Unwirksamer Verzicht auf Abfertigungen

Der Abfertigungsanspruch nach § 23 Angestelltengesetz zählt zu jenen Ansprüchen, die weder durch Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt werden können.

Ein Verzicht auf einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch ist unwirksam, solange der Verzichtende sich während eines aufrechten Dienstverhältnisses befindet. Die sogenannte Drucktheorie besagt nämlich, dass ein Arbeitnehmer während seines Dienstverhältnisses bei Abgabe einer Verzichtserklärung, die sich auf bereits fällig gewordene Ansprüche bezieht, nicht frei sein kann.

Zulässig kann ein Verzicht oder eine Verschlechterung auf noch nicht fällige zukünftige Ansprüche sein. Vereinbarungen sind auch gültig, wenn sie sich auf freiwillige Leistungen (z.B.: Prämien) und Gehaltsteile, die über dem gesetzlich festgelegten Mindestentgeld liegen, beziehen.

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, dann wird davon ausgegangen, dass die Drucksituation (die Gefahr den Arbeitsplatz zu verlieren) nicht mehr existiert. Zu diesem Zeitpunkt abgegebene Erklärungen sind daher zulässig, selbst wenn sie sich bereits auf entstandene Ansprüche beziehen. Auf das kollektivvertragliche Mindestentgeld kann auch in diesem Fall nicht verzichtet werden.

Diese Regeln gelten auch für angestellte GmbH-Geschäftsführer (deren Beteiligungsausmaß an der GmbH liegt grundsätzlichen zwischen 0 und 25%).