Pendlerpauschale auch bei Werkverkehr

Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden prinzipiell durch den Verkehrsabsetzbetrag in der Höhe von EUR 400,00 abgegolten. Unter Berücksichtigung einiger Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf das kleine oder das große Pendlerpauschale. Die tatsächlichen Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden.

Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist:

Entfernung Betrag/Monat ab 2014  Jahresbetrag ab 2014 
bei mindestens 20 km  bis 40 km 58,00 Euro 696,00 Euro
bei mehr als 40 km bis 60 km 113,00 Euro 1.356,00 Euro
bei mehr als 60 km 168,00 Euro 2.016,00 Euro

Wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist, steht das große Pendlerpauschale zu:

Entfernung Betrag/Monat ab 2014  Jahresbetrag ab 2014 
bei mindestens 2 km bis 20 km  31,00 Euro 372,00 Euro
bei mehr als 20 km bis 40 km 123,00 Euro 1.476,00 Euro
bei mehr als 40 km bis 60 km 214,00 Euro 2.568,00 Euro
bei mehr als 60 km 306,00 Euro 3.672,00 Euro

Wichtig für die Absetzbarkeit der gesamten Beträge ist, dass der Arbeitsweg an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt wird. Wird hingegen die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens acht, aber nicht mehr als zehn Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens vier, aber nicht mehr als sieben Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Während des Jahres ist es möglich, das Pendlerpauschale bei dem jeweiligen Arbeitgeber in der Lohnverrechnung zu beantragen. Ist keine Berücksichtigung in der laufenden Lohnverrechnung erfolgt, kann das Pendlerpauschale im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Die neueste Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass auch bei Vorliegen eines Werkverkehrs (z.B. Jobticket) ein Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann, sofern der Werkverkehr nicht genutzt wird. Die Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stützt sich auf die tatsächlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen und nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Werkverkehrs. Es wird dem Dienstgeber empfohlen eine Dokumentation zu führen, welche Dienstnehmer den Werkverkehr in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen zum Jobticket finden Sie in unseren Steuertipps.