Vorsicht ist besser als Nachsicht – Begleitende Kontrolle statt Betriebsprüfung

Die begleitende Kontrolle ist eine Alternative zur Betriebsprüfung für Großunternehmen mit mehr als MEUR 40 Jahresumsatz!

Wir haben hier berichtet.

Für die Teilnahme an der begleitenden Kontrolle ist die Einrichtung eines Steuerkontrollsystems (kurz SKS) verpflichtend vorgeschrieben. Die Finanzverwaltung hat nunmehr in einer Verordnung die Anforderungen an ein Steuerkontrollsystem definiert.

Neue Verordnung zur begleitenden Kontrolle definiert Anforderungen an ein internes SKS

Das Steuerkontrollsystem umfasst alle Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass

  • die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die
  • darauf entfallenden Steuern termingerecht abgeführt werden.

Dadurch sollen steuerliche Risiken rechtzeitig erkannt, Regelverstöße verhindert und die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften sichergestellt werden.

Folgende Grundelemente eines SKS sind schriftlich zu dokumentieren und laufend zu überprüfen

  • das Kontrollumfeld,
  • die Ziele des SKS,
  • die Beurteilung der steuerlichen Risiken,
  • die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen,
  • die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen,
  • die Sanktions- und Präventionsmaßnahmen,
  • die Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung.

Was bringt Ihnen die Einrichtung eines SKS und die damit verbundene Möglichkeit einer Begleitenden Kontrolle?

  • Einheitliche Dokumentation aller Vorkehrungen zur Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften.
  • Reduktion der Haftung für Organe, da bei Einrichtung eines Steuerkontrollsystems grob fahrlässige oder vorsätzliche Abgabenhinterziehung nahezu ausgeschlossen werden können.
  • Steigerung der Effizienz für Abschlussprüfungen durch Minimierung des Risikos von Fehldarstellungen und Konzentration auf Risikofelder.
  • Ist ein Steuerkontrollsystem eingerichtet, sollte die Betriebsprüfung auch außerhalb der begleitenden Kontrolle risikobasiert erfolgen.

Die Angemessenheit des Steuerkontrollsystems ist durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu beurteilen und in einem schriftlichen Gutachten zu bescheinigen. Mit dem positiven Gutachten kann der Antrag auf die begleitende Kontrolle beim Finanzamt gestellt werden.

Fazit zum Verordnungsentwurf

Das österreichische Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich bei der Konzeption der neuen Verordnung in weiten Teilen an den deutschen Standards orientiert. Eine konkrete Aussage im Sinne einer generellen Schutzwirkung von Steuerkontrollsystemen, insbesondere auch in Zusammenhang mit finanzstrafrechtlichen Überlegungen (Fahrlässigkeitsdelikte), wie dies das deutsche BMF getan hat, findet sich im österreichischen Verordnungsentwurf jedoch leider noch nicht.

Der partnerschaftliche Ansatz mit dem Finanzamt zu regelmäßigen Quartalsprüfungen steuerrelevanter Themen ist ein wichtiger Meilenstein hin zur Einhaltung abgabenrechtlicher Vorschriften und zur Vermeidung von Organhaftungen . Lesen Sie dazu mehr hier.

Was können wir für Sie tun?

Gerne beraten wir Sie bei der Einrichtung eines Steuerkontrollsystems oder begutachten die Angemessenheit Ihres SKS.

Vereinbaren Sie einen Termin und vermeiden Sie in Zukunft unangenehme Überraschungen bei der Betriebsprüfung!

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