Weihnachtsgeschenke für Kunden und Mitarbeiter

Viele Unternehmer möchten Ihren Kunden und Mitarbeitern gegenüber zu Weihnachten ihre Dankbarkeit zum Ausdruck bringen und mit Geschenken eine Freude bereiten. Allerdings wird der Schenkungswille von einigen steuerlichen Bestimmungen begleitet über die wir Sie nachfolgend informieren möchten.

Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter

Lohnsteuer

  • Grundsätzlich unterliegen Löhne, Gehälter und Sachbezüge sowie geldwerte Vorteile, die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhalten der Lohnsteuer. Ausnahmen sind die geldwerten Vorteile bei der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen z.B.: Weihnachtsfeiern und die dabei empfangenen Sachzuwendungen wie z.B.: Gutscheine, Vignetten. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig.
  • Steuerfrei sind Sachzuwendungen bis maximal EUR 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter.
    • Solche Zuwendungen dürfen nicht als individuelle Belohnung eines Mitarbeiters dienen z.B.: wegen guter Arbeitsleistung. Nur generelle Sachzuwendungen an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen sind lohnsteuerfrei.
  • Es muss keine Betriebsveranstaltung abgehalten werden um die Steuerfreiheit der Sachzuwendungen zu gewährleisten.
  • Bei Betriebsveranstaltungen muss bei kostenloser Teilnahme auf die Grenze von EUR 365,00 pro Mitarbeiter im Jahr geachtet werden.

Einkommenssteuer

Geschenke an Mitarbeiter können als Betriebsausgaben in Form eines freiwilligen Sozialaufwands geltend gemacht werden.

Umsatzsteuer

Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter unterliegen der Umsatzsteuer, wenn das Geschenk bei Ankauf ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis oder die Selbstkosten. Ausgenommen sind kleine Aufmerksamkeiten (z.B.: Schokolade, Getränke).

TIPP: Gutscheine fallen mangels Vorsteuerabzug nicht unter die Nachbesteuerung.

Weihnachtsgeschenke für Kunden

Einkommenssteuer

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Geschenke für Kunden keine Betriebsausgaben, sondern nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand.

Weihnachtsgeschenke die der Werbung dienen, gelten (großzügigerweise) als Betriebsausgabe. Dazu ist eine entsprechende Werbewirkung Voraussetzung. Dies ist beispielsweise bei Kugelschreibern, Kalendern oder Feuerzeugen gegeben. Zu beachten ist hierbei, dass die Firmenaufschrift oder das Firmenlogo angebracht ist und es sich nicht um exklusive Produkte handelt.

TIPP: Für Beweiszwecke wäre es sinnvoll die Werbewirksamkeit festzuhalten, wie zum Beispiel mit Fotos auf denen ersichtlich ist, dass das Logo oder die Firmenaufschrift vermerkt wurden.

Umsatzsteuer

Weihnachtsgeschenke für Kunden unterliegen ebenfalls der Umsatzsteuer unter der Voraussetzung, dass sie bei der Anschaffung gänzlich oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Ausgenommen:

  • Geschenke mit geringem Wert bis EUR 40,00 exklusive Umsatzsteuer pro Empfänger und Kalenderjahr.
  • geringwertige Werbeträger wie zum Beispiel Kugelschreiber, Block mit Firmenlogo sind bei der EUR 40,00 Grenze nicht zu berücksichtigen.

Empfängernennung

Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei bei Körperschaften wie GmbHs oder Vereinen. Hier kann das Finanzamt eine Offenlegung der Geschenkeempfänger verlangen. Sollte dies nicht möglich sein, wird diese Betriebsausgabe gestrichen und ein Zuschlag von 25% verhängt.

Spenden

Spenden sind bis zu einer Grenze von 10% des laufenden Gewinns vor dem Gewinnfreibetrag absetzbar. Dabei sollte die Liste der spendenbegünstigten Empfänger berücksichtigt werden. Hierzu der Link

Es können auch Sachspenden mit Ausnahme von Spenden an Spendensammelvereine abgesetzt werden. Spenden aufgrund von Katastrophen oder werbewirksames Sponsoring von Kultur und Sport sind unbegrenzt absetzbar.

Diese Regelungen sind von der Steuerreform nicht betroffen. Sollten Sie weitere Informationen über die Steuerreform benötigen, dann klicken sie hier.

https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp