NPO-Fonds Richtlinien: Unterstützung für gemeinnützige Organisationen und Vereine

Die COVID-19-Krise trifft Österreichs Wirtschaft nach wie vor. Die Gruppe der gemeinnützigen Organisationen und Vereine – kurz NPOs (Non-Profit-Organisationen) bildet da keine Ausnahme.

Die Bundesregierung hat analog zum bekannten Fixkostenzuschuss für Betriebe den sogenannten NPO-Fonds zur Unterstützung für Non-Profit-Organisationen ins Leben gerufen und diesen bis zum  31.12.2020 verlängert.

Wer darf einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind NPOs wie bspw. Sport- oder Kulturvereine sowie freiwillige Feuerwehren, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Ausgeschlossen von der Antragstellung sind gewinnorientierte Organisation sowie politische Parteien, Kapital- und Personen-Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, sowie Rechtsträger aus dem Finanzsektor, selbst wenn sie keine Gewinnorientierung anstreben.

Was wird gefördert?

Der Zuschuss durch den NPO-Fonds enthält Entschädigungen für Aufwendungen, die während der Corona-Zeit der NPO entstanden sind. Im Detail sind dies:

  • Miete und Pacht
  • Versicherungsprämien
  • Zinsen und Finanzierungskosten-Anteile von Leasing-Raten
  • Lizenzkosten
  • Kosten für Wasser, Energie, Telekommunikation und Reinigung
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware
  • Unmittelbar durch die Corona-Krise verursachte Kosten (zB. Kauf von Desinfektionsmittel)
  • „frustrierte Aufwendungen“, die (nachweislich) abgesagten Veranstaltungen zugerechnet werden können
  • Andere vertragliche Zahlungsverpflichtungen
  • Kosten für die Bestätigung des Antrags durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer

Nicht gefördert werden vor allem Personalkosten, mit Ausnahme jener nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und diese Kosten nicht von anderen Förderungen abgedeckt sind.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Zuschuss setzt sich wie folgt zusammen: Die Summe der oben genannten förderbaren Kosten inkl. eines Struktursicherungsbeitrags.

Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 7% der Einnahmen 2019 (oder aus 2018, wenn die Einnahmen 2019 ungewöhnlich niedrig waren), maximal jedoch EUR 120.000.

Gedeckelt ist diese Fördersumme (geförderte Ausgaben zuzüglich Struktursicherungsbeitrag) durch den Einnahmenausfall, der durch einen Periodenvergleich zwischen 2019 und 2020 ermittelt wird. Beträgt die Förderbare Summe unter EUR 3.000,–, entfällt die Deckelung durch den Einnahmenausfall.

Wie kann ein Antrag gestellt werden?

Die Antragstellung ist sehr einfach über www.npo-fonds.at möglich. Zunächst ist ein Benutzer für die Antragstellung zu registrieren, weitere Benutzer können einfach freigeschalten werden.

Bis wann kann beantragt werden?

Seit dem 8. Juli 2020 können Anträge unter www.npo-fonds.at eingebracht werden. Die entsprechenden Abrechnungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2020 ebenfalls unter www.npo-fonds.at nachgereicht werden.

Wird eine Bestätigung durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer benötigt?

In folgenden Fällen muss der Antrag zusätzlich durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer geprüft und unterzeichnet werden:

  • Wenn im Jahr 2019 mehr als EUR 120.000,– an Einnahmen erzielt wurden oder
  • die beantragte Förderung den Betrag von EUR 12.000,– übersteigt.

Auf den Punkt gebracht

Bereits seit 8. Juli 2020 können bestimmte gemeinnützige Organisationen und Vereine in einem eigenen Förderantrag um Unterstützung im Zuge der Covid-19 Krise ansuchen. Bis zum 31.12.2020 können noch Anträge eingebracht werden.

Alles rund um Neuerungen im Zusammenhang mit der Covid Krise finden Sie immer aktuell in unserem Servicebereich.

Was wir für Sie tun können:

Gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung und beantworten Ihre Fragen zum NPO – Fonds.

Kontaktieren Sie am besten Ihre KPS-Betreuungsperson oder wenden Sie sich direkt an unseren Experten Lukas Kosi.