Einkommensteuerfreiheit von Grundstückstauschverträgen zur besseren Gestaltung von Bauland (Baulandumlegung)

Rechtlicher Rahmen zur Inanspruchnahme der Steuerfreiheit bei Baulandumlegungen

Was ist ein Grundstückstauschvorgang?

  • Hierbei tauschen die Eigentümer ihre Grundstücke, wobei aber kein Zahlungsvorgang stattfindet.
  • Grundstückstauschvorgänge gelten als Veräußerungsvorgänge und sind somit grundsätzlich einkommensteuerbar. Einkommensteuerfrei sind jedoch Baulandumlegungen. Dies sind Einkünfte aus Grundstückstauschvorgängen, welche im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland durchgeführt werden.

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung

Damit die Befreiung in Anspruch genommen werden kann gibt es folgende Voraussetzung:

  • Die Vorschriften zur besseren Gestaltung von Bauland müssen bei der behördlichen Maßnahme eingehalten werden.

Sicht der Finanzverwaltung – Was beinhalten diese Vorschriften zur besseren Gestaltung von Bauland bei privatrechtlichen Tauschvereinbarungen?

Aus der Sicht der Finanzverwaltung kommt es

…..auch dann zur Anwendung der Befreiung, wenn es keine landesgesetzlichen Vorschriften gibt, jedoch das öffentliche Interesse und die behördliche Mitwirkung anderweitig dokumentiert ist.

Demnach ist die Befreiungsbestimmung bei Vorhandensein entsprechender landesgesetzlicher Vorschriften – wie beispielsweise nach dem V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – lediglich für Grundstückstauschvorgänge im Rahmen einer dieser Vorschriften entsprechenden Baulandumlegungsverfahren anwendbar. Diese Sicht schließt somit privatrechtliche Tauschvereinbarungen von vornherein aus, unabhängig davon, ob es ein öffentliches Interesse gibt.

Erkenntnis des VwGH – Auch Private Tauschverträge einbezogen

Der VwGH hat bei einem Anlassfall folgendes entschieden: die Befreiungsbestimmungen laut EStG (§30 Abs 2 Z 4) betreffen Tauschverträge auch von Privaten, selbst dann, wenn diese nicht im Rahmen eines behördlichen Baulandumlegungsverfahren stattfinden.

Voraussetzung ist „Hinausgehen über reine Umwidmung“

Der VwGH nennt als Voraussetzung, dass die Tauschvorgänge lediglich durch behördliche Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, welch über eine reine Umwidmung hinausgehen müssen, ausgelöst werden.

Auf den Punkt gebracht

Auch Sie, als Private, kann es treffen, dass Baulandumlegungen durchgeführt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist also lediglich, dass

  • diese Tauschvorgänge durch behördliche Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland ausgelöst werden, welche über eine reine Umwidmung hinausgehen müssen.

Was wir für Sie tun können

Falls Sie von Grundstücktausch betroffen sind, steht Ihnen das KPS Immobilien-Team für Fragen gerne zur Verfügung!

Weitere Artikel zum Thema Grundstückserwerb finden Sie hier.

[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,158\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-rkm9m9\‘]