Sozialversicherung: Berufliche Reisen ins EU-und EWR-Ausland sowie in die Schweiz

Die Beurteilung, welche nationale Rechtsvorschrift in der Sozialversicherung anzuwenden ist, orientiert sich am Territorialitäts- und Beschäftigungslandprinzip: eine Person unterliegt daher grundsätzlich den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jenes Staates, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Für alle Versicherten, die im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit Anknüpfungspunkte zu mehreren Staaten in der EU und im EWR oder der Schweiz aufweisen, ist vom zuständigen Krankenversicherungsträger das Formular A1 auszustellen. Die Anknüpfungspunkte können zB mehrere Dienstverhältnisse in mehreren Staaten, Dienstreisen oder längerfristige Entsendungen in andere Länder sein.

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei grenzüberschreitenden Einsätzen ihrer Mitarbeiter innerhalb der EU, dem EWR oder der Schweiz beim zuständigen Krankenversicherungsträger (in Österreich: Gebietskrankenkasse) vorweg eine Bescheinigung über das anwendbare Sozialversicherungsrecht zu beantragen.

Antragstellung

Der Antrag hat elektronisch über ELDA (System für den elektronischen Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) zu erfolgen. Der jeweilige Mitarbeiter hat die vom Versicherungsträger ausgestellte Bescheinigung (Formular A1) im Ausland stets mitzuführen, da sonst dem Arbeitgeber in den meisten europäischen Ländern Geldstrafen drohen.

Es gibt in diesem Zusammenhang keine Unterscheidung zwischen Entsendung und Dienstreise. Daher ist auch für kurze grenzüberschreitende Geschäftsreisen (z.B. Teilnahme an dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Seminaren) ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung notwendig.

Für Fragen steht Ihnen Ihre Personalmanagement-BetreuerIn sehr gerne zur Verfügung.

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