Gastronomie: Das bringt das neue \“Wirtshaus-Paket\“ für die Gastronomie

Im Rahmen der Pressekonferenz am 11.5.2020 wurden neue Förderungen für die Gastronomie präsentiert. Die angeführten Maßnahmen treten dabei mit 1. Juli 2020 in Kraft und gelten befristet bis 31.12.2020. Wir fassen die wichtigsten Punkte für Sie zusammen:

 

Senkung der Steuer auf nichtalkoholische Getränke in „Wirtshäusern“ auf 10% (befristet bis Ende 2020)

Der Umsatzsteuersatz für die Lieferungen und Restaurationsumsätze von offenen nichtalkoholischen Getränken wird vorübergehend ab 1. Juli 2020 und befristet bis 31.12.2020 auf 10% (bisher 20%) gesenkt. Eine Reduktion des Verkaufspreises ist nicht vorgesehen – von der Umsatzsteuersenkung soll direkt der Gastronomiebetrieb profitieren.

Unter offenen Getränken sollen auch Getränke zu verstehen sein, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (z.B. Würstelstand, Kantine). Keine Anwendung findet der neue Steuersatz jedoch bei Supermärkten, Abhol- und Lieferservice sowie Getränkeautomaten.

Der Vorsteuerabzug für den Wareneinkauf von alkoholfreien Getränken kann weiterhin in voller Höhe geltend gemacht werden – im Handel ist keine Reduktion der Umsatzsteuer auf alkoholfreie Getränke vorgesehen.

Hinweis: Beachten Sie, dass eine vorübergehende Umstellung der Umsatzsteuersätze in Ihrer Registrierkasse notwendig ist!

Vereinfachung und Entlastung durch höhere Pauschalierung

Die schon bislang steuerlich attraktive Gastgewerbepauschalierung wird ausgeweitet. Einerseits wird durch die Erhöhung der Umsatzgrenze für die Anwendung der Pauschalierung (von TEUR 255 auf TEUR 400) der Kreis der unter die Pauschalierung fallenden Unternehmer erweitert. Andererseits wird auch die Mobilitätspauschale für Gasthäuser in kleinen Gemeinden erhöht.

Neben der steuerlichen Ersparnis wirkt sich die Pauschalierung auch positiv auf die gewerbliche Sozialversicherung aus!

Unser Service: Wir prüfen für unsere Kunden im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung die Vorteilhaftigkeit der Gastgewerbepauschalierung.

 Erhöhung der Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine auf EUR 8,00

Essengutscheine, die UnternehmerInnen ihren MitarbeiterInnen zur Verfügung stellen, sind derzeit bis zu EUR 4,40 (EUR 1,10 bei Gutscheinen für Lebensmitteln) pro Tag steuerfrei. Diese Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine wird im Rahmen des „Wirtshauspakets“ von EUR 4,40 auf EUR 8,00 erhöht. Bei Gutscheinen für Lebensmittel wird die Grenze von EUR 1,10 auf EUR 2,00 erhöht.

Welche Varianten steuerfrei sind, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Erhöhung Absetzbarkeit von Geschäftsessen in Wirtshäusern auf 75%

Geschäftsessen (zur Geschäftsanbahnung) in Wirtshäusern sind derzeit zu 50% steuerlich abzugsfähig.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Geschäftsessen wird durch das „Wirtshauspaket“ auf 75% angehoben. Auch durch diese Maßnahme soll die Nachfrage in der lokalen Gastronomie erhöht werden.

Hinweis: Diese steuerliche Änderung betrifft Unternehmer sämtlicher Branchen! Die steuerlichen Voraussetzungen zur Absetzbarkeit von Geschäftsessen bleiben unverändert – wichtig ist dabei vor allem eine Dokumentation und der Nachweis des Besprechungszwecks.

Abschaffung der Schaumweinsteuer

Die im Jahr 2014 wiedereingeführte Schaumweinsteuer wird im Rahmen der Maßnahmen wieder abgeschafft.

Fazit

Das „Wirtshauspaket“ bringt im ersten Schritt steuerliche Änderungen, die sich positiv auf die Gastronomie auswirken werden. Die Neuerungen gelten ab 1. Juli 2020 und sind bis zum 31.12.2020 befristet.

Mehr Infos & Maßnahmen für die Gastronomie im Rahmen von COVID-19 finden Sie auf unserer Corona Spezialseite.

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