Neuerungen im Zusammenhang mit Entschädigungen bei Betriebsschließungen nach § 20 Epidemiegesetz

Eine neue Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit sorgt für Klarheit im Zusammenhang mit Verdienstentgangsentschädigung für Unternehmen, welche nach § 20 des Epidemiegesetzes geschlossen wurden.

Auf Basis der neu erlassenen Verordnung ist das EBITDA der Vergleichsmaßstab für die Berechnung des Verdienstentgangs. Außerdem wurde die Frist für die Einreichung des Antrags verlängert und ein einheitliches Formular aufgelegt.

Definition EBITDA

Nach der neu erlassenen Verordnung ist der Vergleichsmaßstab für die Berechnung des Verdienstentgangs das EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization). Das EBITDA bezeichnet das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen und stellt vereinfacht definiert das Betriebsergebnis dar.

Einheitliche Berechnung und Dokumentation des Verdienstentgangs

Entsprechend der neuen Verordnung wird der Verdienstentgang wie folgt berechnet:

  1. Ermittlung des EBITDA im Monat der Schließung nach dem Epidemiegesetz (März 2020)
  2. Ermittlung des EBITDA im entsprechenden Vorjahreszeitraum (März 2019)
  3. Wertsicherung des Vorjahresergebnisses durch Hochrechnung auf Basis der Ergebnisveränderung der Monate Jänner und Februar 2020 gegenüber dem Vorjahr.
  4. Berechnung Verdienstentgang: Der Verdienstentgang ergibt sich durch Vergleich des IST-Ergebnisses März 2020 mit dem hochgerechneten SOLL-Ergebnis März 2020.

Für die Berechnung und Einreichung der Ansprüche wird es ein einheitliches Formular geben.

Wir möchten anmerken, dass sich, je nach gewählter Berechnungsmethode, sowohl positive als auch negative Abweichungen zu den bisher eingereichten Berechnungen ergeben können.

Achtung: Anderweitige staatliche Unterstützungsmaßnahmen (Fixkostenzuschuss oder Härtefallfonds) und Zahlungen aus Betriebsunterbrechungsversicherungen kürzen den Entschädigungsanspruch.

Antragsfrist bis 7.10.2020 verlängert

Ursprünglich konnte der Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz nur innerhalb von sechs Wochen nach Ende der behördlichen Schließung eingebracht werden.

Im Rahmen der letzten Novellierung wurde die Antragsfrist allerdings auf 3 Monate verlängert und alle abgelaufenen Fristen im Zusammenhang mit COVID-19 haben mit 07.07.2020 neu zu laufen begonnen. Daher kann der Antrag noch bis 07.10.2020 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden.

Sie haben bereits einen Antrag gestellt?

Alle, die bereits einen Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz eingebracht haben, müssen diesen wohl nochmals, nunmehr mit dem einheitlichen Formular und der einheitlichen Berechnungsweise, einbringen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Auf den Punkt gebracht

Die Berechnung und Übermittlung des Antrags auf Verdienstentgangsentschädigung gemäß Epidemiegesetz ist nun bundesweit einheitlich geregelt. Durch Verlängerung der Frist können derartige Anträge noch bis zum 7.10.2020 eingebracht werden.

Gerne helfen wir Ihnen dabei!

Lesen Sie hier weitere Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen nach dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020.

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