Ausweisen des Grundlohnes oder -gehaltes lt. AVRAG

Wir möchten Sie auf eine wichtige Änderung  im AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) aufmerksam machen, die ab 29.12.2015 in Kraft getreten ist. Damit soll die Transparenz bei Entgeltvereinbarungen und Insbesondere bei Pauschalentgelten für die Dienstnehmer erhöht werden.

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In Zukunft muss zwingend in einem schriftlichen Dienstzettel und im Dienstvertrag die betragsmäßige Höhe des laufenden Grundlohnes bzw. -gehaltes ausgewiesen werden. Bitte überprüfen Sie diesbezüglich alle Dienstzettel oder Dienstverträge, die Sie ab 29.12.2015 ausgestellt haben.

Weiterhin gilt, dass auch die zusätzlichen Entgeltbestandteile und deren Fälligkeit anzuführen sind.

Fehlt dieser Hinweis, dann gilt der orts-und branchenübliche Normalstundenlohn, der durchaus höher als der kollektivvertragliche sein kann. Ein simpler Verweis auf die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Lohnvorschriften soll nicht reichen.

Eine Änderung der gesetzlichen- oder kollektivvertraglichen Lohnvorschriften (zB. Kollektivvertragserhöhung zum Stichtag) muss nicht zusätzlich in einem Schreiben vermerkt werden, es sei denn, es handelt sich um eine Umstufung oder individuelle Erhöhung.

All- in Vereinbarungen

Diese sind in Zukunft zwingend schriftlich zu erstellen und müssen auch Grundlohn und -gehalt ausweisen. Dieser ist Basis für die Deckungsprüfung, mit der eine eventuelle Unterentlohnung überprüft werden kann. Weiters sollten Sie ausführen, was mit der Überzahlung abgegolten wird, zB sämtliche Mehr und Überstunden oder Reisekosten.

Fazit

Wir empfehlen aufgrund dieser Änderungen auf jeden Fall das kollektivvertragliche oder ortsübliche Mindestentgelt in der schriftlichen Vereinbarung auszuweisen.

Es wird daher immer wichtiger, die richtige Einstufung im Kollektivvertrag nach Gruppe und Jahren zu finden. Bitte beachten Sie die sehr teuren Folgen einer Fehleinstufung nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz und wie oben beschrieben nach dem AVRAG.

Sollte kein Kollektivvertrag für ihre Branche existieren, so gilt prinzipiell ein ortsübliches, vergleichbares Entgelt. Man könnte sich in solchen Fällen auch an einen vergleichbaren Kollektivvertrag anlehnen.

Bei der Einstufung Ihrer Dienstnehmer sind wir Ihnen gerne mit unserer Erfahrung behilflich.