Verdienstentgangsentschädigung bei vorgeschriebener Quarantäne

Verdacht auf ansteckende Krankheit – Wann hat ein Dienstnehmer Entgeltanspruch

Hat ein Dienstnehmer Anspruch auf Entgelt, wenn er wegen des Verdachtes auf eine ansteckende Krankheit von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Quarantäne gestellt wird?

Erkrankt ein Dienstnehmer an einer anzeigepflichtigen Krankheit und ist daher eine Quarantäne vorgeschrieben, so hat der Dienstgeber die Pflicht, das Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) für diesen Zeitraum zu zahlen.

Die Quarantäne zählt arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund – erst wenn im Laufe der Untersuchungen eine Erkrankung festgestellt wird, liegt ein Krankenstand vor. (Lesen Sie auch unseren Artikel \“ Quarantäne und Dienstverhinderung\“)

Hat der Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des geleisteten Entgelts?

Nach § 32 Epidemiegesetz hat der Dienstgeber Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang inklusive die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung und den eventuellen Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, in dem der Dienstnehmer unter Quarantäne steht.

Wie können Dienstgeber vorgehen, um die Entschädigung in Anspruch zu nehmen?

Der Anspruch auf Verdienstentgangsentschädigung muss innerhalb von sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat), in der die Maßnahmen getroffen wurden, geltend gemacht werden.

Der Antrag erfolgt in schriftlicher Form und muss folgende Informationen enthalten:

  • Zeitraum der Quarantäne
  • Bestätigung des Quarantäneaufenthalts
  • Summe des bezahlten Entgelts während der Quarantäne
  • Lohnzettel des entsprechenden Abrechnungszeitraumes

Ein spezielles Formular gibt es diesbezüglich nicht, ein formales Schreiben mit den oben genannten Beilagen reicht aus.

Sie haben noch weitere Fragen zu Dienstverhinderungen?

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