Anpassung der Kündigungsfristen für Arbeiter*innen

Ab 01. Jänner 2021 gelten neue gesetzliche Regelungen für Kündigungen von Arbeiter*innen.

Die Kündigungsfristen und die Kündigungstermine werden an das Angestelltengesetz angeglichen.

Als Kündigungstermin gilt jener Zeitpunkt, an dem die Kündigungsfrist endet, also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses. Die in den Kollektivverträgen der Arbeiter*innen bisher enthaltenen Kündigungsbestimmungen sind mit Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht mehr anzuwenden, sofern sie – das ist in der Regel der Fall – ungünstiger als jene des Angestelltengesetztes sind.

Durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen kommt es dadurch zu einer deutlichen Verlängerung der bisherigen, sehr kurzen Kündigungsfristen für Arbeiter*innen.

Kündigung durch ArbeitergeberIn

  • Kündigungen, die bis 31.12.2020 ausgesprochen werden, unterliegen noch der alten Regelung, auch wenn das Ende des Dienstverhältnisses erst im Jahr 2021 liegt. Ab 1.1.2021 gilt die neue Regelung.
  • ACHTUNG!
    Erfolgt die Arbeitgeberkündigung ab Jänner 2021 noch nach den alten Bestimmungen, so kann der/die Arbeiter*in Anspruch auf Kündigungsentschädigung entsprechend den neuen gesetzlichen Kündigungsfristen stellen.
Ausspruch der Kündigung, am besten per Nachweis, ist entscheidend

Für die Anwendbarkeit der alten oder neuen Kündigungsfristen ist also der Ausspruch der Kündigung entscheidend, und nicht das Ende des Dienstverhältnisses.

Wir empfehlen: Ein Nachweis der Kündigung, durch schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme der Kündigung durch den/die  Arbeitnehmer*in oder deren Aussprache vor Zeugen, ist besonders wichtig.

Welche neuen Kündigungsfristen gelten ab 01.01.2021 für ArbeitgeberInnen?

Welche Kündigungstermine sind zulässig

  • Der gesetzliche Kündigungstermin ist Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.).
  • Durch Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag kann aber der 15. und/oder der Letzte des Kalendermonats als Kündigungstermin zugelassen werden.

Wir empfehlen, bereits jetzt eine Kündigungsmöglichkeit auch zum 15. und zum Monatsletzten in bestehenden und neu abzuschließenden Dienstverträgen mit den Arbeitern*innen zu vereinbaren. Der Vorteil liegt darin, dass pro Kalenderjahr 24 statt 4 Kündigungsterminen zur Verfügung stehen. Die einzuhaltenden Kündigungsfristen können nicht gekürzt werden.

Kündigung durch Arbeiter*in:

Arbeiter*innen können zukünftig, wie Angestellte nur noch folgendermaßen kündigen:

  • unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten bzw.
  • bei entsprechender Vereinbarung auch zum 15. eines jeden Monats.
  • Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in auf bis zu 6 Monate ausgedehnt werden, jedoch darf die Arbeiter*innen-Kündigungsfrist nicht länger als die für den Dienstgeber geltende Kündigungsfrist sein.

Auf den Punkt gebracht

Die neuen Kündigungsbestimmungen betreffen alle Arbeiter*innen. Gerne beraten wir Sie bei der Anpassung der Arbeitsverträge.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit an Ihre/n Personalmanagement-Betreuer*in wenden.

 [av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,114\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-kf291r\‘]