Brexit – was ändert sich?

Seit dem 31. Jänner 2020 ist Großbritannien nicht mehr Mitglied der Europäischen Union

Nach den langen und offenbar zähen Verhandlungen ist der formelle Austritt der Briten aus der europäischen Gemeinschaft vollzogen.

Wir haben uns für Sie angesehen, was nach Auslaufen der Übergangsfrist am 31.12.2020 in den einzelnen Steuerarten passiert und die wichtigsten Punkte aus Einkommensteuer und Umsatzsteuer kurz zusammengefasst.

Alles wie gehabt?

Lange Zeit wurde befürchtet, Großbritannien könnte ohne einen Nachfolge-Vertrag aus der EU ausscheiden. Dieser „Hard Brexit“ trat zum Glück für alle Beteiligten (vorerst) nicht ein. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der EU ist im Verhältnis der restlichen Mitgliedstaaten und Großbritannien eine Übergangsfrist in Kraft getreten.
Diese Übergangsfrist läuft bis zum 31.12.2020 (kann jedoch nach Ansuchen verlängert werden) und bedeutet in praktischer Hinsicht, dass sich Großbritannien bis Ende des Jahres weiterhin im Binnenmarkt und in der Zollunion befindet. Damit ergeben sich für österreichische Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen bzw. anderen Bezugspunkten in das vereinigte Königreich vorerst keine Konsequenzen.

Was passiert nach Auslaufen der Übergangsfrist am 31.12.2020 in den einzelnen Steuerarten

EINKOMMENSTEUER

Grundsätzliches Doppelbesteuerungsabkommen
Generell ist Großbritannien nach dem (voraussichtlich) 31.12.2020 wie ein Drittstaat zu behandeln. In Vorbereitung auf den Brexit wurde im Oktober 2018 ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Großbritannien unterzeichnet. Die steuerlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden – sofern nicht schon bisher – also über dieses DBA geregelt werden.

Wegzugsbesteuerung

Zieht ein Unternehmen aus Österreich in einen anderen Staat um, so gelten stille Reserven des Vermögens, welches Österreich verlässt, als aufgedeckt. Diese müssen analog zu einer Veräußerung des Vermögens versteuert werden. Bei einem Wegzug, bei dem das Unternehmen in ein anderes Land der EU zieht, gibt es dabei Begünstigungen, sodass die entstandene Abgabenschuld gegenüber der österreichischen Finanz in Evidenz gehalten und erst beim tatsächlichen Verkauf beglichen werden muss (Nichtfestsetzungskonzept). Ein alternatives Verfahren lässt die Abgabenschuld sofort fällig werden, per Antrag kann diese jedoch auf maximal sieben Raten aufgeteilt und jährlich anteilig beglichen werden.
Da nach dem Brexit Großbritannien wie ein Drittstaat zu behandeln ist, fallen diese Begünstigungen grundsätzlich weg. Somit müssen die beim Wegzug aus Österreich nach dem (voraussichtlich) 31.12.2020 aufgedeckten stillen Reserven sofort versteuert werden. Sollte der Wegzug bereits vor dem 31.12.2020 passiert sein und als Begünstigungsmethode das Ratenkonzept ausgewählt worden sein, so werden die noch ausständigen Raten auch nach der Übergangsfrist lt. BMF nicht sofort fällig gestellt.

Quellensteuerabzug

Weiters wird durch den Brexit die Mutter-Tochter-Richtlinie für die Quellensteuerfreiheit von Dividenden- Zins- und Lizenzgebühren beeinflusst. Zwar gelten § 94 Z 2 sowie §99a EStG nach dem Ende der Übergangsfrist am 31.12.2020 in Bezug auf Großbritannien nicht mehr, aber in dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich sind ähnliche Regelungen vorgesehen.

UMSATZSTEUER

Bis zum Ende der Übergangsfrist am 31.12.2020 ändert sich in Bezug auf die Umsatzsteuer vorerst nichts.

Innergemeinschaftliche Lieferung/Erwerb

Nach der Übergangsfrist ist das Vereinigte Königreich wie ein Drittstaat zu behandeln. Aus innergemeinschaftlichen Lieferungen werden steuerfreie Ausfuhrlieferungen, aus innergemeinschaftlichen Erwerben werden Einfuhren, welche den steuerlichen Tatbestand der Einfuhrumsatzsteuer erfüllen. Für Importe aus Großbritannien ist daher Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.
Falls eine Warenlieferung vor dem Auslaufen der Übergangsfrist beginnt und die Ware sich zum Zeitpunkt des Auslaufens der Übergangsfrist bereits in Österreich befindet (aber noch nicht beim Empfänger eingelangt ist), so liegt lt. BMF ein innergemeinschaftlicher Erwerb und keine Einfuhr vor.

ZM-Meldungen, Dreiecksgeschäfte, MOSS

Weiters sind nach dem (voraussichtlich) 31.12.2020 bezüglich Waren, welche in das Vereinigte Königreich geliefert wurden, keine ZM-Meldungen mehr erforderlich. Auch die Vereinfachungen der Dreiecksgeschäftsregelung oder dem MOSS-Verfahren sind nach Auslaufen der Frist in Bezug auf Großbritannien nicht mehr anwendbar.

Rechnungslegung

In jenen Fällen, in denen die Umsatzbesteuerung Großbritannien zufällt ist auch die Rechnungslegung nach Auslaufen der Übergangsfrist nach britischem Recht umzusetzen.

Weitere Themen wie Fiskalvertreter, Verbrauchsteuern und spezielle umsatzsteuerliche Vorschriften werden von uns gegen Ende des Jahres – noch vor Auslaufen der Übergangsfrist – in einem gesonderten Artikel behandelt.

Sie haben noch Fragen zum Brexit und zu den Auswirkungen auf Ihr Unternehmen?

Zögern Sie nicht und wenden Sie sich an unsere Experten.

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