Lohn- und Sozialdumping

Strafverschärfung und Ausweitung der Lohnkontrollen

Seit dem 1. 1. 2015 gelten noch strengere Bestimmungen bei Lohndumping. Zusätzlich wurden die Strafen bei fehlenden Unterlagen und Unterentlohnung erhöht.

Relevante Entgeltbestandteile

Die Lohnkontrollen werden auf alle Entgeltbestandteile ausgedehnt: Der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff umfasst sämtliche Entgelte, die gesetzlich und kollektivvertraglich zustehen. Die jeweiligen Einstufungskriterien sind zu beachten. Auch Sonderzahlungen fallen nun unter das Lohndumping.

Aufwandsersätze wie Diäten und Kilometergelder oder in der Sozialversicherung befreite Entgelte wie z.B. Jubiläumsgelder oder Abfertigungen zählen jedoch nicht zum relevanten Entgeltbegriff.

Erhöhung des Strafrahmens bei Unterentlohnung

  • Sind von der Unterentlohnung maximal drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe pro Arbeitnehmer EUR 1.000,00 bis EUR 10.000,00, im Wiederholungsfall EUR 2.000,00 bis EUR 20.000,00.
  • Sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt der Strafrahmen pro Arbeitnehmer EUR 2.000,00 bis EUR 20.000,00, im Wiederholungsfall EUR 4.000,00 bis EUR 50.000,00.

Zusätzlich werden von der zuständigen Gebietskrankenkasse Beitragszuschläge vorgeschrieben:

  • Prüfeinsatz: EUR 800,00
  • gesonderte Bearbeitung: EUR 500,00 für jede nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person

Für die Nichtvorlage von erforderlichen Unterlagen sind ebenfalls drastische Strafen vorgesehen.

Verlängerung der Verjährungsfrist

Für die Strafverfolgung beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Fälligkeit des Entgelts. Bei durchgehender Unterentlohnung über mehrere Lohnzahlungszeiträume beginnt die Frist ab Fälligkeit des letzten Entgelts der Unterzahlungsperiode.

Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung beträgt fünf Jahre ab Fälligkeit des letzten Entgelts.

Für Sonderzahlungen beginnt die Verjährung jeweils am Ende des Kalenderjahres.

Bei Nachzahlung ohne Entfall der Strafbarkeit betragen die Fristen ab Nachzahlung

  • 1 Jahr für die Verfolgungsverjährung
  • 3 Jahre für die Strafbarkeitsverjährung

Nachsicht von Strafen

Wenn leichte Fahrlässigkeit oder eine sehr geringe Unterentlohnung vorliegt, kann die Behörde von einer Strafe absehen.

Die arbeitsrechtliche Verjährung und die kollektivvertraglichen Verfallsfristen bleiben davon unberührt.

Erweiterte Verständigungspflicht

Wurde an den Arbeitgeber ein Strafbescheid ausgestellt, dann muss die zuständige Gebietskrankenkasse den oder die betroffenen Arbeitnehmer informieren.

Ein Auftraggeber nach dem Bundesvergabegesetz kann in Zukunft Auskünfte verlangen, ob gegen den Auftragnehmer eine rechtsgültige Bestrafung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt.

Tipps zur Vermeidung von Lohndumping Vergehen:

  • Anmeldung von Arbeitnehmern bei der Gebietskrankenkasse immer vor Dienstbeginn
  • Schriftliche Dienstverträge abschließen
  • Überprüfung der kollektivvertraglichen Einstufung und Entlohnung; korrekte Einstufung vom Arbeitnehmer bestätigen lassen
  • Aufzeichnungen über Arbeitszeit und Urlaub lückenlos und zeitnah führen und vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen
  • Bezahlung des zustehenden Entgelts und zustehender Zulagen, auch für Nichtleistungszeiten (z.B. während Urlauben und Krankenständen sowie an Feiertagen)