Unternehmen in der Krise: ÖGK-Stundungspaket aktuell

Im Nationalrat soll ein zweites Stundungspaket mit weiteren Erleichterungen beschlossen werden. Unser Überblick dazu.

Stundungspaket bisher

  • Für Unternehmen, mit einer Schließungsverordnung oder einem Betretungsverbot, hat die ÖGK Februar, März und April-Beiträge automatisch gestundet.
  • Unternehmen, die mit Corona-bedingten Liquiditätsproblemen kämpfen, können per Antrag ebenso eine solche Stundung beantragen.

Gestundet wurden die Beiträge vorerst bis 31. Mai 2020

Die erwarteten Erleichterungen:

Was passiert mit den Beitragszeiträumen Februar, März, April 2020?

Zahlung bis spätestens 15.1.2021

Die bereits gestundeten und Verzugszinsen-freien Beiträge vom ersten Stundungspaket für die Monate Februar, März und April 2020 können dank der neuen Bestimmung bis spätestens 15. Jänner 2021 an die ÖGK eingezahlt werden. Ein separater Antrag durch den Dienstgeber ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig.

Antrag auf Ratenzahlung bei Liquiditätsproblemen

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, bei Corona-bedingten Liquiditätsengpässen die Beiträge über einen Antrag ab Februar 2021 auf 11 Monatsraten aufzuteilen. Verzugszinsen fallen während der Ratenzahlung keine an.

Ratenzahlungsanträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden, hier sind die Liquiditätsengpässe durch Corona glaubhaft zu machen. Anträge vor diesem Zeitpunkt werden nicht bearbeitet.

So geht es weiter: Beitragszeiträume Mai, Juni, Juli 2020

Bei Liquiditätsproblemen – Stundung auf Antrag des Dienstgebers

Für die Beitragszeiträume Mai bis Juli 2020 gewährt die ÖGK auf Antrag des Dienstgebers eine Stundung von maximal 3 Monaten bis Ende August 2020, wenn es wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich ist, die fälligen Beiträge für die Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli termingerecht 2020 zu entrichten.

Ratenzahlung auf Antrag bis längstens Dezember 2021

Im Anschluss daran kann, sofern Corona-bedingt notwendig, eine Ratenzahlung vereinbart werden. Ratenzahlungen sind dabei bis längstens Dezember 2021 möglich. Dabei fallen Verzugszinsen an!

Die Anträge können ab 5.6.2020 mittels entsprechender Formulare gestellt werden und die Zahlungsschwierigkeiten sind darin glaubhaft darzustellen!

Beitragszeiträume August bis Dezember 2020

Für diese Zeiträume sind Corona-bedingte Stundungen derzeit nicht vorgesehen.

Achtung: Ausgenommen vom Stundungspaket

  • Dienstgeber, die auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Quarantäne (Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz) einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung (z.B. Kurzarbeitshilfe) seitens des Bundes oder des AMS haben, sind von den oben angeführten Bestimmungen und dem Stundungspaket ausgenommen.

Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei zwei Monate nach Erhalt der Vergütung zu zahlen. Stichtag ist der 15. des Monats. Die dreitägige Respirofrist ist dabei zu berücksichtigen.

Säumniszuschläge-Sanktionsfreiheit verlängert bis 31.8.2020

Auf Grund der besonderen Situation wurden in den Monaten März, April und Mai 2020, verspätete Meldungen – mit Ausnahme der Anmeldungen – seitens der ÖGK nicht sanktioniert. Die Sanktionsfreiheit wird nunmehr verlängert und erstreckt sich bis 31.8.2020.

Wichtig:

  • An der gesetzlichen Fälligkeit der Beiträge ändert sich trotz Stundungen und Ratenzahlungen nichts.
  • Auch die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, Mindestbeitragsgrundlagen-Meldung etc.) sind unverändert einzuhalten. Lesen Sie dazu mehr hier.

Auf den Punkt gebracht

Das neue Stundungspaket gibt mehr Spielraum für die Entrichtung der Beitragszahlungen. Das KPS Personalmanagement-Team hält Sie am Laufenden.

AKTUALISIERUNG – Fehlende Beschlussfassung im Bundesrat betreffend Stundungen

Laut Veröffentlichung: Dienstgeber-Newsletter Nr. 3/Juni 2020

\“Auf Grund der fehlenden Beschlussfassung im Bundesrat besteht derzeit kein gültiger Gesetzesbeschluss für die weitere Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume Februar bis April bzw. Mai bis Dezember 2020 (§ 733 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG). Daher können derzeit leider keine Anträge bearbeitet werden.

Es wird auf politischer Ebene nach einer Ersatzlösung gesucht. Im Sinne der Dienstgeber hoffen wir auf eine Verlängerung der Stundungen.
Bis auf weiteres erfolgen für diese Beitragszeiträume bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten weder Mahnungen noch Einbringungsmaßnahmen durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).

Wir ersuchen, derzeit keine Anträge auf Stundungen bzw. Ratenzahlungen zu stellen.

Wir informieren umgehend über die weitere Vorgehensweise, sobald Entscheidungen der Politik vorliegen.\“

Gerne helfen wir Ihnen mit den nötigen Schritten, sollten Sie Beitragszahlungen stunden oder per Rate entrichten wollen. Melden Sie sich bei uns.

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