Rückvergütungen für Sonderbetreuungszeit und Risikofreistellungen – Achtung auf kurze Fristen

Was ist Sonderbetreuungszeit?

Die Sonderbetreuungszeit ist Teil des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie.

Es gibt hier die Möglichkeit einer Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu vier Wochen, wenn

  • ArbeitnehmerInnen Kinder unter 14 Jahren betreuen müssen,
  • das eigene Kind in Quarantäne muss oder
  • eine Betreuungspflicht gegenüber pflegebedürftigen oder behinderten Angehörigen besteht.

Bis 09.07.2021 war es möglich, eine Sonderbetreuungszeit in Anspruch zu nehmen, der Arbeitgeber bekommt für den Zeitraum der Sonderbetreuungszeit 100% des fortgezahlten Entgelts aus Bundesmitteln erstattet.

Welche Voraussetzungen gelten für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit?

Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit ist, dass Schule oder Kindergarten behördlich geschlossen werden oder das eigene Kind mit einem nachweislich (Absonderungsbescheid durch Bezirksverwaltungsbehörde) abgesondert wird.

Gibt es in der Schule Notbetreuung, besteht kein Rechtsanspruch. Hier kann mit dem Arbeitgeber einvernehmlich eine Sonderbetreuung vereinbart werden.

Bei Bestehen einer Betreuungspflicht der ArbeitnehmerInnen für Menschen mit Behinderung ist ein Nachweis einer Schließung der Einrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen notwendig. Dasselbe gilt für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, wenn die Betreuungsperson auf Grund einer behördlichen Absonderung ausfällt.

Wann und wie kann der Antrag auf Sonderbetreuungszeit eingebracht werden?

Anträge auf Vergütung der Sonderbetreuungszeit gemäß §18b AVRAG können bis spätestens 20.08.2021 über das Unternehmensserviceportal eingereicht werden.

Welche Fristen gibt es für die Einreichung der Rückerstattung der COVID 19 Risikofreistellungen?

Wurden Personen aufgrund eines COVID-19-Risikoattests von ihrer Arbeitsleistung bei Fortzahlung des Entgelts freigestellt, werden dem Dienstgeber die anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten auf Antrag ersetzt.

Mit Ende Juni ist die Sonderregelung ausgelaufen. Anträge auf Kostenerstattungen für am 30.06.2021 beendete Freistellungen können noch bis spätestens 12.08.2021 bei der Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) eingebracht werden.

Lesen Sie hier mehr über die Corona Hilfsmaßnahmen ab 01. Juli 2021.

Sie wollen keine Frist mehr versäumen und sich auf das Wesentliche konzentrieren? Hier gehts zur Anmeldung für unser KPS- Erinnerungsservice.

Was wir für Sie tun können

Bei Fragen zur Einbringung der Anträge können Sie sich selbstverständlich gerne an unser Personalmanagementteam wenden!

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