Zuschreibungspflicht nach dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014

Mit dem neuen Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 wurde § 208 Abs. 2 UGB gestrichen und sieht künftig eine generelle Zuschreibungspflicht vor. Somit ist nach vorangegangenen außerplanmäßigen Abschreibungen mit Wegfall der Abwertungsgründe eine zwingende Wertaufholung sowohl für Finanzanlagevermögen als auch für Anlage- und Umlaufvermögen geboten. Ausgeschlossen vom Zuschreibungsgebot sind außerplanmäßig abgeschriebene Geschäfts- und Firmenwerte. Somit kommt es unternehmensrechtlich zum Entfall des derzeit noch geltenden Wertbeibehaltungswahlrechts.

Bisherige Rechtslage

Gem. § 208 Abs 2 UGB idF vor RÄG 2014 durfte von einer Zuschreibung abgesehen werden, wenn ein niedrigerer Wertansatz für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung unter der Voraussetzung beibehalten werden kann, dass er auch im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss beibehalten wird. Gem. § 6 Abs 1 Z 13 EStG idF vor RÄG 2014 hat das Einkommensteuergesetz lediglich für Beteiligungen im Sinne des § 228 Abs 1 UGB eine Zuschreibungspflicht vorgesehen.

Neue Rechtslage

Mit Inkrafttreten des RÄG 2014 (gültig für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen) sind neben den aktuellen Wertaufholungen auch die nach alter Rechtslage bisher unterlassenen Zuschreibungen nachzuholen. Unternehmensrechtlich hat somit grundsätzlich eine sofortige Realisierung zu erfolgen. Es empfiehlt sich daher, bereits im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2015 die bisher unterlassenen Zuschreibungen bis zu diesem Stichtag betragsmäßig festzulegen (Ermittlung der Teilwerte pro Wirtschaftsgut).

Für diese steuerpflichtigen Zuschreibungen aus ehemaligen Wertaufholungen kann eine außerbücherliche Zuschreibungsrücklage gebildet werden. Die Bildung der Zuschreibungsrücklage unterbindet die sofortige Steuerwirkung der Zuschreibung. Sie ist spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsgutes steuerwirksam aufzulösen und mit nachfolgenden unternehmensrechtlichen und steuerlichen (Teilwert-) Abschreibungen gegenzurechnen. In Summe ergibt sich daher eine Steuerstundung für ehemalige Wertaufholungen der Vorjahre.

Die Zuschreibungsrücklage ist im Rahmen der Steuererklärung zu beantragen. Die Zuschreibungsrücklagen sind in einem Verzeichnis festzuhalten und der Steuererklärung beizulegen.

Zuschreibungen ab Inkrafttreten des RÄG 2014 sind künftig auch steuerlich zwingend vorzunehmen und erhöhen den steuerlichen Gewinn.