Neuerungen bei der Corona-Kurzarbeit

Verlängerung der Kurzarbeit

Unternehmen können einmalig die Corona-Kurzarbeit um drei Monate verlängern. Für die Verlängerung der Kurzarbeit und Erstbegehren ab 01.06.2020 sind die neue Sozialpartnervereinbarung sowie ein neues Online-Antragsformular (AMS-Begehren) zu verwenden; dieses kann ausschließlich über das eAMS Konto des Unternehmers abgerufen werden.

Achtung! Eine Verlängerung kann auch bis zu drei Wochen nach dem geplanten Beginn rückwirkend beantragt werden, wobei die beiden Kurzarbeitszeiträume maximal 4 Kalendertage auseinanderliegen dürfen. Bei Erstbegehren hingegen ist keine rückwirkende Antragstellung möglich!

Welche Änderungen gibt es bei der neuen Kurzarbeit?

  • In der neuen Sozialpartnervereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitgeber jederzeit das vereinbarte Beschäftigungsausmaß während der Kurzarbeit erhöhen kann. Der Dienstnehmer muss in diesem Fall drei Tage im Voraus informiert werden. Die Sozialpartner sind hingegen über diese Änderung nicht mehr zu informieren.
  • Den Dienstnehmern ist innerhalb eines Monats eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung oder ein Kurzarbeitsdienstzettel (Vorlage letzte Seite der Sozialpartnervereinbarung) vorzulegen.
  • Die Vergütung wurde ebenfalls angepasst: Die bisherigen Nettoersatzraten in Höhe von 80/85/90% bleiben unverändert, jedoch steht dem Dienstnehmer ein entsprechend höherer Bezug zu, wenn in einem Monat mehr als die zustehende Nettoersatzrate geleistet wird.

Beispiel:

  • Bei Verlängerung der Kurzarbeit sollen die Dienstnehmer drei Urlaubswochen des laufenden Urlaubsjahres verbrauchen. Der Dienstgeber hat das „ernstliche Bemühen“ um den Urlaubsverbrauch gegenüber dem AMS nachzuweisen. Wenn die Dienstnehmer ihre Urlaube nicht konsumieren, empfehlen wir daher eine schriftliche Vereinbarung mit den Dienstnehmern, in der festgehalten wird, dass der Dienstnehmer über diese Regelung informiert worden ist. Eine Vorlage übermitteln wir gerne.
  • Bisher musste der Dienstgeber während der Kurzarbeit den Beschäftigtenstand aufrechterhalten. Die neue Vereinbarung ermöglicht, dass der Beschäftigtenstand nicht aufrechterhalten wird, wenn die Zustimmung des Betriebsrats, der Gewerkschaft oder des AMS-Regionalbeirats eingeholt wird. Keine Auffüllpflicht besteht bei Dienstnehmerkündigungen, Beendigungen während der Probezeit und bei Pensionsantritten. Details sind in der aktuellen Sozialpartnervereinbarung auf den Seiten 7 und 8 aufgelistet.

Was ist nach Ablauf der Kurzarbeit zu tun?

Nach Ablauf der Behaltefrist ist bis zum 28. des Folgemonats der Durchführungsbericht über das eAMS Konto an das AMS zu übermitteln. Die Vorlage für den Durchführungsbericht steht jedem Dienstgeber in seinem eAMS Konto unter „COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe / Downloadformulare zur Abrechnung“ zur Verfügung.

Auf den Punkt gebracht

Sie haben noch Fragen zur Corona Kurzarbeit? Unser KPS Personalmanagement-Team steht für sämtliche Fragen selbstverständlich zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

Lesen Sie hier über aktuelle Kurzarbeits-Kontrollen und wie Sie sich und Ihre Mitarbeiter optimal darauf vorbereiten können.

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