Die Redepflicht des Abschlussprüfers – ein Instrument zur Schadensabwehr

Was ist die zusätzliche \“Ad hoc Berichtspflicht besonderer Tatsachen\“

Der Abschlussprüfer hat im Rahmen seines Prüfungsauftrages und nach durchgeführter Prüfung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Zusätzlich gibt es aber auch eine ad-hoc-Berichtspflicht, wenn der Abschlussprüfer besondere Tatsachen feststellt:

Diese wird in Literatur und Praxis als sog. „Redepflicht“ des Abschlussprüfers bezeichnet.

Die berichtspflichtigen Tatsachen sind im UGB in § 273 Abs 2 und 3 angeführt.

Welche Feststellungen lösen die Redepflicht aus

In folgenden Fällen hat der Abschlussprüfer unverzüglich an die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat (AR) auch schriftlich zu berichten. Ist kein AR vorhanden, sind alle Gesellschafter darüber zu informieren, dass die Redepflicht ausgeübt wurde.

  • Tatsachen, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können,
  • Tatsachen, die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag (Satzung) erkennen lassen,
  • wesentlichen Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses.c

Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer auch dann unverzüglich an die Genannten zu berichten, wenn

  • das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfes gem § 22 Abs 1 Z1 URG festgestellt wird.

Sinn der Redepflicht

Die angeführten Anlässe für die Berichtspflicht haben ein gemeinsames Motiv: es soll der Unternehmensführung durch eine frühzeitige Warnung ermöglicht werden, (weiteren) Schaden vom Unternehmen abzuwenden.

Berichtspflichtige Tatsachen

Was ist nun unter den einzelnen berichtspflichtigen Tatsachen zu verstehen?

  • Bestandsgefährdung

Darunter fallen zB die drohende Zahlungsunfähigkeit, ständig zurückgehender Absatz, drohende Schadenersatzleistungen, die die Mittel des Unternehmens übersteigen, usf.

  • Entwicklungsbeeinträchtigung

Es handelt sich um graduell unter der Bestandsgefährdung liegende Tatsachen, wie zB deutliche Verschlechterung der Rentabilität, Umsatzrückgang wegen Verlustes wichtiger Märkte, wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und Kapitalstruktur.

  • Schwerwiegende Verstöße gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag

Hier sind insbesondere Verstöße gegen Bestimmungen des UGB und weiterer Normen zur Rechnungslegung gemeint. Darunter fallen zB

– die Nichtaufstellung eines Konzernabschlusses, wenn eine Verpflichtung dazu besteht,

– die Nichteinberufung einer Generalversammlung bei Verlust des halben Stammkapitals oder Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfes, aber auch Vorschriften des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts, des Steuerrechts oder des Strafrechts.

Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag können vorliegen, wenn zB erforderliche Genehmigungen, die der Aufsichtsrat erteilen muss, nicht eingeholt werden.

  • Wesentliche Schwächen im Internen Kontroll System (IKS) der Rechnungslegung

zB wenn die im Unternehmen eingerichteten organisatorischen Maßnahmen (der Geschäftsführer ist gemäß GmbHG verpflichtet, ein adäquates IKS einzurichten!) nicht ausreichen, um wesentliche Fehldarstellungen im Jahresabschluss zu verhindern (frühzeitig zu erkennen und zu korrigieren), oder wenn dolose Handlungen des Managements durch das bestehende Kontrollsystem nicht verhindert wurden.

Lesen Sie dazu unseren Artikel zum IKS.

  • Vermutung eines Reorganisationsbedarfs

Ein solcher wird dann vermutet, wenn die Eigenmittelquote geringer als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt.

Fazit: Korrektive Handlungen

Kein Geschäftsführer wünscht sich, im Rahmen der Abschlussprüfung die Konfrontation mit einem Redepflicht-Brief, sowie kein Abschlussprüfer sich wünscht, die Redepflicht ausüben zu müssen, weil dies ja die Folge einer bestehenden, nun offengelegten wesentlichen Mangelhaftigkeit organisatorischer Vorkehrungen oder verschlechterter Zukunftsaussichten bedeutet.

Trotzdem sollte man beachten: Dieser „Warnbrief“, zu dem der Abschlussprüfer bei vorliegenden Vorraussetzungen verpflichtet ist, kann für das Unternehmen auch die Möglichkeit bieten, zeitgerecht auf Fehlentwicklungen zu reagieren und damit das Unternehmen wieder „auf Kurs“ zu bringen.

Wenn Sie weitere Fragen dazu haben, kontaktieren Sie mich einfach.

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