Kurzarbeit: Lohnabrechnung vorerst nur provisorisch möglich

Die Lohn- und Gehaltsabrechnung bei Kurzarbeit ist aufgrund einer Vielzahl offener arbeits- und abgabenrechtlicher Fragen derzeit nicht endgültig möglich. Wir empfehlen eine provisorische Abrechnung mit 80-90% des Nettobezugs vor Kurzarbeit und eine Information an alle betroffenen Mitarbeiter/innen.

Provisorische Abrechnung der Kurzarbeit für April 2020

Die Abwicklung der COVID-19-Kurzarbeit ist mit enormen Herausforderungen verbunden. Das betrifft auch die Umsetzung der Kurzarbeit in der Personalverrechnung. Die Klärung wichtiger Detailfragen für die Praxis wird sich voraussichtlich bis in den Mai oder gar in den Juni 2020 hineinziehen.

Das bedeutet: Es gibt keine endgültige Basis der Kurzarbeitsregeln für die Gehalts- und Lohnabrechnungen April 2020 und voraussichtlich auch für Mai 2020.

Die WKO hat deswegen für Betriebe mit Kurzarbeit eine Handlungsempfehlung zur provisorischen April-Abrechnung (und ggf. auch für Mai-Abrechnung) auf Basis von Annäherungswerten herausgegeben. Diese ist mit den Sozialpartnern und den Behörden abgestimmt.

Eckpunkte der Handlungsempfehlung (Quelle: Wirtschaftskammer Österreich), die wir als KPS so umsetzen:

  1. Abrechnung der laufenden Löhne und Gehälter auf Basis der bisherigen Bruttobezüge (aus dem letzten Abrechnungsmonat oder – bei schwankenden Bezügen – der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Beginn der Kurzarbeit); Überstunden, widerrufbare Überstundenpauschalen und sozialversicherungsfreie Bezüge werden dabei ausgeklammert.
  2. Reduktion des auszuzahlenden Nettobetrages durch eine Abzugslohnart um 10, 15 oder 20 % (je nach Einkommensstufe entsprechend der Nettogarantiequote 90, 85 oder 80 %)
  3. Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der sonstigen Lohnabgaben auf Basis der bisherigen Bruttobezüge (dabei wird empfohlen, anders als bei Punkt 1. allfällige Überstundenentgelte nicht auszuklammern, um die 100 %ige Sozialversicherungs- und Abfertigung Neu-Beitragsgrundlage zu sichern).
  4. Kommt es im Abrechnungsmonat zur Auszahlung von Urlaubsentgelt, Zeitausgleich und Sonderzahlungen, so sind diese Entgeltanteile ungekürzt zu berechnen.

Die Aufrollung – also die exakte Kurzarbeitsabrechnung – erfolgt nach Vorliegen der endgültigen Abklärung sämtlicher offener Rechtsfragen und notwendiger gesetzlicher Anpassungen.

Was bedeutet dies für die Lohnverrechnung Ihres Unternehmens:

Unser dringender TIPP:

  • Informieren Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich über die Situation
  • Weisen Sie dabei auch darauf hin, dass es im Zuge der nachträglichen Echtabrechnung der Kurzarbeit zu Differenzen kommen wird: So soll ein gutgläubiger Verbrauch von Gehalts- und Lohnbezügen vermieden werden.
Gerne lassen wir Ihnen auf Anfrage einen Formulierungsvorschlag zur Mitarbeiterinformation zukommen.

Alles weiter zum Thema Kurzarbeit finden sie auf unserer eigens eingerichteten Spezialseite.

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