Energiekostenzuschuss II (2023): Heute beginnen die Antragszeiträume!

Mit heutigem Datum wurde ein Entwurf der schon lang erwarteten Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II vom AWS veröffentlicht. Gleichzeitig wurden bereits die ersten Antragszeiträume vergeben. Um die seitens  der Förderstelle sehr knapp bemessene Frist für die Antragstellung einhalten zu können, raten wir dringend dazu, die notwendigen Energiedaten rasch zusammenzustellen!

Was hat sich im Vergleich zu 2022 verändert?
  • Der Kreis der förderungsfähigen Unternehmen wurde um landwirtschaftliche Betriebe, die ein beheizbares Gewächshaus betreiben, erweitert. Ansonsten bleiben die Ausschlusskriterien unverändert. Dementsprechend bleiben zum Beispiel verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe, Landwirte ohne beheizbares Gewächshaus oder auch Immobilienvermieter vom Zuschuss ausgeschlossen. Ebenso nicht antragsberechtig sind sämtliche ab 1. Jänner 2022 neugegründete Unternehmen. Eine Veräußerung oder Umgründung eines bestehenden Unternehmens ist dagegen für die Förderungsfähigkeit unschädlich.
  • Der Nachweis der Energieintensität (3% vom Produktionswert) ist in der Basisstufe nicht mehr erforderlich.
  • Förderhöhe 50% der Energiemehrkosten verglichen mit dem Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2021 (Erhöhung im Vergleich zum Fördersatz von 30% in 2022, jedoch Verminderung zum ursprünglichen Beschluss der Regierung vom 27. Dezember 2022, in dem für 2023 ein Fördersatz von 60% angekündigt wurde)
  • Erweiterung der Energieträger um Hackschnitzel, Holzpellets und Heizöl in der Basisstufe
  • Zuschussuntergrenze von EUR 1.500,- pro Halbjahr
  • Ab einer Zuschusshöhe von EUR 125.000,- pro Halbjahr ist ein Betriebsverlust Voraussetzung.
  • Einführung von Dividendenbeschränkungen
    • im Zeitraum von sieben Monaten ab noch ausständigem Veröffentlichungsdatum der Richtlinie
    • Anpassung der Gewinnausschüttung an die „wirtschaftlichen Verhältnisse“
    • Nicht betroffen: Ausschüttungen an verbundene Unternehmen, wenn keine weitere Auszahlung an die Inhaber / Eigentümer erfolgt
    • Neue Abwicklungsmodalitäten 

Die exemplarisch aufgezählten Änderungen betreffen vor allem die Basisstufe des Energiekostenzuschusses, welche für Förderungen von bis zu EUR 2.000.000,- relevant ist. Unsere Informationen basieren auf dem Entwurf der Richtlinie Energiekostenzuschuss für Unternehmen 2 vom 9. November 2023. Laut Auskunft des AWS steht die Richtlinie noch unter dem Vorbehalt des  „nationalen Einvernehmens“ und der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Es kann somit noch zu Änderungen kommen.

Wie wird der Energiekostenzuschuss 2023 abgewickelt?

Die Abwicklung des Energiekostenzuschusses 2023 erfolgt über zwei Förderperioden, aufgeteilt auf das erste und zweite Halbjahr 2023. Der Förderantrag ist verpflichtend im ersten zugewiesenen Zeitfenster im Zeitraum zwischen 9. November und 7. Dezember 2023 über den Fördermanager des AWS zu stellen. Im Rahmen der Antragsstellung werden einerseits die IST-Energiekosten für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2023 erfasst, andererseits die Energiekosten für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2023 mit 175% der IST-Kosten des ersten Halbjahres festgelegt. Für das zweite Halbjahr ist kein weiterer Antrag, sondern eine „Abrechnung“ vorzulegen. Auch das Zeitfenster für diese Abrechnung über das zweite Halbjahr wird vom AWS zugeteilt werden (voraussichtlich im Zeitraum zwischen 15. Februar und 6. Juni 2024). Die tatsächliche Abrechnung und Ermittlung der auszuzahlenden Zuschusshöhe der Förderungsperiode 2 erfolgt im ersten Halbjahr 2024 anhand der dann vorliegenden IST-Daten. Die Abrechnung für die Förderungsperiode 2 ist jedoch mit der bereits festgelegten Antragshöhe (175% der IST-Kosten des ersten Halbjahres) begrenzt.

Sowohl für den Antrag als auch für die Abrechnung ist ein Bericht eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers mit Untersuchungshandlungen und Feststellungen gemäß Richtlinie erforderlich. Im Unterschied zu 2022 sind die Berichte des Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers verpflichtend gemeinsam mit dem Antrag bzw. der Abrechnung über den Fördermanager hochzuladen. Auch inhaltlich wurden die erforderlichen Untersuchungshandlungen ausgeweitet und legen nun auch den Umfang der Kontrolle von Rechnungen fest.

Wie schon in 2022 deckt das AWS einen Teil der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskosten ab: Pro Halbjahr gewährt Ihnen das AWS zusätzlich zur errechneten Energieförderung einen Betrag von  EUR 500,-, sofern der Energiekostenzuschuss EUR 15.000,- nicht übersteigt.

Welche Energiedaten sind für das erste Halbjahr vorzubereiten?
  • Strom und Gas:
    • Monatlicher Energieverbrauch und Verbrauchspreise für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2023
    • Falls noch kein Energiekostenzuschuss 2022 beantragt wurde: zusätzlich Energieverbrauch und Verbrauchspreise für den Vergleichszeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021
    • Sollten Ihnen keine monatlichen Abrechnungen vorliegen, kann wieder eine Hochrechnung des Verbrauches 2021 auf Basis einer Jahres- oder Endabrechnung, die im Zeitraum zwischen 31. Jänner 2021 und 31. Jänner 2022 endet,  erfolgen.
    • Vorschreibungen von monatlichen Teilbeträgen liefern nicht die für die Zuschussermittlung erforderlichen Daten über Verbrauch in kwH und Verbrauchspreis / kwH.
  • Wärme und Kälte:
    • Monatlicher Energieverbrauch und Verbrauchspreise für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2023
    • Energieverbrauch und Verbrauchspreise für den Vergleichszeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2021
    • Information zum Energiemix des Energielieferanten
  • Hackschnitzel, Holzpellets und Heizöl:
    • Bezogene Menge in Liter bzw. Tonnen im Förderzeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2023 sowie im Vergleichszeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2021
    • Summe der Netto-Rechnungsbeträge zwischen 1. Jänner bis 30. Juni 2023 sowie für den Vergleichszeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2021
    • Zur Ermittlung der förderfähigen Menge:
      • Bei Anwendung der Inventurmethode: Datum und Lagerstand der letzten und vorletzten Inventur sowie Menge der Einkäufe im Zeitraum zwischen den beiden letzten Inventuren
      • Bei Anwendung des Durchschnitts der Einkäufe der letzten drei Jahre: Jahres-Einkaufsmenge in Liter bzw. Tonnen für die Jahre 2020, 2021 und 2022
  • Treibstoffe (Benzin, Diesel):
    • Verbrauch in Liter und Bruttopreise für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2023
    • Treibstoffspezifikation (Standard, Diesel B0 oder Benzin B0)
    • Information zu Vorsteuerabzugsfähigkeit

Wie wir Sie gerne wieder unterstützen können:

Wie wir Sie in unserem Newsletter „Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss II für das Jahr 2023 ab sofort möglich“ am 17. Oktober 2023, auf unserer Webseite und Sozialen Medien informiert haben, ist die Voranmeldung eine unbedingte Voraussetzung für den Energiekostenzuschuss. Dank Ihrer Rückmeldungen konnten wir zahlreiche unserer Klienten voranmelden. Unabhängig davon, ob Sie sich selbst oder wir Sie zum Energiekostenzuschuss vorangemeldet haben, wir helfen Ihnen jedenfalls gerne auch im Rahmen der weiteren Antragsstellung weiter:

  • Allgemeine Beratung über die Ausgestaltung und Administration der Förderung
  • Evaluierung der Datenbasis und Berechnung der möglichen Förderhöhe
  • Unterstützung bei der Einreichung des Förderantrages über den AWS Fördermanager gemeinsam mit Ihnen
  • Feststellungsleistungen und Bericht des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters gemäß Richtlinie

Bitte melden Sie sich aktiv bei uns unter energiekostenzuschuss@kps-partner.at, wenn wir Sie in einzelnen Punkte oder bei der gesamten Abwicklung unterstützen dürfen.

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.