Das neue Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG)

Der Gesetzgeber hat das neue Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz beschlossen, welches am 01.01.2016 in Kraft getreten ist (siehe \“Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz tritt ab 1.1.2016 in Kraft\“). Das SBBG soll der Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug dienen, insbesondere durch Scheinunternehmen, und sieht Maßnahmen für wirksamere Kontrollen und eine verbesserte Behördenkooperation vor.

Das Ziel des Gesetzes sind Verringerung des bisherigen Ausfalls beim Beitrags-, Steuer- und Zuschlagsaufkommen durch Sozialbetrug, Zurückdrängen von Sozialbetrug durch Scheinfirmen sowie Zurückdrängen der missbräuchlichen Verwendung der E-Card und der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Krankenständen.

Das Gesetz sieht als Verhinderungsmaßnahme eine gegenseitig unterstützende bessere Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen vor. Außerdem bei Vorliegen eines Sozialbetrugsverdachtes sollten die Behörden und Einrichtungen über die beim Finanzministerium angesiedelte Sozialbetrugsdatenbank einander Informationen und Daten zur Verfügung stellen.

Der Begriff „Sozialbetrug“ bezeichnet alle strafbaren Verhaltensweisen, die auf Ausnutzung und Verletzung sozialer Errungenschaften ausgerichtet sind, vielmals durch Gründung von Scheinunternehmen.

Was sind Scheinunternehmen?

Scheinunternehmen (Scheinfirmen) sind Unternehmen, die vorrangig darauf ausgerichtet sind, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge an die BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz), Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder aber auch Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Ob eine Scheinfirma vorliegt oder nicht, wird mittels Bescheid festgestellt. Dieser Bescheid wird an alle Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich übermittelt. Das Finanzministerium veröffentlicht in der Folge im Internet eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen (Scheinfirma), ebenfalls ist ein entsprechender Vermerk im Firmenbuch vorzunehmen.

Ab dieser bescheidmäßigen Feststellung als Scheinunternehmen, sind Anmeldungen zur Pflichtversicherung durch dieses Unternehmen nicht mehr zulässig, alle Beitragskonten bei der Sozialversicherung werden gesperrt.

Der Auftraggeber haftet

Wenn ein Unternehmen einem Scheinunternehmen einen Auftrag erteilt, so haftet er zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürge und Zahler nach § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.

KPS-Tipp

Wir empfehlen daher vor Auftragsvergabe hier die vom BMF geführte Liste der Scheinunternehmen zu prüfen.