Kurzarbeit – Sie kehrt zurück!

Die Kurzarbeit hat schon viele österreichische Betriebe durch einige Wirtschaftskrisen getragen.

Auch aktuell, aufgrund des sich ausbreitenden Coronavirus, beantragen viele Betriebe die sogenannte „Kurzarbeit“

Auf einigen Plattformen ist schon bekannt gemacht worden, dass das gesamte Budget für Kurzarbeit bereits ausgeschöpft ist, – jedoch wird laut neuester Information die Bundesregierung alles daran setzen, um Mittel für die Kurzarbeit frei zu machen. 

Wer zuerst kommt, malt zuerst!!

Wir möchten darauf hinweisen, dass der Topf der Förderungen immer kleiner wird! Falls Ihr Betrieb also die Voraussetzungen erfüllt, beantragen Sie die Förderung so rasch als möglich und kontaktieren Sie ihr zuständiges Arbeitsmarktservice (AMS).

Was bedeutet Kurzarbeit eigentlich?

Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet, dass in einem Betrieb, aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls die Arbeitszeit auf einen zeitlich begrenzten Zeitraum herabgesetzt wird, um die Beschäftigten trotz allem im Betrieb halten zu können.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Grundsätzlich gilt als Voraussetzung, dass eine wirtschaftliche Störung oder ein Problem im Betrieb aufgrund einer eingetretenen Katastrophe vorliegt.

  • Der Arbeitgeber muss „im Normalfall“ 6 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit mit dem regionalen zuständigen Arbeitsmarktservice in Kontakt treten
  • In weiterer Folge wird mit dem zuständigen AMS, Betriebsrat, Interessenvertretungen, Gewerkschaften, die Situation beraten und eine eventuelle Kurzarbeitsvereinbarung abgeschlossen.

Ist mein Betrieb überhaupt förderbar?

Förderbar sind alle Arbeitgeber/innenausgenommen

  • Bund
  • Gemeinden, Gemeindeverbände
  • Sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts und
  • politische Parteien.

Förderbar sind auch alle Arbeitskräfte, welche wegen Kurzarbeit weniger arbeiten und daher weniger verdienen – ausgenommen von

  • Lehrlinge und
  • Mitglieder der geschäftsführenden Organe

Wie werde ich vom zuständen Arbeitsmarktservice (AMS) unterstützt?

Grundsätzlich erhalten die Arbeitnehmer für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit weiterhin anteilig das vereinbarte Entgelt.

Für die ausfallende Arbeitszeit muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kurzarbeitsunterstützung, welche er vom AMS bekommt, auszahlen. Diese ist zumindest so hoch, wie das Arbeitslosengeld für die nicht gearbeitete Zeit betragen würde.

Weiters gibt es ergänzend einen Teilbetrag zur Beihilfe zur Sozialversicherung für Dienstgeberbeiträge.

Mir wird Kurzarbeit genehmigt – Wie lange bekomme ich dann eine Beihilfe?

  • Zunächst höchstens für 6 Monate.
  • Sind danach weiterhin alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Beihilfe um bis zu 6 Monate verlängert werden (extra Antragsstellung!).
  • Insgesamt jedoch höchstens für 24 Monate

Ja, ich WILL! – Kurzarbeit: Wo muss ich diese beantragen?

  • Bei der AMS-Landesgeschäftsstelle, welche für den Unternehmensstandort zuständig ist

 

Lesen Sie hier unseren Artikel zum Thema Covid – 19 und Entlastungen für die Wirtschaft.

Erfahren Sie mehr zu Verdienstentgangsentschädigung bei vorgeschriebener Quarantäne.

Falls Sie weitere Fragen haben, oder Unterstützung bei der Beantragung benötigen, steht Ihnen unser Personalmanagementteam gerne zur Verfügung.

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