Entgeltzahlung für Dienstnehmer bei Rufbereitschaft

Von Rufbereitschaft spricht man, wenn der Dienstnehmer außerhalb seiner Dienstzeiten immer erreichbar sein muss.

Die Rufbereitschaft ist aus folgenden Gründen eine Leistung des Dienstnehmers an den Arbeitgeber:

  • Dem Dienstnehmer steht die Zeit der Rufbereitschaft nicht zur vollen freien Verfügung.
  • Er muss sich an Orten aufhalten, an denen er Empfang hat und jederzeit dienstbereit ist. Daher kann er sich auch nicht beliebig weit von seinem Wohnort entfernen.
  • Es wird von ihm gefordert, dass er nicht nur jederzeit seine Tätigkeit aufnehmen kann, sondern für diese auch körperlich und geistig fit ist.

Was ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn es keine Vereinbarungen gibt?

Mangels einer Vereinbarung über Unentgeltlichkeit oder einer pauschalen Abgeltung, hat der Dienstgeber für die Zeit der Rufbereitschaft – die zwar nicht als Arbeitsleistung, aber eben als Leistung des Dienstnehmers gilt – nach § 1152 ABGB ein angemessenes ortsübliches Entgelt zu zahlen. Angemessen ist jenes Entgelt, das unter ähnlichen Umständen geleistet wird.

Tatsache der Rufbereitschaft ausreichend für Entgeltanspruch

Es kommt bei der Abgeltung der ständigen Rufbereitschaft nicht darauf an, wie häufig der Dienstnehmer tatsächlich zum Dienst gerufen wird: schon die Tatsache der Rufbereitschaft reicht dafür aus, dass ein Entgeltanspruch entsteht.

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