Einarbeiten von Fenstertagen

Was bedeutet Einarbeiten?

Einarbeiten ist die Umverteilung der Normalarbeitszeit.

Mehrstunden in den Einarbeitungswochen gelten daher nicht als Überstunden, sondern als anders verteilte Normalarbeitsstunden und werden daher nicht gesondert abgegolten.

Welche Punkte sind beim Einarbeiten zu beachten?

  • Fenstertage können innerhalb von maximal 13 Wochen, die die Fenstertage miteinschließen, eingearbeitet werden. Einzelne Kollektivverträge können den Einarbeitungszeitraum verlängern.
  • Die tägliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden, die wöchentliche Gesamtarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.
  • Das Einarbeiten ist nur erlaubt, wenn dem Dienstnehmer dadurch eine längere zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit einem Feiertag ermöglicht wird. Das Einarbeiten von Einzeltagen ohne Verbindung zu einem Feiertag ist nicht zulässig.
  • Der Dienstgeber kann das Einarbeiten von Fenstertagen nicht anordnen. Hierzu muss eine Betriebs- oder Einzelvereinbarung abgeschlossen werden.
  • Das Einarbeiten kann in mehreren Teilen erfolgen, sofern sie innerhalb des erlaubten Einarbeitungszeitraum liegen.
  • Das Einarbeiten von Fenstertagen darf nur an Werktagen von Montag bis Samstag erfolgen.
  • Ist ein Dienstnehmer an einem Tag krank, an dem er einarbeiten sollte, dann sind ihm diese Tage dennoch als Einarbeitungstage gutzuschreiben.
  • Ist der Dienstnehmer jedoch an einem bereits im Voraus eingearbeiteten Fenstertag krank, gilt diese Zeit als Zeitausgleich und nicht als Krankenstand.

Was passiert mit Einarbeitungstagen im Zusammenhang mit beendeten Dienstverhältnissen?

Hier ist zu unterscheiden:

  • Wird das Dienstverhältnis vor dem Konsumieren der eingearbeiteten Arbeitstage aufgelöst, dann ist die eingearbeitete Arbeitszeit im Endabrechnungsmonat abzurechnen und auszubezahlen. Sofern im Kollektivvertrag nichts anderes geregelt ist, hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine 1:1,5 Abgeltung.
  • Scheidet der Dienstnehmer hingegen aus, bevor er den konsumierten Feiertag eingearbeitet hat, dann ist zu prüfen, ob die Konsumation gutgläubig erfolgte (=keine Entgeltrückzahlung) oder nicht (Entgeltrückzahlung).

Sind bestimmte Personen von der Möglichkeit des Einarbeitens ausgenommen?

Bitte beachten Sie, dass werdende und stillende Mütter eine Arbeitszeit von 9 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten dürfen.
Für Jugendliche ist das Einarbeiten grundsätzlich erlaubt, jedoch beträgt der Einarbeitungszeitraum nur 7 Wochen. Die Tagesarbeitszeit darf für Jugendliche durch das Einarbeiten 9 Stunden und die Wochenarbeitszeit von 45 Stunden nicht überschreiten.

Was wir für Sie tun können

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