Verschärfte Besteuerung von ausländischen Tochtergesellschaften

Bekämpfung internationaler Steuervermeidung: Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel – §10a KStG

Was und wen es betrifft:

Niedrig besteuerte Passiveinkünfte ausländischer Tochterkapitalgesellschaften, vor allem Gesellschaften mit Beteiligungen in Niedrig-Steuer-Ländern.

Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2018 hat der österreichische Gesetzgeber die Vorgaben der EU-Anti-Missbrauchs-Richtlinie Art. 7 und 8 der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) im dafür neu geschaffenen §10a KStG umgesetzt. Diese Änderung betrifft Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften an inländischen Kapitalgesellschaften und ist mit 01.01.2019 in Kraft getreten.

Besteuerung von Passiveinkünften

Das Ziel der neuen Bestimmung ist die Besteuerung von sogenannten „Passiveinkünften“ von niedrigbesteuerten Auslandstochtergesellschaften in Österreich. Diese wurden zwar bereits zuvor als steuerbare Tatbestände erfasst, durch das Jahressteuergesetz 2018 hat nun jedoch eine Verschärfung stattgefunden. Zudem wurden die bereits zuvor geltenden Tatbestände für den Methodenwechsel zusammengefasst und verändert.

Hinzurechnungsbesteuerung

Hinzurechnungsbesteuerung bedeutet: Im Ausland niedrig besteuerte Passiveinkünfte werden der inländischen Muttergesellschaft unmittelbar im Jahr des Entstehens der ausländischen Passiveinkünfte zugerechnet. Die Zurechnung erfolgt unabhängig von einer tatsächlich beschlossenen oder durchgeführten Gewinnausschüttung.

Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung

Die nunmehr geltende Rechtslage knüpft, anders als bisher, bereits beim bloßen Bestehen von Passiveinkünfte an und unterwirft diese der Hinzurechnungsbesteuerung.

Ob es nach Maßgabe des §10a KStG zu einer Hinzurechnungsbesteuerung kommt, hängt von folgenden Kriterien ab, die kumulativ vorliegen müssen:

  • Beherrschender Einfluss auf eine ausländische Körperschaft oder Betriebsstätte
  • Keine wesentliche eigene wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft
  • Anteil der Passiveinkünfte von mehr als 30% an den Gesamteinkünften der Auslandstochter
  • Sitz der ausländischen Gesellschaft in einem Staat mit „niedriger Besteuerung“

Beherrschender Einfluss auf eine ausländische Körperschaft oder Betriebsstätte

Zunächst muss eine Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft oder auch Betriebsstätte bestehen. Der Anteil an dieser Beteiligung muss mehr als 50% an den Stimmrechten, dem Kapital oder an den Gewinnansprüchen betragen um als „beherrschend“ zu gelten. Dabei ist es unerheblich, ob die Beherrschung über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung (mithilfe von verbundenen Unternehmen) erreicht wird, die Quote der Beherrschung wird additiv berechnet.

Keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft

Ob eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ergibt sich nach §10a KStG anhand der Kriterien Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten. Die Beurteilung zielt auf das Gesamtbild der Verhältnisse in Bezug auf die angegebene Tätigkeit ab. Das bedeutet, dass im Unternehmen Personal, Räumlichkeiten und sonstige Ausstattung insoweit vorhanden sein muss, als es die behaupteten wirtschaftlichen Tätigkeiten überhaupt ausüben könnte. In der Verordnung schließt der Gesetzgeber folgende Tätigkeiten jedenfalls als keine wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten aus:

  • Bloßes Halten (und Veräußern) von Beteiligungen
  • Durchleiten von Vermögenswerten
  • Bündeln von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, für deren Herstellung die wesentlichen Aufwendungen nicht selbst getragen wurden
Um eine wesentliche wirtschaftliche Tätig zu unterstellen, verlangt der Gesetzgeber einen bislang nicht näher bestimmten „Substanznachweis“.

Anteil der Passiveinkünfte von mehr als einem Drittel der Gesamteinkünfte

Für die Hinzurechnungsbesteuerung müssen die ausländischen Passiveinkünfte einen wesentlichen Anteil von mehr als einem Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft/Betriebsstätte ausmachen. Laut Verordnung gibt es diesbezüglich jedoch weitergehende Regelungen, welche Toleranzen bzw. erweiterte Beurteilungszeiträume ermöglichen. Diese wurden geschaffen, um zufällige, wertmäßige „Ausreißer“ nicht automatisch der Hinzurechnungsbesteuerung zu unterwerfen.

Jene Einkünfte, die der Gesetzgeber als „Passiveinkünfte“ qualifiziert werden in §10a (2) KStG aufgezählt:

  1. Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;
  2. Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;
  3. Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären;
  4. Einkünfte aus Finanzierungsleasing;
  5. Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten sowie
  6. Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben und an verbundene Unternehmen verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen.

Niedrigbesteuerung

Eine Niedrigbesteuerung liegt vor, wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Dabei ist das Einkommen der ausländischen Gesellschaft nach österreichischem Gesetz zu berechnen und mit der tatsächlich entrichteten ausländischen Steuer zu vergleichen. Relevant sind jene ausländischen Steuerbelastungen, welche der österreichischen Körperschaftsteuer entsprechen.

Durchführung der Hinzurechnung

Liegen sämtliche Tatbestandsmerkmale nach §10a KStG vor, so kommt es schlussendlich zur Hinzurechnungsbesteuerung bei der beherrschenden, österreichischen Gesellschaft. Dabei werden nicht alle Einkünfte, sondern nur die passiven Einkünfte der ausländischen Körperschaft/Betriebsstätte der Hinzurechnung unterworfen, wobei das Einkommen (und auch die passiven Einkünfte) nach dem österreichischen Steuerrecht zu ermitteln ist. Die niedrig besteuerten Passiveinkünfte werden der inländischen Mutterkapitalgesellschaft im Jahr der Erzielung der Passiveinkünfte, unabhängig von der tatsächlichen Gewinnausschüttung, hinzugerechnet und unterliegen der österreichischen Körperschaftsteuer. Die ausländische Körperschaftsteuerbelastung wird auf Antrag angerechnet.

Zusammenfassung

Durch die Umsetzung des §10a KStG hat die Finanzverwaltung eine EU-Richtlinie umgesetzt und einen weiteren Schritt zur Bekämpfung internationaler Steuervermeidung getan. Die neue Regelung betrifft vor allem Gesellschaften mit Beteiligungen in Niedrig-Steuer-Länder – auch in der EU (z.B.: Irland, Zypern, Ungarn, etc.). Außerhalb der EU sind neben den bekannten Steueroasen auch die Schweiz und Liechtenstein betroffen. Durch die neue Regelung zu den Passiveinkünften können vor allem (Zwischen-)Holdinggesellschaften sowie Gesellschaften und Betriebsstätten mit gemischten Einkünften betroffen sein.

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