Erleichterungen für Kleinstunternehmer & Start-Ups ab 2018

EU plant Modernisierung der Mehrwertsteuer für E-Commerce

Die EU Kommission hat im Dezember 2016 Vorschläge für mehrwertsteuerliche Erleichterungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs in der EU gemacht, welche – bei Zustimmung aller Mitgliedstaaten – teilweise bereits mit Wirkung zum 1.1.2018 in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung umgesetzt werden sollen.

Geplante Änderungen ab 2018

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, welche an Nichtunternehmer erbracht werden (B2C) sind seit 2015 dort zu versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Werden die Leistungen an Empfänger aus anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht, besteht die Möglichkeit für den Unternehmer, diese gem. § 25a und Art 25a UStG im Mini-One-Stop-Shop (MOSS) nur in dem gewählten Mitgliedstaat der Identifizierung zu erklären und die resultierende Umsatzsteuer dort zu bezahlen.

Ab 2018 sollen folgende Erleichterungen geschaffen werden, um vor allem für Kleinstunternehmer und Start-ups die Hürden für die Teilnahme an solchen E-Commerce-Geschäften zu beseitigen:

  • Für Umsätze aus elektronisch erbrachten Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen bis zu Euro 10.000 jährlich (gesamte grenzüberschreitenden Umsätze des Unternehmens pro Jahr), kann der Ort der Dienstleistung dort angenommen werden, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. In diesem Fall nimmt der Unternehmer nicht am MOSS teil, sondern gibt die grenzüberschreitenden Umsätze wie inländische Umsätze in der UVA und Jahreserklärung an und versteuert diese im Inland.
  • Liegt der Umsatz der genannten Dienstleistungen unter Euro 100.000 jährlich soll zukünftig lediglich ein Nachweis über die Ansässigkeit des Leistungsempfängers zu erbringen sein (bisher zwei). Dies kann zB die Rechnungsanschrift des Empfängers oder der Mobilfunk-Ländercode sein.

Geplante Änderungen ab 2021

Darüber hinaus ist eine Ausweitung des MOSS innerhalb der EU ab 2021 geplant:

  • Ab diesem Zeitpunkt soll der MOSS auf alle B2C-Umsätze, also alle Dienstleistungen und innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Nichtunternehmer, ausgedehnt werden und nicht nur für elektronische Dienstleistungen gelten.
  • Damit werden Versandhandelsumsätze, welche bis zum Erreichen der Lieferschwelle derzeit im Ursprungsmitgliedstaat versteuert werden, zukünftig im Mitgliedsstaat des Verbrauchs, also dort wo die Beförderung oder Versendung endet, versteuert und ebenfalls im MOSS erklärt werden. Die Regelung über die Lieferschwelle würden damit abgeschafft.
  • Die momentan gültige Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer betreffend die Einfuhr von Kleinstsendungen aus Drittstaaten (aktuell Euro 22) soll abgeschafft werden. Zukünftig gilt eine Befreiung für Gegenstände bis zu einem Wert von Euro 150, wenn diese vom Lieferer im MOSS gemeldet werden.

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