Erhöhung der Kapitalertragsteuer (KEST) – Was tun?

Die Steuerreform steht kurz vor dem Abschluss – als gelernte Österreicher wissen wir, dass es nicht nur Entlastungen geben wird.

Erhöhung der KESt auf Gewinnausschüttungen

Schenkt man den Gerüchten Glauben, ist ein die Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen und Dividenden auf von derzeit 25 % auf 30 % nicht unwahrscheinlich.

Wenn trifft die Erhöhung der Kapitalertragsteuer?

Eine KESt Erhöhung auf Gewinnausschüttungen betrifft nicht nur Besitzer von Aktien, sondern auch viele mittelständische Unternehmen, die in der Rechtsform einer GmbH organisiert sind. Eine höhere KESt bedeutet naturgemäß einen geringeren Nettozufluss beim Eigentümer.

Wie kann man reagieren?

Viele mittelständische GesmbHs haben Gewinne thesauriert. Auf diesen nicht ausgeschütteten Gewinnen lastet derzeit noch eine latente (schwebende) KESt von 25 %. Ist ohnehin eine Gewinnausschüttung in naher Zukunft geplant, empfehlen wir Gewinnausschüttungen kurzfristig noch vor Inkrafttreten der neuen Regelung zu beschließen.

Verlegung des Bilanzstichtags

Interessant wird auch, ab wann eine erhöhte KESt auf Gewinnausschüttungen gilt. Tritt die neue Regelung für Gewinnausschüttungen ab dem 01.01.2016 in kraft, ist eine Möglichkeit den Bilanzstichtag der GmbH beispielsweise vom 31.12. auf den 30.09. vor zu verlegen. Dadurch wäre es möglich den Gewinn im Rumpfzeitraum 01.01.2015 bis zum 30.09.2015 noch vor Jahresende mit der geringeren KEST-Belastung auszuschütten. Bitte beachten Sie, dass die Verlegung des Bilanzstichtags einer GmbH eine notarielle Änderung des Gesellschaftsvertrags und eine Zustimmung des Finanzamts erfordert. Das Finanzamt erteilt diese Zustimmung nur, wenn gewichtige außersteuerliche Gründe für die Verlegung des Stichtags vorliegen.

Änderung der Rechtsform

Eine andere Alternative stellt die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft (OG, KG oder GmbH & Co KG) dar. Das hat zur Folge, dass für künftige Gewinne Einkommensteuer und nicht mehr Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer anfallen. Für alle bisher nicht ausgeschütteten Gewinne fällt im Zuge der der Umwandlung Kapitalertragsteuer an.

Eine Rechtsformänderung ist ein weit reichender Schritt, der gut überlegt sein will. Neben einer sorgfältigen Abwägung aller steuerlichen Vor- und Nachteile, sind eine Menge außersteuerlicher Konsequenzen zu beachten. Eine Gegenüberstellung von GmbH und Einzelunternehmen finden Sie hier.

Eine Umwandlung erfordert die Zustimmung aller Gesellschafter in Form eines Notariatsaktes.