Das Kassabuch: Wissenswertes & Praxistipps

Wer ist zur Kassabuchführung verpflichtet?

Gemäß § 189 UGB und §§ 124 und 125 BAO sind alle Kapitalgesellschaften, und alle Personengesellschaften und Einzelunternehmen, deren Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren € 700.000,00 überschreitet buchführungspflichtig.

Jedes Unternehmen das zur doppelten Buchführung verpflichtet ist oder freiwillig Bücher führt, muss auch ein saldoführendes Kassabuch führen, in dem alle Barbewegungen lückenlos und chronologisch zu erfassen sind.

Einnahmen- Ausgaben-Rechner und Überschussrechner sind demzufolge von der Führung eines saldoführenden Kassabuchs befreit.

Bitte beachten Sie!

Auch wenn keine Verpflichtung zum Führen eines Kassabuchs besteht, müssen alle Barbewegungen gesammelt und lückenlos aufgezeichnet werden.

Von der Verpflichtung zur Führung eines Kassabuchs ist die Registrierkassapflicht zu unterscheiden. Die Verwendung einer Registrierkasse befreit nicht von der Führung eines Kassabuchs. Die Registrierkassapflicht gilt bereits ab einem Umsatz von € 15.000,00 pro Jahr und Bareinnahmen von € 7.500,00.

Wie ist das Kassabuch zu führen?

Bei der Führung eines ordnungsgemäßen Kassabuchs müssen die Vorschriften gemäß § 131 eingehalten werden.

  • Lebende Sprache und ihre Schriftzeichen
  • Chronologisch geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht
  • Tägliche Erfassung aller Bareinnahmen und Barausgaben
  • Fortlaufende Nummerierung der Geschäftsfälle
  • Nachträgliche Änderungen sind nicht erlaubt
  • Korrekturen dürfen nur so durchgeführt werden, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt (einfaches Durchstreichen). Es dürfen keine Leerzeilen in der laufenden Erfassung sein.
  • Bei Verwendung von Datenträgern dürfen die Eintragungen im Nachhinein nicht so verändert werden, dass die ursprüngliche Aufzeichnung nicht mehr ersichtlich ist.
  • Die Überprüfung der Eintragungen soll jederzeit möglich sein
  • Aufbewahrungsfrist 7 Jahre

Bitte beachten Sie!

Im Kassabuch wird der tatsächliche Bargeldstand ermittelt.

Wenn Sie im Kassabuch die gesamten Barumsätze aus der Registrierkasse als Einnahme erfassen, sind die Kartenzahlungen (Bankomatkarten und Kreditkarten) als Ausgabe auszuscheiden.

Das KPS Kassabuch:

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