Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Überprüfungs- und Meldeverpflichtungen

Das „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ (WiEReG) verpflichtet österreichische Rechtsträger zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer im entsprechenden Register. Die diesbezüglichen Meldepflichten wurden im vergangenen Jahr ausgeweitet, bei Verstößen drohen empfindliche Strafen.

In welchen Fällen hat eine Meldung zu erfolgen?

Neugründung von Rechtsträgern

Neugegründete, meldepflichtige Rechtsträger müssen binnen 4 Wochen ab Eintragung in das jeweilige Stammregister (zB Firmenbuch, Vereinsregister) die wirtschaftlichen Eigentümer melden.

Änderungen bei bestehenden Rechtsträgern

Änderungen in der Eigentümerstruktur bestehender Rechtsträger sind binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung an das Register zu übermitteln.

Jährliche Meldepflicht

Neben den einmaligen Meldeverpflichtungen haben meldepflichtige Rechtsträger seit Anfang 2021 einmal jährlich ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln und diese im Register zu aktualisieren oder die bestehende Meldung aktiv im Register zu bestätigen. Diese Meldung/Bestätigung muss ebenfalls binnen 4 Wochen nach der jährlichen Überprüfung erfolgen.

Meldeverstöße – Folgen und Sanierung

Festsetzung von Zwangsstrafen

Bei Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit dem WiEReG (Nichtmeldung, unrichtige/unvollständige Meldung, Verletzung von Aufbewahrungspflichten,…) drohen empfindliche Zwangsstrafen. Bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz können Vergehen sogar mit Strafen von bis zu EUR 100.000,- bzw. EUR 200.000,- geahndet werden.

Sanierung von Pflichtverletzungen

Vor den genannten Hintergründen ist es wichtig, den im WiEReG normierten Pflichten vollständig und rechtzeitig nachzukommen. Kommt es dennoch zu einer Verletzung der Pflichten, kann eine Sanierung (Verhinderung eines Finanzstrafverfahrens) mittels Selbstanzeige erfolgen. Um Straffreiheit zu erlangen, ist zu beachten, dass die Selbstanzeige rechtzeitig (sohin vor Tätigwerden der Behörde) erstattet werden muss. Die alleinige Richtigstellung/Nachholung der Meldung im Register, ohne gesonderte Selbstanzeige, ist hier nicht ausreichend!

Fazit | Was wir für Sie tun können

Beachten Sie bitte die im WiEReG normierten Pflichten und stellen Sie sicher, dass diesen ordnungsgemäß und fristgerecht nachgekommen wird, da bei Verstößen hohe Strafen drohen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung

  • ob eine Meldeverpflichtungen vorliegt
  • bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer
  • sowie bei Durchführung der Meldung und jeglichen Fragen in diesem Zusammenhang.

Melden Sie sich jederzeit gerne bei Ihrem KPS-Betreuer!

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