Mehrfachversicherung in der Sozialversicherung

Was gilt es bei der Ausübung einer selbst- und einer unselbständigen Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beachten?

  • Unselbstständig Erwerbstätige sind in der Regel nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert.
  • Selbstständig Erwerbstätige unterliegen grundsätzlich dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG).
  • Ist eine Person neben ihrer unselbständigen Tätigkeit auch selbständig tätig, dann führt dies zu einer Pflichtversicherung nach unterschiedlichen Sozialversicherungsgesetzen und löst eine mehrfache Beitragspflicht aus.

Die Einkünfte sind also bei jedem Versicherungsverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.

Es ist daher möglich, dass der Versicherungspflichtige Beiträge über die Höchstbeitragsgrundlage entrichtet.

Vermeidung von Beiträgen über der Höchstbeitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung

Die zu leistenden Versicherungsbeiträge unterliegen sowohl im ASVG als auch im GSVG und BSVG derselben Höchstbeitragsgrundlage. Übersteigen die gemeinsamen Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage, dann bestehen die Möglichkeit, Beiträge über der Höchstbeitragsgrundlage zu vermeiden:

1) Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung

Die Beiträge werden höchstens bis zur Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Dies gilt nur für die Pensionsversicherung (PV), Krankenversicherung (KV) und SeVO (Selbständigenvorsorge), jedoch nicht für die Unfallversicherung (UV). Bei der Differenzbeitragsvorschreibung wird die Beitragsgrundlage im ASVG auf die Beitragsgrundlage im GSVG und im BSVG angerechnet.

Wird in der ASVG-Versicherung die Höchstbeitragsgrundlage erreicht, so fällt dann in der GSVG- und BSVG-Versicherung keine Kranken- und Pensions¬versicherung mehr an.

Wird die Höchstbeitragsgrundlage im ASVG nicht erreicht, dann sind im GSVG oder BSVG die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge für den selbständigen Gewinn bis zur noch nicht erreichten Höchstbeitragsgrundlage (=Differenzbeitrag) zu bezahlen. Die Unfallversicherung ist zur Gänze zu bezahlen.

Beispiel:
  • Beitragsgrundlage aus Dienstverhältnis < Höchstbeitragsgrundlage im GSVG = Zahlung der Differenz zwischen Beitragsgrundlage aus Dienstverhältnis und Beitragsgrundlage der GSVG-Versicherung für PV und KV
  • Beitragsgrundlage aus Dienstverhältnis > Höchstbeitragsgrundlage im GSVG = keine PV und KV für gewerbliche Einkünfte
2) Dienstverhältnisse – Beitragsrückerstattung im ASVG

Bestehen mehrere Dienstverhältnisse, kann keine Differenzvorschreibung, sondern nur eine Beitragsrückerstattung erfolgen. In diesem Fall kommt lediglich die Beitragsrückerstattung zur Anwendung.

Liegt die Summe der Beitragsgrundlagen aus allen Dienstverhältnissen über der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage, dann können Beiträge, die auf den Überschreitungsbetrag entrichtet wurden, rückerstattet werden. Dies gilt nur für Dienstnehmerbeiträge, jedoch nicht für Dienstgeberbeiträge. Die Höhe der Rückerstattung vom Überschreitungsbetrag beträgt:

  • Krankenversicherung 3,87%
  • Pensionsversicherung 10,25%
  • Arbeitslosenversicherung 3,00%

Unfallversicherungsbeiträge können nicht rückerstattet werden.

Achtung!

Die Rückerstattung von Beiträgen wirkt sich auch lohnsteuerlich aus: Die Erstattung von Beiträgen zählt nämlich zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit.

Auf den Punkt gebracht – Neuregelung ab 01.01.2020

Es ist nicht mehr erforderlich, einen entsprechenden Antrag für die oben genannten Maßnahmen zu stellen. Seit Beginn 2020 werden diese Maßnahmen amtswegig vorgenommen. Konkret bedeutet das:

  • Die Differenzbeitragsgrundlage wird von Amts wegen festgesetzt
  • Beitragsrückerstattung durch die ÖGK bis zum 30.6. des Kalenderjahres

Für Ihre Fragen steht Ihnen Ihr KPS-Berater gerne zur Verfügung.

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