Verlängerung der Kurzarbeit – Neuer Antrag an AMS erforderlich

Nach Ablauf des ersten Antrags für 3 Monate kann eine Verlängerung um weitere drei Monate beantragt werden

Was Sie bei einem Verlängerungsantrag beachten sollen

Von der beabsichtigten Verlängerung ist das AMS zumindest 4 Wochen vor Auslaufen der Kurzarbeit zu verständigen.

Ein Beispiel:

Die \“Corona\“-Kurzarbeit begann frühestmöglich am 1. März, damit endet der erste Antrag mit 31. Mai. Ist eine Verlängerung gewünscht muss der Antrag 4 Wochen vor Beginn der Verlängerung (= 4. Mai) eingereicht werden; ein „Vorweg-Info-Mail\“ an das AMS wird zunächst ausreichen.

Am 4. Mai 2020 hat das AMS die Information herausgegeben, dass trotz der klaren Rechtslage Verlängerungsanträge erst ab 15. Mai 2020 möglich sind. Es soll dafür vom AMS ein „Tool“ bereitgestellt werden.

Wichtig ist, dass Sie sich ernstlich um den Abbau von drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs bemüht haben (siehe Punkt 6.5 der AMS-Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe).

Im Falle der Verlängerung der COVID-19-Kurzarbeit ist auch anzuführen, ob und inwieweit die wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin bestehen.

Verwenden Sie das letztgültige AMS-Antragsformular, in dem z.B. die Projektnummer der bisherigen \“Corona\“-Kurzarbeit anzugeben ist.

Wir empfehlen

  • Informieren Sie uns rechtzeitig, ob eine Verlängerung der Kurzarbeit geplant ist.
  • Falls Sie sich noch unsicher sind, sollte im Zweifelsfall eine Verlängerung in Betracht gezogen werden.
  • Vor Auslaufen der Kurzarbeit ist ein neuerlicher Antrag auf Kurzarbeit beim AMS einzubringen.
  • Es ist auch eine neue Sozialpartnervereinbarung abzuschließen.

Gerne unterstützt Sie unser KPS Personalmanagement-Team.

Lesen Sie weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit.

[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,56\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-kf291r\‘]