Striktes Vorgehen gegen manipulierte Registrierkassen

Manipulierte Registrierkassen – Was passiert in der Praxis?

In den letzten Wochen und Monaten haben wir versucht, Sie bestmöglich auf die bevorstehende Steuerreform und die damit verbundene Registrierkassenpflicht vorzubereiten. Unter nachfolgendem Link wurde von ORF.at ein interessanter Artikel zum Thema Razzien gegen manipulierte Registrierkassen veröffentlicht, der zeigt, wie aktuell und wichtig dieses Thema in der Praxis ist:

http://salzburg.orf.at/news/stories/2742351/

Sanktionen bei Manipulation der Registrierkasse

Bereits eine auf die Hinterziehung von Abgaben ausgerichtete Vorbereitungshandlung ist laut dem Gesetzgeber strafbar, auch wenn noch kein Versuch zur Verkürzung von Abgaben unternommen wurde. Programmiert oder verwendet man also ein Programm, mit dessen Hilfe man die eingespielten Daten verändern, löschen oder unterdrücken kann, ist dies bereits eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit Geldstrafen bis zu EUR 25.000,00 geahndet wird.

Verstoß gegen die Registrierkassenpflicht

Auch bei Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht macht man sich einer Finanzordnungswidrigkeit strafbar, selbst wenn kein Verkürzungstatbestand vorliegt. Die Strafe beträgt in diesem Fall bis zu EUR 5.000,00. Ein weiteres Problem ist, dass die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen verloren geht und die Finanzbehörde somit eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage vornehmen kann.

Ab wann muss ich mit Sanktionen rechnen?

Vom Gesetzgeber wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Davon unberührt bleibt allerdings die Bestrafung und Verfolgung von Abgabenhinterziehung und –verkürzung.

Im 1.Quartal 2016 werden bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht keine Sanktionen verhängt. Ziel ist es laut Finanzverwaltung durch Beauskunftung die Unternehmer bei der Umsetzung der Neuregelung zu unterstützt.

Im 2.Quartal 2016 kann ein Unternehmer der finanzstrafrechtlichen Verfolgung entgehen, wenn er glaubhaft machen kann, dass besondere Gründe, wie Lieferfristen, verzögerte Einschulung durch den Kassenhersteller oder Verzögerungen bei der Installation durch den IT-Fachmann, vorliegen.

Wichtig ist aber, dass diese Übergangsfrist nicht für die Einzelaufzeichnungspflicht gilt. Die Bareinnahmen sind ab 01.01.2016 täglich einzeln zu erfassen. Die Einzelaufzeichnungen dienen auch als Grundlage zur Beurteilung, ob die Buchhaltung ordnungsgemäß geführt wird und die Losungsermittlung korrekt ist. Somit ist fraglich, ob der administrative Aufwand ab 01.01.2016 wirklich noch ohne Registrierkasse zu bewältigen ist.

Weitere Informationen zum Thema Finanzpolizei finden Sie hier:

Verkürzungszuschlag statt Finanzstrafverfahren

Bei Fragen wenden Sie sich an unseren Finanzstrafrechtsexperten Mag. Manfred Kotlik.