Entscheidung des VwGh über die Einkünftezurechnung beim Zuwendungsfruchtgenuss

Der Zuwendungsfruchtgenuss wird als Instrument zur Steuergestaltung und damit von der Finanzverwaltung besonders kritisch gesehen. Beim Zuwendungsfruchtgenussrecht bleibt das zivilrechtliche Eigentum unverändert, es wird nur die Einkunftsquelle übertragen.

Bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechts sind unter anderem die steuerlichen Auswirkungen zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat vor kurzem in seinem Erkenntnis entschieden, unter welchen Kriterien die Einkünftezurechnung beim Fruchtgenuss zu erfolgen hat.

Aus Sicht des VwGh ist die Einkunftsquelle ausschließlich jener Person zuzuordnen,

  • die tatsächlich die Dispositionen (Verfügungsmacht) über die Nutzung des Mietobjekts tätigt und
  • gegenüber dem Mieter auftritt.

Dabei kommt es nicht auf die Formulierung des Fruchtgenussvertrags an (BSP: Wenn in diesem die Einkunftsquelle schriftlich von Person A auf Person B übergehen soll). Ebenso ist die Eintragung des Fruchtgenussrechts im Grundbuch oder ein damit zusammenhängendes Veräußerungs- und Belastungsverbot kein Indiz für den Übergang der Einkunftsquelle auf die fruchtgenussberechtigte Person.

Kritisch ist auch die Übernahme eines bereits bestehenden Mietverhältnisses durch den Fruchtgenussberechtigten (Anmerkung: beim Vorbehaltsfruchtgenuss ist das nicht möglich). Auch der Abschluss eines neuen Mietvertrages (zu denselben Konditionen) ist nicht ausreichend für die Einkünftezurechnung beim Fruchtgenussberechtigten. Der VwGH vertritt die Ansicht, dass es für die Einkünftezurechnung an relevanten Dispositionen fehlt und daher die Aufrechterhaltung des bestehenden Mietvertrags durch Vertragseintritt oder ein formaler Neuabschluss unerheblich ist.

Entscheidungsfreiheit über Sanierungs- und Verbesserungsmaßnahmen am Mietobjekt oder Maßnahmen zur Vergrößerung der vermietbaren Fläche stellen laut VwGH mögliche Dispositionen für die Einkünftezurechnung beim Fruchtgenussberechtigten dar.

Fazit

Achten Sie daher bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechts darauf, dass der Fruchtgenussberechtigte tatsächlich eine freie Verfügungsmacht über das Mietobjekt hat. Es ist nicht die äußere rechtliche Form maßgebend, sondern die nach außen tretende Erscheinung. Anderenfalls kann keine Einkünftezurechnung beim Fruchtgenussberechtigten erfolgen.

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