Meldung von Kapitalzuflüssen („Abschleicher“) – Frist für anonyme Sanierung endet mit 31.3.2016

Achtung – Anonyme Sanierungsmöglichkeit für „Abschleicher“ nur noch bis 31. März 2016 möglich! Setzen Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung!

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Ausgangssituation

Als Folge der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein aus den Jahren 2013 und 2014 wurde zwischen Bekanntwerden und Inkrafttreten der Steuerabkommen Kapital von Konten aus der Schweiz oder Liechtenstein zurück nach Österreich transferiert.

Diese Rücküberweisungen konnten bis dato von der Finanzverwaltung nicht erfasst werden (mit einer Gruppenanfrage an die Schweiz im Dezember 2014 ist der Fiskus abgeblitzt), weshalb mit der Steuerreform 2015/2016 das Kapitalabfluss-Meldegesetz eingeführt wurde.

Meldeverpflichtung für Kreditinstitute

Banken sind durch die Einführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes nun verpflichtet, die damaligen Kapitalrückflüsse nach Österreich an die Finanzverwaltung zu melden. Die Meldung hat bis spätestens 31.12.2016 zu erfolgen.

Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse von mindestens Euro 50.000 auf österreichische Konten oder Depots von

  • natürlichen Personen (Geschäftskonten von Unternehmen sind ausgenommen) und
  • liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten

für folgende Zeiträume:

  • Kapitalzuflüsse aus der Schweiz für den Zeitraum von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012
  • Kapitalzuflüsse aus Liechtenstein für den Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013

Was ist jetzt zu tun – welche Sanierungsmöglichkeiten gibt es?

Es gibt zwei Möglichkeiten um mögliche finanzstrafrechtliche Konsequenzen, die mit einer Meldung durch das Kreditinstitut einhergehen, zu vermeiden:

KPS-Tipp

Bitte beachten Sie, dass Sie die negativen Folgen einer Meldung auch dann treffen, wenn Sie nach Rückfluss des Kapitals alle Abgaben ordnungsgemäß abgeführt haben! (z.B. Abfuhr der Kapitalertragsteuer nach Übertragung des Kapitals auf ein österreichisches Depot)

Sanierungsmöglichkeiten „anonyme Einmalzahlung“

Bei einer Sanierung durch eine anonyme Einmalzahlung muss die Bank bis spätestens 31. März 2016 schriftlich und unwiderruflich zur Durchführung der Einmalzahlung verpflichtet werden. Die Einmalzahlung beträgt 38% der Kapitalzuflüsse im oben genannten Zeitraum. Voraussetzung für die Strafbefreiung ist, dass die Einmalzahlung bis spätestens 30. September 2016 auf dem Konto des Steuerpflichtigen vorhanden sein muss. Die Bank leitet dann die Einmalzahlung anonym weiter.

KPS-Tipp

Es empfiehlt sich jedenfalls den Zeitpunkt der Meldung mit der Bank abzustimmen!

Vorteil

  • Anonym und unkompliziert
  • Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalverkehrssteuer u.a. abgegolten
  • Keine Progressionserhöhung für andere Einkünfte

Nachteil

  • Entscheidung zur Einmalzahlung muss bis 31.3.2016 unwiderruflich erfolgen
  • mit 38% der meldepflichtigen Vermögenswerte sehr teuer
  • die Abgeltungswirkung gilt nur für Sachverhalte, die zur Bildung des Vermögens geführt haben, das durch den Zufluss im Inland nun betroffen ist (Problem „Sanierungslücken“).

Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, haben sie nur mehr bis einschließlich 31. März 2016 Zeit. Bis dahin muss dem meldepflichtigen Kreditinstitut schriftlich mitgeteilt werden, dass eine Nachversteuerung im Wege einer Einmalzahlung vorzunehmen ist.

KPS-Tipp

Auch wenn sich die Einmalzahlung auf den ersten Blick als unkomplizierte Lösung darstellt, ist es nicht immer ganz so einfach (Stichwort: „Sanierungslücke“). Um zu gewährleisten, dass die Abgeltungswirkung zu 100% eintritt, ist es jedenfalls empfehlenswert mit einem Steuerberater Rücksprache zu halten und die Situation der letzten Jahre aufzuarbeiten und zu analysieren.

Sanierungsmöglichkeiten „Selbstanzeige“

Eine andere Möglichkeit stellt die Selbstanzeige dar. Hier ist jedoch zu beachten, dass die allgemeinen Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach §29 Finanzstrafgesetz erfüllt werden müssen. Zusätzlich sieht das Kapitalzufluss-Meldegesetz die Anwendung des Abgabenerhöhungsbetrags in Höhe von 5-30% für diese Selbstanzeigen vor. Dieser „Strafzuschlag“ wird zur offengelegten Abgabenschuld hinzugerechnet.

Vorteil

  • Sie haben bis zum 31.12.2016 Zeit
  • (bis dahin müssen Kreditinstitute damalige Transaktionen melden)
  • mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht so teuer wie die Einmalzahlung
  • Sanierung auch von jenen Sachverhalten möglich, für die zum Beispiel nur teilweise das Kapital in die Schweiz oder nach Liechtenstein verschoben und rücktransferiert wurde

Nachteil

  • Aufwendiger (Analyse und Aufarbeitung der letzten Jahre und Berechnung der Steuerbemessungsgrundlagen)

Akuter Handlungsbedarf!

Sollten Sie unter die Zielgruppe fallen, dann ist eine zumindest überschlägige Berechnung der Alternativen zu empfehlen. Denn auch wenn die Meldung durch die Banken „erst“ bis 31. Dezember 2016 zu erfolgen hat, so ist die Entscheidung, welche Sanierungsmöglichkeit für Sie günstiger ist, bis zum 31. März 2016 zu treffen!

Wir beraten Sie gerne! Unser Finanzstrafrechts-Experte Mag. Manfred Kotlik und sein Team stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!