Härtefall- und Nothilfefonds für Forstwirte – Dokumentation für nicht abgeholtes Holz

Die Nichtabholung des Sägerundholzes ist durch zwei Fotos über den Lagerbestand mit Angaben des Aufnahmedatums (erstes Foto spätestens 22.04.2020 und zweites Foto nach dem 15.05.2020) und der jeweiligen Grundstücksnummer zu belegen.

Voraussetzung für den Antrag von Mittel aus dem Härtefallfonds (Phase 2)

Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 nicht mehr zur Abholung kommt, können unter folgenden Voraussetzungen Mittel aus dem Härtefallfonds beantragen:

  • Beim bereitgestellten und nicht abgeholten Sägerundholz muss es einen mindesten 50 %-igen Preisverlust aufgrund des Qualitätsverlustes geben. Auf Basis des abgeschlossenen Abnahmevertrages wird die Differenz aus dem Sägerundholzpreis für die Qualität ABC und dem Faserholzpreis ermittelt (Dabei ist nicht wie bei anderen Härtefällen auf den Vergleichszeitraum des Vorjahres abzustellen. Holz, das nicht einmal mehr C-Qualität aufweist, wie das bei Käferholz meist der Fall ist, ist vom Härtefallfonds nicht erfasst.).
  • Eine Nichtabholung wird angenommen, wenn die Verträge vor 16. März 2020 abgeschlossen wurden und das Sägerundholz bis einschließlich 15. Mai 2020 nicht abgeholt wurde.
  • Die Nichtabholung des Sägerundholzes ist durch zwei Fotos über den Lagerbestand mit Aufnahmedatum (erstes Foto vor dem 22. April 2020 und zweites Foto nach dem 15. Mai 2020) und der jeweiligen Grundstücksnummer zu belegen.
  • Für alle Fälle, wo keine schriftliche Vereinbarung erfolgte, ist der Holzmarktbericht der LK Österreich heranzuziehen, wobei der untere Wert des angegebenen Preisbandes je Bundesland anzusetzen ist.
  • Im Falle von mündlich abgeschlossenen Abnahmeverträgen werden nachträgliche Verschriftlichungen zum Zwecke der Nachweisführung akzeptiert.

Nachweise für die Antragstellung:

  • Vorlage des Abnahmevertrages; im Falle von mündlich abgeschlossenen Abnahmeverträgen werden entsprechende Verschriftlichungen im Nachhinein zum Zwecke der Nachweisführung, wie oben erwähnt, akzeptiert
  • Die Nichtabholung des Sägerundholzes ist durch zwei Fotos über den Lagerbestand mit Angaben des Aufnahmedatums (erstes Foto vor dem 22.04.2020 und zweites Foto nach dem 15.05.2020) und der jeweiligen Grundstücksnummer zu belegen

Höhe der Förderung

Die Förderung aus dem Härtefallfonds für bereitgestelltes und in Folge von COVID-19 bis 15. Mai 2020 nicht abgeholtes Holz beträgt 80 % der Differenz vom Preis für Sägerundholz ABC und dem Preis von Faserholz.

Wo ist der Antrag zu stellen

Die Beantragung ist online über e-AMA vorzunehmen.

(Quelle Landwirtschaftskammer Österreich)

Lesen Sie dazu auch unsere Artikel zum Härtefallfond für Land und Forstwirte

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