Update Stand 30.04. zum Härtefallfonds Phase 2 – Richtlinien veröffentlicht

Mit 30.04.2020 sind nun die offiziellen Richtlinien zum Corona-Härtefallfonds aktualisiert und auf die Phase zwei angepasst worden.

Die wichtigsten Informationen zu den Änderungen haben wir bereits hier zusammengefasst.

Die nun veröffentlichte Richtlinie hat noch wichtige Details ergänzt, weshalb wir die Informationen an dieser Stelle aktualisieren:

Erweiterung der Betrachtungszeiträume

Um periodische Branchenschwankungen abzufedern wurden die möglichen Betrachtungszeiträume wie folgt erweitert:

Betrachtungszeitraum Vergleich Alternativer Vergleich
16.03. – 15.04.2020 Umsatz des Monats März 2019 oder früher Ein Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 oder früher
16.04. – 15.05.2020 Umsatz des Monats April 2019 oder früher Ein Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 oder früher
16.05. – 15.06.2020 Umsatz des Monats Mai 2019 oder früher Ein Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 oder früher
16.06. – 15.07.2020 Umsatz des Monats Juni 2019 oder früher Ein Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 oder früher
16.07. – 15.08.2020 Umsatz des Monats Juli 2019 oder früher Ein Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 oder früher
16.08. – 15.09.2020 Umsatz des Monats August 2019 oder früher Ein Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 oder früher

3 Anträge maximal – Höchstsumme limitiert auf  EUR 6.000

Weiterhin können maximal drei Anträge gestellt werden. Damit ist die gesamte Auszahlungssumme nach wie vor mit höchstens EUR 6.000,– limitiert.

  • Sollte sich aufgrund der Berechnungsmethode ein Auszahlungsbetrag von unter EUR 500,– ergeben, so werden trotzdem zumindest EUR 500,– als Mindestbetrag ausbezahlt.
    • In einem solchen Fall entfällt auch die Anrechnung der bereits enthaltenen Leistungen aus Phase 1. Sollte der berechnete Auszahlungsbetrag über EUR 500,– liegen, so wird aus Phase 1 der Bezug nur insoweit angerechnet, als dass wiederum zumindest EUR 500,– in Phase 2 ausgezahlt werden können.
    • Somit können auch Neugründer, welche noch keinen Steuerbescheid erhalten haben, einen Pauschalbetrag von EUR 500,– beantragen.

Berechnungszeitraum

  • Umfasst das Wirtschaftsjahr des letzten vorhandenen Bescheides weniger als 12 Monate, so werden die Berechnungen für den Auszahlungsbetrag entsprechend auf die tatsächliche Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres angepasst.

\“Verluste im Vorjahr\“ nun unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

  • Veränderung der Voraussetzung – \“Im Vorjahr erzielte positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder einem Gewerbebetrieb\“: Es ist nun für die Antragstellung auch zulässig in Vorjahren Verluste erzielt zu haben, sofern das Unternehmen vor der COVID-19-Krise kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß EU-Verordnung gewesen ist. Wann ein Unternehmen „in Schwierigkeiten“ ist, haben wir hier erläutert.

Sie benötigen Hilfe bei der Antragstellung oder haben Fragen dazu. Melden Sie sich bei uns!

Immer informiert bleiben Sie über unsere Corona Spezialseite.

[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,121\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-kf291r\‘]