Die seit 17.11.2020 geltenden neuen Schutzmaßnahmen bringen auch wieder Anpassungen im Bereich der Kurzarbeit:
Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020
Alle (!) Betriebe können rückwirkende Kurzarbeitsanträge mit einem Beginn ab 1. November 2020 bis zum Ende des Lockdowns (derzeit 6.12.2020) einbringen.
Unterschreitung der Mindestarbeitsleistung von 30 % oder 10 %
Für bereits eingebrachte Kurzarbeitsanträge besteht eine differenzierte Vorgangsweise:
- Ist bei bereits eingebrachten Anträgen eine weitere Herabsetzung der Arbeitszeit unter 30% erforderlich, muss ein Änderungsbegehren eingebracht werden. Die Einbringung derartiger Änderungsbegehren ist jederzeit nachträglich spätestens bis zum Ende des genehmigten Kurzarbeitszeitraumes möglich.
Voraussetzungen sind die Übermittlung der Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung und die explizite Zustimmung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber (seitens der Wirtschaftskammer liegt eine Pauschalzustimmung vor) und Arbeitnehmer.
- Wurde eine Unterschreitung der 30% bereits beantragt (und bewilligt) und ist nun auf Grund des neuerlichen Lockdowns eine Reduktion des Arbeitsvolumen auf 0% erforderlich, ist nach derzeitigem Stand vorerst kein neues Begehren einzubringen.
Auf den Punkt gebracht
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