UPDATE Phase 2 Härtefall- und Nothilfefonds für Land- und Forstwirte

Sehr geehrte Landwirtin! Sehr geehrter Landwirt!

  • Die Phase 1 des Härtefallfonds ist nur noch heute zu beantragen.
  • Die Phase 2 des Härtefallfonds startet ab 16.04.2020.

Für die Phase 2 gelten erweiterte Förderrichtlinien, die wir für Sie zusammengestellt haben.

Antragstellung ist über das auf der AMA-Homepage ab 16 April möglich: www.eama.at

Härtefallfond Phase 1

  • Beantragung bis zum 15.04.2020 möglich
  • Details dazu lesen Sie hier

Härtefallfond Phase 2

  •  Lesen Sie dazu auch unseren letzten Artikel zu diesem Thema

 Neue Details zum Antrag des Härtefallfond Phase 2

  • Beantragung ab dem 16.04.2020 bis zum 31.12.2020 möglich

Betrachtungszeiträume:

  • 16.03.2020 bis 15.04.2020
  • 16.04.2020 bis 15.05.2020
  • 16.05.2020 bis 15.06.2020

Nicht förderfähige Förderwerber:

  • Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
  • Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung

Zusätzliche allgemeine Voraussetzungen der Auszahlungsphase 2

Im Ansuchen ist explizit anzugeben, welches Kriterium der wirtschaftlich signifikanten Bedrohung gegeben ist:

  • von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres oder
  • einen mindesten 50 %-igen Preisverlust aufgrund des Qualitätsverlustes oder
  • eine Kostenerhöhung von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften oder
  • als Jungunternehmer erst seit 1.1.2020 in den Betriebszweigen bzw. Tätigkeitsbereichen gemäß Punkt 3 lit a, c – f tätig und von einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % betroffen; der Vergleich kann mit bestehenden Umsätzen des Jahres 2020 oder mit Umsatzerwartungen für die jeweilige Größe des Betriebszweiges bzw. der Tätigkeit erfolgen.

Für die Auszahlungsphase 2 ist die wirtschaftlich signifikante Bedrohung auf geeignete Art und Weise darzustellen. (siehe Nachweis des Umsatzrückganges)

Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass unvollständige und fehlerhafte Nachweise zur Ablehnung des Förderungsansuchens und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können.

Treten Zweifel über die Plausibilität dieser freiwilligen Aufzeichnungen auf, kann die abwickelnden Stelle oder ein anderes Kontrollorgan vom Förderungswerber verlangen, dass eine Sachverhaltsbeurteilung der gesetzlichen Interessensvertretung (Landes-Landwirtschaftskammer) vorgelegt wird.

Jungunternehmer müssen den Umsatzeinbruch im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. Juni 2020 durch Darstellung ihrer betrieblichen Situation im Betriebszweig bzw. Tätigkeitsbereich (z. B. Anzahl Ferienwohnung, abgeschlossene Liefervereinbarungen, Termine für bereits vereinbarte agrar- und waldpädagogische Maßnahmen) glaubhaft machen.

Was muss man bei Förderanträgen zu Sägerundholz beachten:

Ein schriftlicher Abnahmevertrag muss vorgelegt werden. Bei mündlich abgeschlossenen Abnahmeverträgen sind entsprechende Verschriftlichungen beizubringen

Die Nichtabholung des Sägerundholzes ist durch zwei Fotos über den Lagerbestand mit Angaben des Aufnahmedatums (erstes Foto vor dem 16.04.2020 und zweites Foto nach dem 15.05.2020) und der jeweiligen Grundstücksnummer zu belegen.

  • Für Betriebe mit erhöhten Fremdarbeitskosten ist zu beachten:

Betriebe mit

  • Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten
  • Gemüsebau
  • Christbaumkulturen,

die höhere Fremdarbeitskosten für die Anlage, Pflege und Beerntung von Spezialkulturen zu tragen haben und aus diesen Betriebszweigen insgesamt entstandenen Fremdarbeitskosten mit jenen des vergleichbaren Vorjahreszeitraums haben. Neben den direkten Personalkosten sind auch weitere Kosten, wie beispielsweise Kosten für die Beherbergung und Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Beim Vergleich ist auf den jeweiligen Betriebszweig und das vergleichbare Flächenausmaß abzustellen.

Höhe der Förderung:

Bei Betriebsgründung seit 01.01.2020 wird pauschal mit EUR 500 pro Monat gefördert sofern ein Umsatzeinbruch von 50% vorliegt.

Die Förderung ist mit EUR 2.000,-/Monat begrenzt. Liegen im Betrachtungszeitraum, für den die Verluste an Einkünften geltend gemacht werden, neben den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG-

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Dienstverhältnis)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

-vor, sind diese Einkünfte vom errechneten Förderbetrag in Abzug zu bringen. Nicht als andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG gelten Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen.

Eine gewährte Soforthilfe aus der Auszahlungsphase 1 ist auf den für die Auszahlungsphase 2 ermittelten Förderbetrag anzurechnen. Die Gegenverrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Auszahlungsphase 2.

Berechnung der Bemessungsgrundlage der Förderung:

Berechnungsbasis der Förderung sind 80% der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften des jeweiligen Betrachtungszeitraumes aus 2020.

Von dieser Differenz sind folgende pauschale Prozentsätze für nicht angefallene Ausgaben abzuziehen:

  • Wein- und Mostbuschenschankbetriebe: 70 %
  • Urlaub am Bauernhof: 30 %
  • Direktvermarkter für Vermarktung von Urprodukten: 30 %
  • Direktvermarkter für gemeinsame Vermarktung von Urprodukten und verarbeiteten Produkten: 45 %
  • Direktvermarkter für Vermarktung ausschließlich verarbeiteter Produkte: 60 %
  • Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z. B. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen): 20 %
  • Davon abweichend kann der Förderwerber die Ausgaben anhand von Aufzeichnungen betriebsindividuell nachweisen.

Nachweis für den Umsatzrückgang:

  • Aufzeichnung, die für die steuerliche Gewinnermittlung, der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden.
  • Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, können freiwillige Aufzeichnungen des Förderungswerbers oder andere Belege herangezogen werden

Richtlinie zur Abwicklung des Härtefallfonds:

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