Neue Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel ab 01. Juli 2021 – Import-One-Stop-Shop (IOSS)

Korrespondierend zu den gesetzlichen Änderungen für den EU-Versandhandel ab 01. Juli 2021 (vergl. unseren Artikel hier) tritt ab diesem Zeitpunkt auch eine Neuregelung für den Einfuhr-Versandhandel in Kraft

Änderungen ab 01.07.2021

Bisher gab es für Warenimporte aus Drittländern eine Freigrenze von EUR 22,-. Für Warensendungen unter diesem Wert wurden keine Einfuhrabgaben festgesetzt.

Ab 01.07.2021 fällt diese Freigrenze und die Einfuhrumsatzsteuer kommt bei allen Importen zur Anwendung.

Um das Erklären und Entrichten der Umsatzsteuer auch für geringwertige Güter aus Drittstaaten zu vereinfachen, sieht die EU-Gesetzgebung die Einrichtung von sogenannten Import-One-Stop-Shops vor.

Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze von Drittlandswaren in das Gemeinschaftsgebiet tätigen, können sich – unter bestimmten Bedingungen – dafür entscheiden, sich in nur einem Mitgliedstaat erfassen zu lassen und dort die Steuer über den Import-One-Stop-Shop (IOSS) zu erklären und abzuführen. Die Umsatzsteuer wird über den IOSS in die jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen die Steuer geschuldet wird, weitergeleitet. Betroffen sind Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert je Sendung EUR 150,- nicht übersteigt.

Inanspruchnahme des IOSS

Ein Einfuhr-Versandhandel liegt vor, wenn ein Unternehmen Waren aus einem Drittland an Private (oder an Schwellenerwerber) in der europäischen Union liefert.
Wenn sich das liefernde Unternehmen zur Inanspruchnahme des IOSS entscheidet, sind sämtliche Lieferungen im Rahmen des Einfuhr-Versandhandels bis zu einem Sachwert von EUR 150,- von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Hierfür muss vom Zollanmelder die IOSS-Nummer des liefernden Unternehmens in der Zollanmeldung angegeben werden. Die Gültigkeit wird vom elektronischen Zollsystem automatisiert überprüft und bei erwiesener Gültigkeit die Steuerbefreiung gewährt.
Die Versteuerung der Umsätze erfolgt dann vom liefernden Unternehmen durch Meldung über den IOSS, wobei sich der Umsatzsteuersatz nach den gesetzlichen Regelungen im Bestimmungsland richtet.

Registrierung zum IOSS

  • Registrieren können sich Unternehmen, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze tätigen und ihren Sitz oder eine Betriebsstätte innerhalb der EU haben.
  • Die Registrierung erfolgt in jenem Mitgliedsstaat, in dem der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt.
  • Eine Registrierung in Österreich setzt jedenfalls eine österreichische UID-Nummer voraus.

Die Registrierung kann über FinanzOnline durchgeführt werden. Anschließend wird dem Unternehmen eine IOSS-Nummer erteilt. Ab diesem Tag (frühestens jedoch ab dem 01. Juli 2021) sind sämtliche Einfuhr-Versandhandelsumsätze über den IOSS abzuwickeln.

Auf den Punkt gebracht

Österreichische Versandhandelsunternehmen, die aus Drittländern in die EU liefern, haben durch den IOSS die Möglichkeit, sämtliche Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis EUR 150,- Sachwert ab 01. Juli 2021 mittels eines zentralen Zugangs elektronisch zu erklären und zu versteuern.

Was wir für Sie tun können

Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Beurteilung, ob ein Einfuhr-Versandhandel vorliegt, sowie bei der Registrierung zum IOSS.

Kontaktieren Sie uns, Ihr KPS-Team steht Ihnen gerne bei Fragen zur Verfügung!

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