Familienbonus+ und Arbeitnehmerveranlagung – worauf Sie achten müssen!

Was müssen Sie beachten?

Dienstnehmer, die den Familienbonus 2019 im Rahmen der monatlichen Lohnverrechnung beim Arbeitgeber in Anspruch genommen haben, müssen den Familienbonus bei der Arbeitnehmerveranlagung unbedingt nochmals beantragen.

Wird der Familienbonus nicht erneut eingegeben, droht eine Rückforderung des Finanzamtes.

Sie haben Ihre Arbeitnehmerveranlagung bereits eingereicht, ohne den Familienbonus zu berücksichtigen?

In diesem Fall können Sie innerhalb eines Monats ab der Zustellung des Einkommensteuerbescheides Beschwerde beim Finanzamt erheben und den Familienbonus erneut beantragen.

Sie haben den Familienbonus noch nicht über die Lohnverrechnung in Anspruch genommen?

Dienstnehmer, die den Familienbonus unterjährig nicht in Anspruch genommen haben, sollten diesen unbedingt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Alle anderen Steuerpflichtigen können den Familienbonus in der Einkommensteuererklärung beantragen.

Bei der Geltendmachung sollte ein Günstigkeitsvergleich zwischen den Anspruchsberechtigten angestellt werden, um den Familienbonus in maximaler Höhe zu erhalten.

Lesen Sie hier mehr über den Familienbonus.

Ihr Personalmanagementteam hilft Ihnen gerne bei der Optimierung.

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