Änderungen in der Lohnverrechnung

Wir fassen für Sie die aktuellsten Änderungen in der Lohnverrechnung zusammen:

Lohnsteuersenkung

  • Rückwirkend mit 1.1.2020 wurde der Eingangs­steuersatz der Lohn- und Einkommen­steuer von 25 % auf 20 % gesenkt (vgl. unseren Artikel zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020).
  • Ihre Mitarbeiter erhalten daher bis zu EUR 29 pro Monat mehr.
  • Arbeitgeber sollen die Tarifsenkung bis spätestens Ende September 2020 durch Aufrollung berücksichtigen.
  • Auch die Zuschläge zum Verkehrs­absetzbetrag und der Sozialversicherungsbonus werden von EUR 300 auf EUR 400 pro Jahr erhöht.

Familienbonus plus

Ab dem Kalenderjahr 2019 kann ein Antrag auf den Familienbonus plus auch wieder zurückgenommen werden. So ist es möglich, dass jener Elternteil den Familienbonus plus geltend macht, bei dem er sich steuerlich zur Gänze oder zumindest besser durch eine höhere Steuergutschrift auswirkt.

Der Antrag ist bis fünf Jahre nach Rechtskraft des Bescheides möglich und löst beim anderen Anspruchsbe­rechtigten eine amtswegige Bescheid­änderung aus.

Erhöhung Jahressechstel 2020

Da Sonder­zahlungen (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld) während der COVID-19-Kurzarbeit in unveränderter Höhe zustehen, kommt es zu sogenannten Jahressechstelüberhängen und damit Nettoeinbußen spätestens bei der Abrechnung der Weihnachtsremuneration.

Um Steuernachteile zu verhindern, wird das Jahres- und Kontrollsechstel für Zeiten von Kurzarbeit pauschal um 15 % erhöht.

Pendlerpauschale und Homeoffice

Das Pendlerpauschale für Arbeiten im Home-Office wegen der COVID-19-Krise kann bis 31.12.2020 weiter geltend gemacht werden, auch wenn keine Fahrten zur Arbeitsstätte erfolgen.

COVID-19-Bonuszahlungen

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis EUR 3.000 steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (vgl. auch unseren Artikel Steuerfreie Coronaprämien).

Die COVID-19-Bonuszahlungen sollen jetzt auch vom Dienstgeberbeitrag, vom Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer freigestellt werden. Die Gesetzwerdung ist noch abzuwarten, da erst Zahlungen ab Gesetzwerdung von diesen Lohnnebenkosten entlastet werden sollen.

Auf den Punkt gebracht

Die Neuerungen in der Gehaltsverrechnung bedeuten mehr netto für die Dienstnehmer und geringere Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber.

Sehr gerne berät sie ihr KPS-Personalmanagement-Team.

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