Vorsteuerrückerstattung – bis 30.09.2020

Achtung – Keine Verlängerung der Frist wegen Covid-19

Hatten Sie letztes Jahr viele Auslandsaufenthalte?

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die im Gemeinschaftsgebiet angefallen sind, erstatten lassen.

Welche Vorsteuern sind rückerstattbar?

Welche Vorsteuern rückerstattet werden, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen des Erstattungslandes.
Beispiel: Die Vorsteuern betreffend PKW sind in Österreich grundsätzlich nicht abzugsfähig. Ein ausländisches Unternehmen kann sich daher diese Vorsteuern in Österreich nicht erstatten lassen. In Deutschland gilt diese Regelung nicht, ein Österreichischer Unternehmer kann sich diese Vorsteuern (zB Tankbelege) erstatten lassen.

Was ist bei einem Vorsteuerrückerstattungsverfahren zu beachten?

  • Papierrechnungen und sonstige Belege sind grundsätzlich nicht mehr beizulegen. Jeder Mitgliedsstaat kann aber ab einem Rechnungsbetrag von EUR 1.000,00 bzw. bei Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00 Kopien verlangen.
  • Der Zeitraum beträgt mindestens drei Monate (Mindestbetrag EUR 400,00 und höchstens ein Kalenderjahr (Mindestbetrag EUR 50,00).
  • Die Anträge müssen bis zum 30.09. des Folgejahres (30.09.2020 für das Jahr 2019) elektronisch über Finanz Online gestellt werden. Das Finanzamt prüft vor der Weiterleitung an den jeweiligen Staat die Vollständigkeit der Angaben und die grundsätzlichen Voraussetzungen, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit.
  • Die Rückerstattung der Vorsteuern hat innerhalb von vier Monaten zu erfolgen. Falls zusätzliche Informationen verlangt werden, beträgt die Frist acht Monate. Bei Fristüberschreitung durch den Erstattungsstaat stehen dem Antragssteller Zinsen zu.

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