dass der Mitarbeiter entsprechende Liquidität erhalten hat (Problem der Besteuerung eines „dry-income“).
Nun kommt es zum „Zufluss“ und zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Mitarbeiter-Beteiligung erst zu gesetzlich definierten späteren Zeitpunkten, unter anderem bei Anteilsveräußerung oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Im Zeitpunkt des Zuflusses ermittelt sich die Steuer bei Einhaltung einer Haltefrist von zumindest fünf Jahren und einer Dauer des Dienstverhältnisses von zumindest drei Jahren wie folgt:
– 75% des geldwerten Vorteils zu einem festen Steuersatz in Höhe von 27,5%
– 25% des geldwerten Vorteils zum progressiven Steuersatz
Sind die Haltefrist von fünf Jahren und die Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens drei Jahren nicht erfüllt, erfolgt die Besteuerung zu 100% zum progressiven Steuersatz.
Wichtig: Die begünstige Besteuerung von Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen ist nicht nur der Flexiblen Kapitalgesellschaft zugänglich, sondern auch für GmbH und AG möglich.
Wenn Sie Investitionen getätigt haben und für diese die Investitionsprämie beantragt haben gilt es einige Punkte zu beachten.
Frist für die Endabrechnung
Nach der vollständigen Bezahlung und Inbetriebnahme aller im Antrag enthaltenen Investitionen haben Sie für die Endabrechnung eine Frist von 3 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag der letzten Bezahlung und/oder Inbetriebnahme zu laufen.
Für Investitionen über EUR 20 Mio. verlängert sich diese Frist bis zum 28.02.2025. Die Endabrechnung für Investitionen unter EUR 20 Mio. ist innerhalb von 3 Monaten ab Durchführung aber bis spätestens 28.05.2023 einzureichen.
Behaltefrist
Investitionen für welche die Investitionsprämie beantragt und genehmigt wurde müssen ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Bezahlung für mindestens 3 Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte belassen werden. Wird ein gefördertes Anlagegut innerhalb dieser Behaltefrist veräußert, so muss die erhaltene Fördersumme für diese Investition vollständig zurückbezahlt werden.
Wichtig: Für die zugrundeliegenden Unterlagen der Investitionsprämie gilt eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren!
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können im Rahmen des sogenannten „Zufluss-Abfluss-Prinzips“ durch Vorziehen und Verschieben von Einnahmen und Ausgaben Einfluss auf den steuerlichen Gewinn nehmen.
Aufgrund der folgenden Änderungen ist dieser Punkt im Jahr 2023 von besonderer Relevanz:
– Ab dem 1. Jänner 2024 Senkung der 3. Tarifstufe von 41% auf 40%.
– Valorisierung der Tarifgrenzen im Rahmen der Abschaffung der „kalten Progression“.
KPS Tipp: Diese Änderungen bewirken, dass steuerlich abzugsfähige Ausgaben nach Möglichkeit noch in das Jahr 2023 vorgezogen und Einnahmen in das Jahr 2024 verschoben werden sollten.
Um eine willkürliche Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben zu verhindern, sieht das Finanzamt folgende Einschränkungen vor:
Kurzläuferregelung
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, welche 15 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel bezahlt werden, werden dem Jahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Möchten Sie daher Ihre Miete für Jänner 2024 noch im Jahr 2023 steuerlich geltend machen, müssen Sie diese noch vor dem 15. Dezember überweisen.
Investitionen
Anschaffungen über EUR 1.000,00 sind in Form einer Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer anzusetzen. Für die Geltendmachung der Abschreibung kommt es auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht auf die Bezahlung, sondern auf die Inbetriebnahme an.
Vorauszahlungen
Vorauszahlungen von bestimmen Dauerleistungen wie z.B. Miete oder Leasing können mit steuerlicher Wirkung nur für das laufende Jahr und das Folgejahr geleistet werden.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können unter bestimmten Voraussetzungen durch Vorauszahlung von Beiträgen an die Sozialversicherung (SVS) bis Jahresende 2023 noch eine Steuerersparnis erzielen.
Wann ist eine Vorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sinnvoll?
– Die voraussichtliche Nachzahlung in der gewerblichen Sozialversicherung wurde anhand einer Hochrechnung ermittelt (willkürliche Vorauszahlungen werden steuerlich nicht anerkannt).
– Im Jahr 2023 wird ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt und die zusätzliche Ausgabe führt somit zu einer Steuerersparnis.
– Die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung liegt über der Mindestbeitragsgrundlage und unter der Höchstbeitragsgrundlage (2023: EUR 81.900,00).
Gerne erstellen wir für Sie eine Hochrechnung des Jahres 2023 und berechnen neben der erwarteten Steuerbelastung auch die laufenden SVS-Beiträge sowie die Möglichkeit einer freiwilligen SVS-Vorauszahlung.
Vorsicht! Die Anerkennung der SVS-Vorauszahlung als Betriebsausgabe kann bei einer Betriebsprüfung versagt werden, wenn kein Erhöhungsantrag bei der SVS gestellt wurde. Es kann argumentiert werden, dass das Guthaben auf dem SVS-Konto bis zur tatsächlichen Abrechnung noch zur freien Verfügung steht.
Bilanzierende Unternehmen können für die Nachzahlung aus der gewerblichen Sozialversicherung eine steuerwirksame Rückstellung im Jahresabschluss bilden. Eine Vorauszahlung an die Sozialversicherungsanstalt ist daher nicht erforderlich.
Durch Verschiebung der Gewinnrealisierung in das nächste Jahr kann es durch die Steuerstundung zu einem Zinsgewinn kommen.
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2023 sind unfertige Erzeugnisse, Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Der Gewinnaufschlag (Gewinnspanne) wird erst mit der Fertigstellung und der Auslieferung der Arbeit realisiert.
Erhaltene Anzahlungen von Kunden sind dabei nicht ertragswirksam und erhöhen somit nicht den Gewinn (Diese werden als Verbindlichkeit ausgewiesen).
Da die Körperschaftsteuer ab dem Jahr 2024 von 24% auf 23% gesenkt wird, ist dieser Punkt im Jahr 2023 von besonderer Bedeutung. Die Steuersenkung bewirkt, dass nach Möglichkeit steuerlich abzugsfähige Ausgaben in das Jahr 2023 vorgezogen und Einnahmen in das Jahr 2024 verschoben werden sollten.
KPS Tipp: Vereinbaren Sie mit Ihren Kunden die Auslieferung der Waren erst mit Anfang 2024 oder stellen Sie Arbeiten erst mit Beginn 2024 fertig. Für das Finanzamt sollte zum Nachweis eine genaue Dokumentation über Auslieferung und Fertigstellung vorbereitet werden.
Allgemeines:
Die Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermöglicht es Kleinunternehmern, ihren Gewinn pauschal zu ermitteln, wenn sie die Anwendungsvoraussetzungen erfüllen.
Diese Regelung trat ab der Veranlagung 2020 in Kraft und betrifft Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 EstG) und Ein-künfte aus Gewerbebetrieb (§23 EstG). Die Pauschalierung stellt durch den Wegfall der unterjährigen Aufzeichnungspflichten eine Verwaltungsvereinfachung dar.
Anwendungsvoraussetzungen ab der Veranlagung 2023:
Die Kleinunternehmerpauschalierung ist anwendbar, wenn die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch genommen werden kann.
Ab der Veranlagung 2023 wurde die Grenze der Kleinunternehmerpauschalierung auf EUR 40.000,00 netto angepasst.
Die Kleinunternehmerpauschalierung kann auch angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt wurden, die nicht von der Pauschalierung betroffen sind (z. B. Vermietungseinkünfte).
Ausnahmen für die Anwendung:
Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände ist die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung ausgeschlossen.
Gewinnermittlung:
Der Gewinn ergibt sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der pauschal ermittelten Betriebsausgaben (45 %; höchstens EUR 18.900,00 oder 20 % bei Dienstleistungsbetrieben; höchstens EUR 8.400,00) und den zusätzlich zu der Pauschale absetzbaren Betriebsausgaben.
Zusätzlich absetzbare Betriebsausgaben sind:
– Pflichtversicherungsbeiträge
– Fahrt- und Reisekosten, soweit ein Kostenersatz erfolgt
– Ab 2022: Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs 4 Z 8 EStG
– Ab 2022: 50% des Öffi-Tickets für Selbständige gemäß $ 4 Abs 4 Z 5 EStG
Wahlrecht zur Anwendung:
Unternehmer können aus verschiedenen Pauschalierungen die für sie günstigste auswählen. Wird von der Kleinunternehmerpauschalierung freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist die erneute Anwendung frühestens nach Ablauf von 3 Wirtschaftsjahren möglich (Sperrfrist).
KPS Tipp: Prüfen Sie die Anwendungsvoraussetzungen für die Kleinunternehmerpauschalierung. Bei Anwendung der Pauschalierung entfallen die unterjährigen Aufzeichnungspflichten und die Steuererklärung hat nicht den Umfang wie bei einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Im Idealfall sind die pauschalen Betriebsausgaben höher als die tatsächlichen Betriebsausgaben und die Steuerzahllast reduziert sich mit der Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung.
Grundsätzlich sollten nur Investitionen getätigt werden, die auch betriebswirtschaftlich sinnvoll und notwendig sind.
Wird eine Investition (z.B. Maschine, Büroeinrichtung etc.) noch vor Jahresende in Betrieb genommen, kann für 2023 noch die Halbjahresabschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Abschreibung ist, sowohl für Bilanzierer als auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die Inbetriebnahme – die tatsächliche Zahlung darf auch erst im Jahr 2024 erfolgen.
KPS Tipp: Werden Investitionen in bestimmte begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt, können diese zusätzlich zur Abschreibung auch für den Investitionsfreibetrag oder den Gewinnfreibetrag herangezogen werden und führen somit zu einer größeren Steuerersparnis. Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag sind beispielsweise gebrauchte Wirtschaftsgüter und PKW.
Degressive Abschreibung
Seit dem Jahr 2020 steht dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht bei der Form der steuerlichen Abschreibung zu. Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann zwischen einer degressiven oder einer linearen Abschreibung gewählt werden. Bei der degressiven Abschreibung können bis zu 30% des jeweiligen (Rest)Buchwerts als Abschreibung geltend gemacht werden. Bei Inbetriebnahmen in der zweiten Jahreshälfte steht der Halbjahressatz zu.
Auf Anlagegüter die ab dem 01.01.2023 angeschafft werden muss unternehmensrechtlich und steuerrechtlich die gleiche Abschreibungsmethode angewandt werden.
Das Wahlrecht galt, unabhängig vom Unternehmensrecht, für Anlagegüter die bis zum 31.12.2022 angeschafft wurden.
Ausgenommen von der degressiven Abschreibung sind folgende Wirtschaftsgüter:
– Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
– KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
– gebrauchte Wirtschaftsgüter,
– unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
– Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.
Vergleich der zwischen linearer und degressiver Abschreibung:
Im hier gezeigten Fall wäre ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ab dem 4. Jahr sinnvoll. Die degressive Abschreibung führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern, aufgrund der Anfangs höheren Abschreibung, zu Liquiditätsvorteilen. Mit dem Höchstsatz von 30% sind nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rund 66% des Wirtschaftsgutes abgeschrieben. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher als die degressive ist.
Bei Anwendung des Höchstsatzes von 30% ist dies in den letzten 3 Jahren der Nutzungsdauer der Fall.
Beschleunigte Abschreibung für Gebäude
Bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden nach dem 30. Juni kann ab 2020 erstmals eine beschleunigte Abschreibung geltend gemacht werden.
Gebäude werden ohne Nachweis der Nutzungsdauer mit 2,5% (für betriebliche Nutzung) bzw. 1,5% (für Nutzung zu Wohnzwecken) abgeschrieben.
Im Jahr, in dem die Abschreibung erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden.
Wenn Sie also im Jahr 2023 ein neues Gebäude im Betriebsvermögen erwerben, können Sie im Jahr 2023 eine steuerlich wirksame Abschreibung in Höhe von 7,5% vom Gebäudewert geltend machen. Im Jahr 2024 steht eine Abschreibung von 5% steuerlich zu. Ab 2025 beträgt die jährliche Abschreibung 2,5%.
Hinweis: Auch wenn das Gebäude in der 2. Jahreshälfte in Betrieb genommen wird, steht in diesem Fall eine ganzjährige Abschreibung zu.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Betragen die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes maximal EUR 1.000, so können diese geringwertigen Wirtschaftsgüter sofort mit steuerlicher Wirkung abgesetzt werden.
Investitionen über EUR 1.000 (netto) sind in Form der Abschreibung, auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen.
KPS Tipp: Bei Verkauf oder Eintausch betrieblicher Anlagegüter besteht die Möglichkeit die dabei aufgedeckten stillen Reserven (Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert) auf neue Investitionen zu übertragen. Dies gilt nur bei Wirtschaftsgütern, die nach mindestens sieben Jahren Betriebszugehörigkeit veräußert oder eingetauscht werden (Ausnahme: Ausscheiden durch höhere Gewalt). Die aufgedeckten stillen Reserven können bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften für deren natürlichen Gesellschafter auf Ersatzbeschaffungen übertragen werden und stellen somit im Jahr des Verkaufs keine steuerpflichtigen Erlöse dar.
Spenden, welche an begünstigte Empfänger geleistet werden, können steuerlich geltend machen. Allerdings dürfen die steuerlich abgesetzten Spenden maximal 10% des Gewinns betragen. Bis auf einige Ausnahmen (zB die freiwillige Feuerwehr, Museen und Universitäten) müssen alle begünstigten Spendenempfänger in der Liste des BMF eingetragen sein.
Bei Unternehmen sind auch Sachspenden aus dem Betriebsvermögen begünstigt. Jedoch unterliegen diese Sachspenden in der Regel der Umsatzsteuer. Handelt es sich bei den Sachspenden um Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen, sind diese nicht umsatzsteuerbar. Hierfür sind jedoch weitere Voraussetzungen notwendig.
KPS-Tipp: Wenn Sie vorhaben Sachspenden aus dem Betriebsvermögen zu tätigen, kontaktieren Sie Ihren KPS-Berater.
Des Weiteren sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen ohne Betragsbegrenzung steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind. Diese Werbewirkung sollte jedenfalls auch mitdokumentiert werden. Durch die aktuelle Situation in der Ukraine ist dieser Punkt derzeit besonders relevant. Denn kriegerische Ereignisse fallen klar unter den Punkt Katastrophenfälle.
Für die Absetzbarkeit der Spende im Jahr 2023 muss diese bis spätestens 31.12.2023 an den begünstigten Spendenempfänger getätigt werden.
Weiter Informationen zum Thema Spenden aus dem Betriebsvermögen finden Sie hier.
Ab 1.1.2024 soll es für alle gemeinnützigen Rechtsträger die Möglichkeit geben, die steuerliche Spendenabsetzbarkeit zu erlangen. Die Spendenabsetzbarkeit soll nicht mehr nur auf mildtätige Zwecke oder Forschungszwecke beschränkt werden, sondern künftig auch bisher nicht spendenbegünstigte gemeinnützige Zwecke wie Bildung (Elementarpädagogik, Schulbildung, Berufsaus- und -fortbildung sowie Erwachsenenbildung), Sport, Tierschutz, Menschenrechte und Demokratieentwicklung umfassen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Auch im Jahr 2023 können natürliche Personen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) mit betrieblichen Einkünften, den steuerlichen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen.
Kapitalgesellschaften können bisher den Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch nehmen. Für diese gilt aber ab dem Jahr 2023 die Wiedereinführung des Investitionsfreibetrags.
In welcher Höhe kann der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden?
Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 steht Ihnen ab dem Jahr 2022 der Grundfreibetrag in Höhe von 15% des Gewinns (NEU ab 2022 – davor 13%) automatisch und unabhängig von Investitionen zu (max. EUR 4.500).
Übersteigt Ihr Gewinn im Jahr 2022 EUR 30.000, können Sie durch begünstigte Investitionen zusätzlich den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag steuerlich geltend machen.
Ab einem Gewinn von EUR 30.000 unterliegt die Begünstigung folgender Staffelung.
Begünstigte Investitionen
Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen zu können, müssen bestimmte Investitionen noch vor Jahresende getätigt werden:
– neue abnutzbare Anlagegüter
zB. Maschinen, LKW, Gebäudeinvestitionen
– Wertpapiere § 14 (7) Z 4 EStG:
zB Anleihen und Anleihenfonds, inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat. Vorsicht: Nicht alle Wertpapiere sind geeignet! Lesen Sie dazu unseren Artikel hier.
– Nicht begünstigt sind PKWs und Kombis, gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter sowie Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde
Wird die Behaltefrist oder Restlaufzeit von mindestens 4 Jahren nicht eingehalten, erfolgt eine Nachversteuerung der geltend gemachten Gewinnfreibeträge.
Achtung: Beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindesthaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Tod des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw. Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs unterbleibt eine Nachversteuerung.
Gerne berechnen wir für Sie die optimale Investitionshöhe für den Gewinnfreibetrag 2023. Ihr Bankbetreuer hilft Ihnen bei der Auswahl der richtigen Wertpapiere.
Erfahren Sie mehr darüber in unserem Artikel hier.
Der Investitionsfreibetrag (IFB) gilt für Anschaffungen oder Herstellungen ab dem 01.01.2023. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2022/2023 kann, für Erwerbe ab 01.01.2023., der volle IFB gewährt werden.
Daher gilt es bei Investitionen rund um den Jahreswechsel sehr genau zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Investition am günstigsten ist.
Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für maximal EUR 1 Millionen Anschaffungskosten pro Jahr).
Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.
Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind folgende Wirtschaftsgüter:
– Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird
– Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km
– Geringwertige Wirtschaftsgüter
– Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)
– Gebrauchte Wirtschaftsgüter
– Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder Speicherung fossiler Energieträger dienen
KPS-Tipp: Der Investitionsfreibetrag ist ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Da der Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen.
Investitionen in die Elektromobilität wurden im Jahr 2023 durch die Einführung des Investitionsfreibetrags attraktiver gemacht.
Folgende Vorteile ergeben sich für die Elektrofahrzeuge gegenüber den mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen:
– Vorsteuerabzug
Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des PKW bis maximal EUR 40.000 (brutto) zu. Zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug.
Fazit: Kostet das Elektroauto mehr als EUR 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.
Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.
– Die laufenden Kosten wie z.B. Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.
– E-Mobilitätsförderung
Im Jahr 2023 wird die Anschaffung von Elektro-PKW für Betriebe mit insgesamt EUR 1.000 gefördert. Für Private beträgt die Förderung bis zu EUR 3.000, maximal 50% der Anschaffungskosten. Hybridfahrzeuge werden nicht gefördert. Des Weiteren wird die E-Ladeinfrastruktur (z.B. Wallbox, intelligente Ladekabel) ebenfalls gefördert.
Hinweis: Die E-Mobilitätsförderung wird nur gewährt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW EUR 60.000 nicht überschreitet
– Degressive Abschreibung
Für Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km kann anstelle der 8—jährigen Nutzungsdauer für PKW die degressiven Abschreibung angewendet werden (Hier finden Sie mehr Infos zur degressiven Abschreibung).
– Keine NoVA
Da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.
– Kein Sachbezug
Für Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.
– Keine motorbezogene Versicherungssteuer: reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit.
– NEU: Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags von 15% der Anschaffungskosten.
Ist im Zuge einer betrieblichen Gewinnermittlung in den Vorjahren ein Verlust entstanden, kann dieser mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.
Im Bereich der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte verrechenbar. Eine Ausnahme stellen Verluste als kapitalistischer Mitunternehmer dar. Diese sind nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ei negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht.
Für Körperschaften gilt folgende Beschränkung: Der Verlustabzug darf maximal in Höhe von 75% des steuerlichen Gewinns vorgenommen werden.
Die Verlustvortragsgrenze von 75% gilt in folgenden Fällen nicht:
– Sanierungsgewinne
– Liquidationsgewinne
– Gewinne aus Veranlagungszeiträumen die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind
– Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen
Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung
Die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste können im Rahmen der Gruppenbesteuerung steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
Daher muss der Gruppenantrag spätestens vor dem Bilanzstichtag des Gruppenmitglieds jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die zum 31.12.2023 bilanzieren und die bereits seit Beginn des Wirtschaftsjahres finanziell verbunden sind, können daher noch für das gesamte Jahr 2023 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden.
In der Unternehmensgruppe können damit die im Jahr 2022 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste mit Gewinnen anderer Gruppengesellschaften steuerlich verrechnet werden.
Wichtig: Beachten Sie, dass auch für Vorgruppenverluste von Gruppenmitgliedern, die mit eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds zu verrechnen sind, die 75%-Verlustverrechnungsgrenze nicht greift.
Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste – entsprechend der Beteiligungen – in Österreich verwertet werden. Allerdings können nur ausländische Kapitalgesellschaften aus einem EU-Staat oder einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in die Unternehmensgruppe einbezogen werden. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.
Am Ende jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % der steuerlichen Pensionsrückstellung des Vorjahres vorhanden sein. Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12.2023 müssen daher über eine Wertpapierdeckung im Ausmaß von 50% des am 31.12.2022 ausgewiesenen Rückstellungsbetrags verfügen.
Achtung – nicht jedes Wertpapier ist ein so genanntes „deckungsfähiges Wertpapier“.
KPS-Tipp: Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden.
Sollte die Wertpapierdeckung (auch vorübergehend) nicht erfüllt sein, führt dies zu einem 30%-igen Strafzuschlag auf den steuerlichen Gewinn.
Bitte beachten Sie, dass es sinnvoll ist auch für die Finanzierung von bevorstehenden Abfertigungszahlungen (Abfertigung alt) rechtzeitig vorzusorgen, selbst wenn das Steuerrecht keine Wertpapierdeckung mehr für Abfertigungsrückstellungen verlangt.
Bilanzierende Unternehmer sind verpflichtet zu jedem Bilanzstichtag eine Inventur durchzuführen.
Die Inventur spielt vor allem bei Unternehmen mit hohem Vorratsvermögen eine wesentliche Rolle. So haben die Aufnahme und die anschließende Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter eine direkte Auswirkung auf das unternehmensrechtliche und steuerpflichtige Ergebnis.
Auswirkungen einer fehlerhaften Inventur
Fehlerhafte Aufzeichnungen und Bewertungen im Rahmen der Inventur beeinflussen nicht nur das Ergebnis des aktuellen Wirtschaftsjahres, sondern haben auch großen Einfluss auf Folgejahre. Fehlt die Inventur oder führt ein Inventurfehler zu einem wesentlichen Mangel, ist die Finanzbehörde zur Schätzung verpflichtet. Als wesentliche Inventurmängel gelten das Fehlen von Grundaufzeichnungen wie zum Beispiel der Inventurlisten und die unrichtige oder nicht vollständige Aufnahme der Bestände.
Inventur für Einnahmen-Ausgaben-Rechner?
Unternehmer, die Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, sind grundsätzlich nicht zur Erstellung einer Inventur zum Jahresende verpflichtet. Da diese Daten aber wichtige Informationen über die Wirtschaftlichkeit des Betriebes liefern, empfehlen wir – besonders bei höheren Lagerbeständen – trotzdem eine Inventur durchzuführen.
KPS-Tipp: Die Inventurwerte sind gerade auch durch die Einführung der Registrierkassenpflicht und der Mindestinhalte auf Belegen seit 2016 ein wesentlicher Informationsbestandteil. Im Fall einer Betriebsprüfung können der Finanzbehörde somit richtige Kalkulationen und Spannenverprobungen vorgelegt werden.
Alle Jahre wieder stellen sich Unternehmer die Frage, ob und in welcher Höhe Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeiern steuerlich absetzbar sind.
Wichtig ist, zwischen Kunden- und Mitarbeitergeschenken zu unterscheiden, da hier unterschiedliche Regelungen und Grenzen gelten.
Mitarbeitergeschenke
Geschenke sind in Höhe von max. EUR 186 pro Jahr und pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (Ausnahme: Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig). Die gemeinsame Weihnachtsfeier mit Ihren Mitarbeitern, ist bis zu einer Höhe von EUR 365 pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
KPS-Tipp: Gutscheine gelten als Sachzuwendungen und eignen sich somit ideal als Weihnachtsgeschenk für Ihre Mitarbeiter. Mit der Teuerungsprämie steht Ihnen eine weitere Möglichkeit zur Verfügung Ihren Mitarbeitern zu Weihnachten eine Freude zu machen.
Weitere Informationen rund um die steueroptimale Weihnachtsfeier und Geschenke an Ihre Mitarbeiter finden Sie hier.
Kundengeschenke
Wenn Sie Ihre Kunden beschenken, sollten Sie jedenfalls darauf achten, dass die Geschenke eine entsprechende Werbewirksamkeit (z.B. Firmenlogo) entfalten, damit sie steuerlich anerkannt werden.
Geschenke an Ihre Kunden sind bis zu einem Wert von EUR 40 umsatzsteuerfrei.
Entnimmt ein Gesellschafter unterjährig Geld aus seiner Kapitalgesellschaft, dann werden diese Entnahmen meist auf seinem Verrechnungskonto gebucht. Besteht zum Bilanzstichtag dabei eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter, kann diese Forderung im Rahmen einer Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung (27,5% Kapitalertragsteuer!) gewertet werden.
Der Gesellschafter hat die Möglichkeit, diese Forderung noch bis zum Jahresende zu begleichen. Ist eine sofortige Rückzahlung nicht möglich oder gewollt, so kann ein Darlehensvertrag mit der Gesellschaft geschlossen werden.
Damit dieser Vertrag auch steuerlich anerkannt wird, muss er einem Fremdvergleich standhalten, gelebt werden und folgenden Erfordernissen entsprechen:
– Schriftlichkeit
– Rückzahlungsmodalitäten
– Vereinbarung über Zinsen und Sicherheiten
– Bonität des Gesellschafters
Die Befreiung für Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer steht Unternehmern, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, mit einem Gesamtumsatz von max. EUR 35.000 (netto) pro Jahr zu. Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei Hilfsgeschäfte, Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind (zB Aufsichtsratvergütungen oder die Tätigkeit als Arzt).
Diese Grenze wurde für die einkommensteuerliche Pauschalierung ab 2023 auf EUR 40.000 erhöht. Unverändert bei EUR 35.000 netto bleibt hingegen die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer (zur einkommensteuerlichen Pauschalierung siehe Artikel „Kleinunternehmerpauschalierung Einkommensteuer“ in diesem Newsletter).
Erleichterung für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer müssen ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und für die erzielten Umsätze auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen. Zu beachten ist allerdings, dass auch der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben und Investitionen verloren geht.
Was passiert bei Überschreitung der Umsatzgrenze?
Wichtig ist, dass Sie laufend überprüfen, ob Ihre Umsätze den Grenzwert überschreiten. Eine einmalige Überschreitung von maximal 15% innerhalb von fünf Jahren ist unschädlich.
KPS Tipp: Wenn Sie im Jahr 2023 bereits knapp unter der Umsatzgrenze liegen, ist es sinnvoll, Einnahmen ins nächste Jahr zu verschieben, damit Sie die Kleinunternehmerbefreiung weiterhin in Anspruch nehmen können. Bitte beachten Sie, dass die Leistungserbringung für die Zurechnung zur Umsatzgrenze ausschlaggebend ist und die Leistung daher auch erst im nächsten Jahr erfolgen darf.
Wird die Umsatzgrenze überschritten, führt dies zur Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt. Dies kann unerwartet zu einem sehr hohen Kostenfaktor werden, insbesondere wenn Ihre Kunden Privatpersonen sind und Rechnungsberichtigungen somit nicht möglich sind.
Wann ist ein Verzicht auf die Befreiung sinnvoll?
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung kann steuerlich insbesondere sinnvoll sein, wenn Ihre Kunden überwiegend Unternehmer sind und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt im Rahmen des Vorsteuerabzugs zurückerhalten oder bei Ihnen hohe Vorsteuern anfallen.
KPS Tipp: Bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides kann schriftlich auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden. Dieser Verzicht bindet den Unternehmer jedoch für fünf Jahre.
Forschungsprämie
Für eigenbetriebliche Forschung oder in Auftrag gegebene Forschung kann im Jahr 2023 eine Forschungsprämie in Höhe von 14% der angefallenen Aufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Prämienbegünstigt sind sowohl eigenbetriebliche als auch in Auftrag gegebene Forschung.
Während die eigenbetriebliche Forschung betragsmäßig nicht gedeckelt ist, können bei der Auftragsforschung maximal EUR 1 Million pro Wirtschaftsjahr als Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden. Begünstigt sind dabei die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Aufwendungen ohne Umsatzsteuer. Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb in Auftrag gegeben werden und der Auftragnehmer muss seinen Sitz im EWR haben.
Um die Prämie beim Finanzamt geltend zu machen, müssen Sie ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) einholen.
Hier kommen Sie zu allen Informationen rund um die Forschungsprämie.
Lehrlingsprämie
Lehrbetriebe können für Lehrlinge unterschiedliche Förderungen beantragen. Bei der Basisförderung ist die Höhe der Förderung von der im Kollektivvertrag festgelegten Lehrlingsentschädigung des jeweiligen Lehrberufes und der Dauer des Lehrverhältnisses abhängig. Zusätzlich können Prämien für Lehrabschlussprüfungen und die Förderung von Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten beantragt werden. Alle Förderungen sind über die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer zu beantragen.
Der Antrag auf Energieabgabenvergütung kann bis maximal 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden. Das bedeutet, dass Sie eine Vergütung für das Jahr 2018 noch bis Ende 2023 beantragen müssen.
Gerne unterstützen wir Sie beim Antrag! Bitte wenden Sie sich dafür an Ihren KPS-Betreuer.
Gewerbetreibende und Ärzte haben bei geringen Einkünften noch bis Jahresende die Möglichkeit, rückwirkend einen Antrag auf Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung (Ärzte nur Pensionsversicherung) zu stellen.
Voraussetzung für den Antrag ist, dass
– die Einkünfte im Jahr 2023 die Grenze von EUR 6.010,92 nicht übersteigen und
– der Jahresumsatz 2023 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten max. EUR 35.000 beträgt.
Antragsberechtigt sind Personen, die
– das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet und innerhalb der letzten 60 Kalendermonate (5 Jahre) nicht mehr als 12 Kalendermonate nach der GSVG pflichtversichert waren,
– das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor Antragstellung die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen nicht überschritten haben oder
– das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Vorsicht: Haben Sie aus einer anderen Tätigkeit bereits einen Versicherungsschutz, so ist ein Antrag unproblematisch. Besteht aber kein anderweitiger Versicherungsschutz, so müssen Sie Ihre Arzt- und Behandlungskosten selbst bezahlen.
Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal EUR 500,91 und der monatliche Umsatz maximal EUR 2.916,67 betragen.
Der Befreiungsantrag muss bis spätestens 31.12.2023 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2023 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.
„Neue Selbständige“ in der gewerblichen Sozialversicherung sind Unternehmer, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen und dazu keine Gewerbeberechtigung benötigen (wie zum Beispiel Vortragende oder Psychotherapeuten). Um als „Neuer Selbständiger“ nicht in die SVS-Pflicht zu fallen, dürfen die jährlichen Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Eine Versicherungspflicht ergibt sich, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr das 12-fache der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Die Versicherungsgrenze beträgt im Jahr 2022 EUR 6.010,92. Liegen die Einkünfte darunter, besteht keine SVS-Pflichtversicherung.
Wird erst nach der Übermittlung des Einkommensteuerbescheides die Pflichtversicherung festgestellt, wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge festgesetzt. Wird die Überschreitung jedoch innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides der SVS mitgeteilt, kann der Strafzuschlag verhindert werden.
Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt grundsätzlich sieben Jahre.
Mit dem Stichtag 31. Dezember 2023 endet die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus dem Jahr 2016.
Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Ausnahmen von der 7-Jahres Frist
Für bestimmte Unterlagen sind im Gesetz jedoch längere Fristen vorgesehen:
– Unterlagen zu Grundstücken oder Gebäuden sind für steuerliche Zwecke 22 Jahre aufzubewahren.
– Unterlagen in Zusammenhang mit anhängigen Verfahren dürfen nicht vernichtet werden.
– Gewisse Lohnunterlagen wie Dienstzeugnisse müssen 30 Jahre aufbewahrt werden.
– Kurzarbeit: Unterlagen sind zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung aufzubewahren.
– Investitionsprämie: Unterlagen müssen ebenfalls zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung aufbewahrt werden
– Energiekostenzuschüsse: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.
– Fixkostenzuschüsse/Ausfallsbonus/Verlustersatz/Härtefallfonds: fallen in die 7-Jahres Frist (Achtung unterschiedlicher Fristbeginn)
Sie können Ihre Unterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss eine vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist möglich sein.
Bei EDV-Buchführung oder EDV-Aufzeichnungen sind die Daten in entsprechender elektronischer Form auf Datenträgern aufzubewahren und im Fall einer Abgabenprüfung zur Verfügung zu stellen.
Mit Ablauf des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren immer der 31.12.) ist der sogenannte signierte Jahresbeleg mittels Registrierkasse zu erstellen und bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zu überprüfen.
Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden. Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung Ihres Jahresbeleges.
Ab 1. Juli 2023 hat der Gesetzgeber eine wichtige Änderung in Beug auf die Entnahme von Betriebsgebäuden aus dem Betriebsvermögen vorgenommen. Zuvor wurden Entnahmen von Wirtschaftsgütern in der Regel mit dem Teilwert bewertet, was dazu führen konnte, dass ein Gewinn durch die Aufdeckung stiller Reserven entstand, insbesondere bei Gebäuden.
Um dieser Steuerlast zu entgehen, wurde in der Vergangenheit manchmal versucht, die Entnahme von Gebäuden zu verhindern. Die führte gelegentlich dazu, dass veraltete oder sogar defizitäre Betriebe bis zum Erreichen des Pensionsalters des Betriebsinhabers fortgeführt wurden, um die steuerlichen Begünstigungen wie dem Hälftesteuersatz gem. §37 EstG oder der Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 24 Abs 6 EstG zu profitieren.
Da viele Gebäude dadurch ungenutzt blieben und der Wohnbedarf durch unnötige Bodenversiegelung und Zerstörung der Natur gedeckt werden musste, hat der Gesetzgeber unter dem Koalitionsziel der Ökologisierung reagiert und für die unternehmerische Bevölkerung eine äußerst attraktive Lösung geschaffen.
Seit dem 1. Juli 2023 können Betriebsgebäude ohne die Notwendigkeit einer sofortigen steuerlichen Bewertung zum Buchwert entnommen werden. Dies bedeutet, dass die Besteuerung einer Wertsteigerung aufgeschoben wird und erst zu dem Zeitpunkt erfolgt, wenn das Gebäude in der Zukunft verkauft wird. Dies erleichtert die Flexibilität von Unternehmen und Betriebsinhabern in Bezug auf die Verwaltung ihres Vermögens und bietet eine steuerliche Erleichterung im Zusammenhang mit der Entnahme von Betriebsgebäuden.
Es gibt aber auch die Option auf die Entnahmen zum gemeinen Wert. Dies kann in bestimmten Anwendungsfällen Vorteile aufweisen. Nämlich dann, wenn eine freiwillige sofortige Besteuerung durch Begünstigungen bei der Betriebsaufgabe oder Aufrechnung mit Verlustvorträgen günstiger ist, als eine spätere Versteuerung. Zudem ergeben sich leichtere Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich von Umgründungen und Kapitalgesellschaften.
Mit der Umsetzung der EU-Whistleblower Richtlinie durch das neu eingeführte HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) soll die Geldwäscheprävention und das Aufdecken von Missständen in Betrieben weiter vorangetrieben werden.
Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems:
Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten müssen ein internes Hinweisgebersystem im Betrieb einführen.
Darunter sind unter anderem folgende Aspekte zu beachten:
1. Einrichtung von sicheren und vertraulichen Meldekanälen, sowohl intern als auch extern, über die Missstände gemeldet werden können, ohne dass der Hinweisgeber Repressalien befürchten muss.
2. Sicherstellung, dass die Identität von Hinweisgebern geschützt wird und dass alle Meldungen sorgfältig, unvoreingenommen und zeitnah untersucht werden.
3. Alle Whistleblower-Meldungen müssen detailliert dokumentiert werden, inklusive deren Bearbeitung und Ergebnisse, um Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, unter strikter Einhaltung des Datenschutzes.
4. Unternehmen in Österreich müssen dem Whistleblower innerhalb von sieben Tagen den Eingang seiner Meldung bestätigen und innerhalb von drei Monaten über das Ergebnis bzw. Status der Untersuchung informieren, um den Anforderungen der Rückmeldepflicht nachzukommen.
5. Unternehmen müssen klare und leicht zugängliche Informationen über das Melden von Hinweisen bereit- stellen. (Aushang Büro, E-Mail-Newsletter, Intranet, Webseite, etc.)
Umsetzungsfristen
Unternehmen mit 50-249 Beschäftigten bis zum 17. Dezember 2023
Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten ab dem 25. August 2023.
Vergeltungsmaßnahmen
Jegliche Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower, wie Degradierungen oder Kündigungen, sind rechtlich ungültig. Vermögensschäden müssen ersetzt werden.
Strafen
Bei Verstößen gegen das Gesetz, wie das Behindern von Hinweisgebenden oder das Brechen der Vertraulichkeitsvorschriften, drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 20.000 Euro. Bei Wiederholungsfällen kann sich die Strafe auf bis zu 40.000 Euro erhöhen.
Um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen vollständig den Anforderungen des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) entspricht, bieten wir Ihnen auch ein maßgeschneidertes Maßnahmenpaket unter folgendem Link an.
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