Steuerpflicht bei Kryptowährungen ab 1.3.2022

Ab 2022 werden Einkünfte aus Kryptowährungen grundsätzlich steuerpflichtig. Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wird die Besteuerung von Kryptowährungen grundlegend geändert und der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen angeglichen.

Bisherige Reglung

Bislang waren realisierte Wertsteigerungen von Kryptowährungen nur von den Einkünften aus Spekulationsgewinnen erfasst. Das bedeutet, dass Gewinne aus Verkäufen von Kryptowährungen somit steuerfrei waren, wenn zwischen Kauf und Verkauf der Kryptowährung mehr als ein Jahr vergangen ist.

Laufende Krypto-Erträge die z.B. durch „Lending“ oder „Mining“ entstanden sind, wurden bislang dagegen unterschiedlich behandelt.

Neue Regelung ab 1.3.2022

Sowohl laufende Einkünfte als auch realisierte Wertsteigerungen werden mit der ökosozialen Steuerreform steuerlich erfasst.

Die Vorgehensweise bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen wird jener Vorgehensweise angepasst, die beim Verkauf von Kapitalvermögen gilt. Damit unterliegen nun auch die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen der Kapitalertragsteuer (KESt) und werden mit 27,5% besteuert.

Hinweis: Unter realisierten Wertsteigerungen wird grundsätzlich sowohl die Veräußerung als auch der Tausch erfasst. Der Tausch gegen andere Kryptowährungen unterliegt allerdings noch nicht der Steuerpflicht.

Ab 2024 sind inländische depotführende Stellen zum KESt-Abzug verpflichtet.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die neuen Regelungen sollen mit 1.3.2022 in Kraft treten. Erstmals anzuwenden sind sie auf Kryptowährungen, die AB 1.3.2021 angeschafft wurden. Anschaffungen vor diesem Datum, stellen sogenanntes „Altvermögen“ dar.

Der Verkauf von „Altvermögen“ wird dabei nach den bisherigen Regeln versteuert. Die Veräußerung von Altvermögen (Anschaffung VOR 1.3.2021) ist nach Ablauf der 1-Jahres-Frist („Spekulationsfrist“) damit weiterhin steuerfrei!

Für laufende Einkünfte im Zeitraum von 1.1.2022 bis 28.2.2022 hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, diese bereits nach den neuen (Sonder­steuersatz, Verlustausgleich etc.) zu erklären.

Zusammenfassung

Die Besteuerung von Kryptowährungen wird ab 2022 wesentlich geändert. Entscheidend für die Steuerpflicht ist insbesondere der Anschaffungszeitpunkt der Kryptowährungen. „Altvermögen“ bleibt dabei weiterhin steuerfrei!

Wollen Sie sich genauer über die Besteuerung von Kryptowährungen informieren, dann melden Sie sich bei Ihrem Berater von KPS!

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