Niedrigere Sonderzahlungen während der Kurzarbeit?

Warum nachteilige Wirkungen auf die Höhe der auszuzahlenden Sonderzahlungen zu erwarten sind

Steuersatz bestimmt Nettobetrag

Aufgrund der derzeitig geltenden Bestimmungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit gehen wir davon aus, dass Teile der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) nicht mit dem begünstigten Lohnsteuertarif von 6 %, sondern mit dem laufenden Steuersatz zu versteuern sind. Dadurch können sich je nach Einzelfall Nettoeinbußen von bis zu mehreren hundert Euro ergeben.

Keine Bruttokürzung – aber höhere Lohnsteuer

Die Richtlinien zur Kurzarbeit regeln: Sonderzahlungen (insbesondere das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld) sind brutto so zu bemessen, als ob es keine Kurzarbeit gäbe. Die Kurzarbeit führt also beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu keiner Kürzung des Bruttobezuges.

Jedoch kann es beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu einer höheren Lohnsteuer als üblich kommen: Dies hängt damit zusammen, dass die Steuerbegünstigung für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld (Steuersatz iHv 6 %) nur bis zur Höhe des so genannten „Jahressechstels“ (= 1/6 der laufenden Jahresbezüge) gilt zusteht.

Bei Kurzarbeit wird das Jahressechstel geringer, da die Bruttobezüge während der Kurzarbeit sich vermindern. Somit sind Teile der Sonderzahlungen nicht mit 6 %, sondern zum vollen Lohnsteuertarif zu versteuern.

Ab welchem Zeitpunkt ist mit dem nachteiligen Steuersatz zu rechnen?

Schlagend wird dieser Nachteil beim unterjährigen Austritt, im November (Abrechnung des Weihnachtsgeldes) oder im Dezember (Pflicht des Arbeitgebers zur kontrollweisen Neuberechnung des Jahressechstels, lesen Sie auch unseren Artikel \“Aufrollung des Jahressechstels\“.

Diese Information beruht auf der aktuell geltenden Gesetzeslage. Es ist eine politische Initiative zur Anregung einer Gesetzesreparatur geplant, um die drohenden Nachversteuerungen zu vermeiden. Ob die angedachte Gesetzesänderung kommen wird, ist aus heutiger Sicht aber leider ungewiss.

Auf den Punkt gebracht

Die neue Kurzarbeitsregelung führt zu steuerlichen Nachteilen bei den Sonderzahlungen. Das KPS Personalmanagement-Team hält Sie am Laufenden.

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