Härtefallfonds – Phase 2: Beantragung ab 20.4. möglich

Die Phase 2 des Härtefallfonds ist gestartet! Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen und Voraussetzungen zur Förderung zusammengefasst.

Wer darf beantragen und welche Kriterien gibt es?

Für die Gruppe der Antragsberechtigten:

  • Ein-Personen-Unternehmer, Kleinstunternehmer
  • erwerbstätige pflichtversicherte Gesellschafter
  • Neue Selbstständige
  • Freie Dienstnehmer
  • Freie Berufe

wurden die Kriterien wie folgt ausgeweitet und angepasst:

  • Gründer, die zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 gegründet haben, können einen Pauschalbetrag von bis zu EUR 500,– pro Monat beantragen.
  • Künftig entfallen Einkommensober– und untergrenzen (im letztverfügbaren Einkommensteuerbescheid müssen jedoch positive Einkünfte aus Selbständigkeit vorhanden sein, alternativ kann eine 3-Jahresbetrachtung gewählt werden).
  • Nebeneinkünfte sind erlaubt, allerdings werden die Einkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.
  • Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.
  • Pflichtversicherung bzw. freiwillige Versicherung (neu) in der gesetzlichen Sozialversicherung muss gegeben sein.

Berechnung der Förderung

Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum  wird zu 80% ersetzt, gedeckelt mit max. 2.000 Euro monatlich und unter Anrechnung der Netto-Nebeneinkünfte.

Die Berechnung des Nettoeinkommensentgangs erfolgt automatisiert im Antragsformular. Angeben müssen Sie als Förderungswerber dafür nur:

  • die tatsächlichen Betriebseinnahmen des Beobachtungszeitraums und
  • sofern vorhanden, Netto-Nebenverdienste

für den jeweiligen Betrachtungszeitraum.

Die Betrachtungszeiträume für diese 3 Monate sind fix vorgegeben:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020;

Die anderen Werte werden über eine Schnittstelle zu Finanz-Online automatisch bezogen bzw. berechnet.

Die WKO übernimmt wieder die Abwicklung und alle Details zur Phase 2 finden Sie hier.

Was sollten Sie zusätzlich bedenken

Aufgrund der Regelungen des Härtefallfonds gibt es einige Fallstricke, welche es zu bedenken gibt. Wir haben uns einige angesehen und wollen Ihnen darüber berichten:

Geschäftsführer einer GmbH

Der (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann Antragsberechtigt, wenn die Gesellschaft maßgeblich von der Corona-Krise betroffen ist UND der Geschäftsführer daher in Folge seine Geschäftsführerbezüge reduzieren muss. Um einen Antrag stellen zu können muss der Geschäftsführer daher seine Bezüge um zumindest 50 % und mindestens EUR 2.500,– pro Monat reduzieren um den Gesamtbetrag der EUR 2.000,– pro Monat erhalten zu können.

Zeitpunkt der Einnahmen

Die Regelung des Zufluss Zeitpunkts hängt von der steuerlichen Gewinnermittlung ab. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner zählt somit auch für den Härtefallfonds das Zufluss-Prinzip.

Sollten Sie daher Umsätze aus beispielweise Februar 2020 erst nach dem 16. März 2020 erhalten haben, so sind diese dem Betrachtungszeitraum vom 16. März 2020 – 15. April 2020 zuzurechnen. Dementsprechend vermindert sich der mögliche Auszahlungsbetrag aus dem Härtefallfonds in diesem Betrachtungszeitraum.

Selbiges gilt für Einnahmen aus sonstigen Einkünften. Sollten Sie beispielweise eine Wohnung vermietet haben, aber für einen oder alle Betrachtungszeiträume aufgrund der Corona-Krise keine Einnahmen aus der Vermietung erhalten haben, so sind Sie trotzdem berechtigt einen Antrag zu stellen.

Grundlage des Nettoeinkommensentgangs

Grundsätzlich wird der letzte, verfügbare Steuerbescheid für die Berechnung verwendet:

Das ist meist jener aus dem Jahr 2018. In manchen Fällen ist aber auch bereits das Jahr 2019 veranlagt und kann als Grundlage dienen.

ACHTUNG bei Verlusten im Jahr 2018: Es besteht keine Antragsberechtigung, wenn es lt. Steuerbescheid 2018 einen Verlust aus dem Gewerbebetrieb bzw. der selbständigen Tätigkeit gibt.

Unser Tipp: In diesem Fall kann es hilfreich sein, die Steuererklärung 2019 bereits vorzuziehen und somit bald einen neuen Steuerbescheid zu erhalten, der dann möglicherweise positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb aufweist.

Im umgekehrten Fall: Sollten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit im Jahr 2019 negativ, aber in den Vorjahren positiv sein, so gibt es die Möglichkeit per Antrag die Berechnungsgrundlage auf drei Jahre zu verteilen und somit trotzdem Zugriff auf den Härtefallfonds zu erhalten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung. Melden Sie sich bei uns!

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Quelle: Treuhand-Union – KPS als Gesellschafter