Angestellte als freiwillige Mitglieder im Katastrophendienst

Wann haben Dienstnehmer*innen im Katastropheneinsatz Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Freiwillige Mitglieder bei Katastrophenhilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder bei der Freiwilligen Feuerwehr sind durch die immer häufiger auftretenden Großschadensereignisse mittlerweile sehr gefragt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen

Angestellte, die aufgrund eines Einsatzes bei einem Großschadensereignis vom Dienst verhindert sind, haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Arbeitsstelle.

  • Als Großschadensereignis gilt eine Schadenslage, bei der ein Einsatz von insgesamt mehr als 100 Personen für mindestens 8 Stunden durchgehend notwendig ist.
  • Angestellte müssen als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr tätig werden.
  • Eine Vereinbarung (im besten Fall schriftlich) zur Dienstfreistellung ist zwischen Dienstgeber*in und Dienstnehmer*in zu treffen.

Wer bezahlt die Entgeltfortzahlung – Abgeltung durch das Land

Bei Entgeltfortzahlungen des Betriebes, für die Zeit eines Einsatzes von Angestellten bei einem Großschadensereignis , besteht Anspruch auf eine Abgeltung durch das Land nach den jeweiligen Landesgesetzen

Wo ist der Antrag für die Bonuszahlung zu stellen

  • Die Antragstellung für den Bonus (https://www.bundesfeuerwehrverband.at/wp-content/uploads/2019/11/Bonussystem-Antragsformular.pdf) hat in dem Bundesland zu erfolgen, in dem das Großschadensereignis eingetreten ist.
  • Eine Bestätigung der Blaulichtorganisation (Rettung, Feuerwehr, Katastrophendienst), dass die Angestellten an einem Einsatz teilgenommen haben, ist vorzuweisen.
  • Der Bonus beträgt pauschal EUR 200,00 pro Tag und ist ein Ausgleich für den Aufwand, den Dienstgeber*innen aufgrund der Dienstfreistellung während des Katastropheneinsatzes der Dienstnehmer*innen haben.

Bitte beachten Sie –  Kein automatischer Anspruch bei rein privater Freiwilligenhilfe

Bei freiwilliger Hilfstätigkeit ohne Rettungsorganisation besteht für Angestellte kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung!

In diesem Fall ist die Abwesenheit vom Dienst (z.B. Urlaub, Zeitausgleich) vorab zu vereinbaren!

Ausnahme:  Eigenen Betroffenheit von einer Katastrophe

In bestimmten Fällen kann eine bezahlte Dienstfreistellung vorliegen:

  • Die Anreise zur Arbeit ist aufgrund einer Katastrophenlage unvorhergesehen und unverschuldet nicht möglich.
  • Die Arbeit kann aufgrund von zu treffenden Maßnahmen, um  Hab und Gut vor Schäden oder Vernichtung zu schützen, nicht angetreten werden.
  • Im Falle einer Nothilfeleistung ist das Fernbleiben vom Dienst ohne Zustimmung der Dienstgeber*innen zulässig.

In allen Fällen hat nach Möglichkeit allerdings eine Mitteilung an den Arbeit gebenden Betrieb zu erfolgen!

Was wir für Sie tun können

Für Fragen steht Ihnen Ihr KPS-Personalmanagement-Team zur Verfügung!

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