Gewinnfreibetrag – Steuerbegünstigung bei betrieblichen Einkünften

Rechtzeitig vor Jahresende möchten wir Sie wieder auf die Möglichkeit der Reduzierung der Steuerbelastung bei Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags hinweisen. Hier lesen Sie mehr Tipps zu Optimierungen noch vor Jahresende.

Was ist der Gewinnfreibetrag?

Natürliche Personen – sowohl Einnahmen-Ausgabenrechner, als auch Bilanzierer – können bis zu 13 % von Ihrem steuerlichen Gewinn gewinnmindernd geltend machen. Hierzu sind nachfolgende Punkte zu unterscheiden:

  1. Bei Gewinnen bis zu EUR 30.000,00 steht dem Steuerpflichtigen ein sog. „Grundfreibetrag“ zu. Dieser beträgt somit maximal EUR 3.900,00.
  2. Bei den darüber hinaus liegenden Gewinnen steht dem Steuerpflichtigen ein sog. „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“ zu, wenn Investitionen im entsprechenden Ausmaß getätigt werden.

Zu beachten ist die sog. Einschleifregelung, wonach der Gewinnfreibetrag bei steigender Bemessungsgrundlage gestaffelt wird:

  • Für Gewinne bis EUR 175.000,00 können 13 % geltend gemacht werden.
  • Bei einem Gewinn von EUR 175.000,00 bis EUR 350.000,00 können 7 % geltend gemacht werden.
  • Für Gewinne von EUR 350.000,00 bis EUR 580.000,00 können 4,5 % geltend gemacht werden.
  • Insgesamt ist maximal ein Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 45.350,00 pro Veranlagungsjahr möglich.

Mögliche Investitionen:

  • Investitionen in neue körperliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter (Computer, Büroeinrichtung) mit einer Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren. Davon ausgenommen sind geringwertige Wirtschaftsgüter, PKWs und Komi und insbesondere gebrauchte Wirtschaftsgüter. ODER
  • Anschaffung von Wohnbauanleihen mit einer Restlaufzeit von mindestens 4 Jahren

Welche Wertpapiere sind anrechenbar?

Anfang 2014 hat der Gesetzgeber die für den Gewinnfreibetrag anrechenbaren Wertpapier-Investitionen leider auf Wohnbauanleihen beschränkt.

Wohnbauanleihen bringen leider im Vergleich zu den Wertpapieren, die bisher anrechenbar waren, einige Nachteile wie: lange Laufzeiten, Kursrisiko, geringe Verzinsung. Für Wohnbauanleihen im betrieblichen Vermögen gilt leider auch die KESt Befreiung nicht.

Wir empfehlen daher, vorrangig in körperliche Wirtschaftsgüter zu investieren.

Beispiel zur Berechnung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags:

Gewinn                                                                EUR 100.000,00
– Grundfreibetrag                                              EUR   30.000,00 -> 13 % = EUR 3.900,00
Ergebnis abzgl. Grundfreibetrag        EUR   70.000,00 -> 13 % = EUR 9.100,00

Um den Gewinnfreibetrag optimal geltend machen zu können, müssten in diesem Bespiel Investitionen in Höhe von EUR 9.100,00 getätigt werden.

Gesamter Gewinnfreibetrag bei optimaler Ausnutzung:

Grundfreibetrag                                        EUR 3.900,00
Investitionsbed. Gewinnfreibetrag       EUR 9.100,00
Summe Gewinnfreibetrag             EUR 13.000,00

Planen Sie Ihre Investitionen gemeinsam mit uns! Zur optimalen Ausnutzung erstellen wir gerne eine entsprechende Hochrechnung der voraussichtlichen Einkommensteuerbelastung.

Für weitere Informationen in Bezug auf Wohnbauanleihen empfehlen wir Ihnen Ihren Bankbetreuer zu kontaktieren.