Entlastung bei Vermietung, Verpachtung und bei Investitionen

Konjunkturförderung durch Degressive Abschreibung und Beschleunigte Gebäudeabschreibung

Um den Auswirkungen von COVID-19 auf die Unternehmen entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber sich dazu entschlossen konjunkturfördernde Maßnahmen zu erlassen. Dies erfolgt durch die Einführung der degressiven Abschreibung und einer beschleunigten Abschreibung von Gebäuden.

Beide dieser Maßnahmen sind Neuheiten im österreichischen Steuerrecht und das konkrete Ziel der Maßnahmen ist es Unternehmen bei Investitionen sowie auch bei der Vermietung und Verpachtung zu entlasten.

1. Lineare vs. Degressive Abschreibung – Wo liegt der Unterschied?

Lineare Abschreibung

Ein jährlich gleichbleibender Betrag wird zur Abschreibung angesetzt.

Degressive Abschreibung- Belohnung für Investitionen

Hier wird  jährlich ein Prozentsatz vom Restbuchwert abgeschrieben. Der Abschreibungsbetrag ist demnach  im ersten Jahr am höchsten und sinkt dann jährlich.

Der Prozentsatz hierfür ist frei wählbar, darf jedoch höchstens 30 % betragen.

Die degressive Abschreibung hat also in den ersten Jahren der Anschaffung einen höheren Abschreibungsbetrag zur Folge.

Daraus ergibt sich wiederum eine niedrigere Steuerbemessungsgrundlage und somit auch eine geringere Steuerlast.

Der Gesetzgeber hat hier also die Absicht die Unternehmen zu belohnen, welche trotz der anhaltenden Krisensituation bereit sind Investitionen zu tätigen.

Voraussetzungen für die degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung ist zulässig für Wirtschaftsgüter, welche nach dem 30. Juni 2020 angeschafft werden. Bei Anwendung der degressiven Abschreibung muss dies von Anfang an angewandt werden.

Wann ist welche Art der Abschreibung am sinnvollsten – Nutzungsdauer relevant

  • Ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung ist nicht zulässig.
  • Der Wechsel von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung hingegen schon und auch notwendig, da beim Abschreiben eines fixen Prozentsatzes vom Restbuchwert nie eine vollständige Abschreibung erreicht wird.

Somit gibt es einen Zeitpunkt, ab dem die lineare Abschreibung höher ist als die degressive. Dies ist immer in den letzten 3 Jahren der Nutzungsdauer der Fall.

FAZIT

  • Für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von 3 Jahren ist diese Form der Abschreibung( linear) also nicht geeignet, weil bei diesen jährlich linear 1/3 abgeschrieben wird, was mehr ist als der maximal zulässige Abschreibungssatz der degressiven Abschreibung von 30 %.
  • Aus demselben Grund ist bei Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als 3 Jahren der Wechsel zur lineare Abschreibung in den letzten 3 Jahren vorteilhafter.

Folgende Wirtschaftsgüter sind von der degressiven Abschreibung ausgenommen:

  • Gebäude, Firmenwert, PKWs
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

2. Beschleunigte Gebäudeabschreibung- Erhöhte Abschreibungssätze möglich

Als weitere konjunkturfördernde Maßnahme gibt es die beschleunigte Gebäudeabschreibung. Zulässig ist diese auf Gebäude, welche nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder fertiggestellt wurden.

Hier ermöglicht es einem der Gesetzgeber im ersten Jahr der Anschaffung höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des regulären Abschreibungssatzes anzusetzen.

Für Wohnzwecke genutzte Gebäude

Für Gebäude, welche zu Wohnzwecken genutzt werden, ist im Gesetz ein Abschreibungssatz von 1,5 % definiert. Durch die beschleunigte Gebäudeabschreibung ist bei diesen nun im ersten Jahr eine Abschreibung von 4,5 % und im zweiten Jahr eine Abschreibung von 3 % zulässig.

Andere Gebäude

Für alle anderen Gebäude ist im Gesetz ein Abschreibungssatz von 2,5 % definiert. Bei diesen ist nun im ersten Jahr eine Abschreibung von 7,5 % und im zweiten Jahr eine Abschreibung von 5 % zulässig. Ab dem dritten Jahr kommt dann wieder der reguläre Abschreibungssatz, also 1,5 bzw. 2,5 %, zur Anwendung.

FAZIT

Die beschleunigte Gebäudeabschreibung bewirkt effektiv eine Verkürzung der Nutzungsdauer um 3 Jahre, da vereinfacht ausgedrückt drei Jahresabschreibungen vorgezogen werden.

Was wir für Sie tun können

Falls Sie in nächster Zeit planen Investitionen zu tätigen oder Hilfe bei der optimalen Abschreibung Ihrer Immobilien benötigen, beraten wir Sie selbstverständlich gerne ausführliche.

Kontaktieren Sie hierfür Ihren zuständigen Rechnungswesen-Betreuer*in. Wir helfen Ihnen gerne dabei in diesen unübersichtlichen Krisenzeiten den Durchblick zu bewahren.

Lesen Sie auch hier unseren Artikel zum Thema „Investitionsprämie: Die Richtlinien sind veröffentlicht – Barzuschüsse für Investitionen bis zu 14%“

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